So rechnet der Rechner
Rechenweg in Schritten
- Einkommensteuer nach § 32a EStG auf das zu versteuernde Einkommen; bei Zusammenveranlagung auf die Hälfte, das Ergebnis verdoppelt (Splitting).
- Solidaritätszuschlag nach §§ 3, 4 SolZG: nichts bis zur Freigrenze, dann die Milderungszone, darüber der volle Satz auf die Einkommensteuer.
- Kirchensteuer als Satz der Einkommensteuer; als Sonderausgabe senkt sie das zu versteuernde Einkommen.
- Grenzsteuersatz = t · (1 + s + k) / (1 + t · k), mit t der Steigung des Tarifs an Ihrem Einkommen, s dem Soli-Satz der Zone und k dem Kirchensteuersatz.
- Durchschnittssteuersatz = Einkommensteuer + Soli + Kirchensteuer, geteilt durch das zu versteuernde Einkommen.
Der Rechner wendet den Einkommensteuertarif nach § 32a EStG in der Fassung des gewählten Jahres an: Grundfreibetrag, zwei Progressionszonen, die 42-%-Zone und die 45-%-Zone. Bei Zusammenveranlagung gilt das Splittingverfahren, die Schwellen verdoppeln sich.[F-TAX-01]
Der Solidaritätszuschlag fällt erst an, wenn die Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt. Darüber beginnt die Milderungszone: Der Soli beträgt dort höchstens 11,9 % des Betrags über der Freigrenze, bis er die vollen 5,5 % erreicht.[F-TAX-02][F-TAX-03] In dieser Zone kostet jeder zusätzliche Euro mehr Steuer als bei deutlich höheren Einkommen.[F-MED-04]
Kirchensteuer beträgt 8 % der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %.[F-TAX-05] Gezahlte Kirchensteuer ist Sonderausgabe und mindert das zu versteuernde Einkommen; der Rechner berücksichtigt das.[F-TAX-06]
Der Grenzsteuersatz ist die genaue Steigung des Tarifs an Ihrem Einkommen, nicht die Differenz über einen Schritt von 100 oder 1.000 €. Mit dem Einkommensteuersatz t, dem Soli-Satz s (0, 11,9 % in der Milderungszone, sonst 5,5 %) und dem Kirchensteuersatz k gilt: Grenzsteuersatz = t · (1 + s + k) / (1 + t · k). Der Nenner bildet ab, dass die Kirchensteuer ihre eigene Bemessungsgrundlage senkt.[F-TAX-04]
Eingabe ist das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid, also nach allen Abzügen, nicht das Bruttogehalt. Eine Abschreibung spart nie mehr als den Grenzsteuersatz.[F-GEN-02]
Rechenmethode Version 2026.1, Stand September 2026, Einkommensteuertarif 2024 bis 2026. Einzelheiten in der Methodik.
Rechenbeispiel
Rechenbeispiel · beim Erstellen der Seite berechnet
Ledig, 95.000 € zu versteuerndes Einkommen, 2026
- Veranlagung
- einzeln
- Kirchensteuer
- keine
- Einkommensteuer
- 28.764 €
- Solidaritätszuschlag
- 1.001,26 €
- Durchschnittssteuersatz
- 31,3 %
| zvE | Grenzsteuersatz | Durchschnitt | Soli |
|---|---|---|---|
| 60.000 € | 38,58 % | 23,7 % | kein Soli (unter der Freigrenze) |
| 95.000 € | 47,00 % | 31,3 % | Soli-Milderungszone |
| 150.000 € | 44,31 % | 36,5 % | voller Soli (5,5 %) |
| 300.000 € | 47,48 % | 40,6 % | voller Soli (5,5 %) |
Bei 95.000 € liegt der Grenzsteuersatz bei 47,00 %: Jeder weitere Euro kostet 47,00 Cent Steuer, und jeder Euro Werbungskosten spart genauso viel. Der Durchschnittssteuersatz beträgt nur 31,3 %. Bei 150.000 € sinkt der Grenzsteuersatz auf 44,31 %, weil dort der volle Soli gilt und die Milderungszone endet.
Rechtsgrundlage und Belege
- F-TAX-01
2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.
§ 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft
- F-TAX-02
Den Soli zahlt nur, wer mehr als 20.350 € Einkommensteuer zahlt (Paare 40.700 €).
SolZG § 3 Abs. 3, § 4Primärtext geprüft
- F-TAX-03
Wer als Lediger über rund 117.000 € zu versteuerndem Einkommen liegt, zahlt den vollen Soli.
Rechnung des Rechenkerns auf Basis der zitierten NormenRechnung auf Basis geprüfter Normen
- F-MED-04
In der Soli-Übergangszone kostet jeder zusätzliche Euro rund 47 Cent Steuer, mehr als bei deutlich höheren Einkommen.
SolZG § 4 S. 2; Rechnung auf Basis von F-TAX-01/02Rechnung auf Basis geprüfter Normen
- F-TAX-04
Jeder zusätzlich abgesetzte Euro spart bei Spitzenverdienern rund 44 bis 49 Cent.
Rechnung: t·(1.055+k)/(1+t·k); Kirchensteuer abziehbar nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStGRechnung auf Basis geprüfter Normen
- F-TAX-05
Kirchensteuer: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % der Einkommensteuer.
kirchenfinanzen.de (Kirchensteuerhebesatz); Kappung nach biallo.deSekundärbeleg, Primärtext ausstehend
- F-TAX-06
Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar und mindert das zu versteuernde Einkommen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStGPrimärtext geprüft
- F-TAX-08
Für den Soli werden die Kinderfreibeträge immer abgezogen, auch wenn Sie Kindergeld bekommen. Eltern zahlen deshalb weniger Soli.
§ 3 Abs. 2, 2a SolZGPrimärtext geprüft
- F-GEN-02
Eine Abschreibung spart nie mehr Steuer, als sie kostet: bei 42 % Steuersatz sparen 100 € Abschreibung 42 € plus Soli.
§ 21, § 32a EStGPrimärtext geprüft
- F-EST27-01
Nach dem Regierungsentwurf gelten ab 2027 ein Grundfreibetrag von 12.564 €, 42 % ab 70.601 €, 45 % ab 250.000 € und 47 % ab 280.000 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige). Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht.
Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Art. 1 Nr. 4Gesetzentwurf, nicht in Kraft
Belege geprüft am 28.09.2026. Der Prüfstatus steht an jedem Beleg; ein Sekundärbeleg ist noch nicht am Gesetzestext bestätigt. Zur Methodik
Annahmen und Grenzen
- Ohne Kinder: Mit Kinderfreibeträgen fällt der Solidaritätszuschlag niedriger aus, die Einkommensteuer rechnet der Rechner ohne sie.
- Ohne Sondertarife: keine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, kein Progressionsvorbehalt, keine Tarifermäßigungen für außerordentliche Einkünfte.
- Keine Kappung der Kirchensteuer; der Satz gilt auf die volle Einkommensteuer.
- Tarife 2024 bis 2026; 2027 nach den Entwürfen (Stand 28.09.2026), im Ergebnis als Entwurf gekennzeichnet; spätere Jahre können anders aussehen.
- Rundung wie im Gesetz: zu versteuerndes Einkommen und Einkommensteuer auf volle Euro abgerundet, Soli auf Cent.
Die Rechner ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung. Für Ihre Entscheidung lassen Sie die Zahlen von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen.
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