Tarif 2024 bis 2026 · Belege geprüft am 26.09.2026Rechnet nur in Ihrem Browser
Immobilien-Steuerrechner34 kostenlose RechnerAlle Rechner
Anleitung · Tarif 2026

Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen: bis zu welchem Einkommen sie sich lohnt

Bei hohem Einkommen ist die Abgeltungsteuer günstiger als der persönliche Tarif. In Jahren mit wenig übrigem Einkommen kann der Antrag auf Günstigerprüfung Steuer sparen; bis zu welcher Grenze, zeigen die Beispiele.

Stand: Oktober 2026Veröffentlicht: Von: Redaktion Immobilien-SteuerrechnerVerantwortlich: Max Caramann

Die Günstigerprüfung lohnt sich nur, wenn Ihr persönlicher Steuersatz auf die Kapitalerträge unter der Abgeltungsteuer liegt. Bei 12.000 € Kapitalerträgen ist das 2026 für Alleinstehende bis zu einem übrigen zu versteuernden Einkommen von 19.250 € der Fall, für zusammen veranlagte Paare bis 44.509 €. Darüber ist die Abgeltungsteuer günstiger.[F-GPK-01][F-TAX-01]

Was die Günstigerprüfung ist

Kapitalerträge werden normalerweise pauschal mit 25 % Abgeltungsteuer belastet, zuzüglich Solidaritätszuschlag ohne Freigrenze und gegebenenfalls Kirchensteuer.[F-IETF-01][F-IETF-02] Auf Antrag rechnet das Finanzamt die Erträge stattdessen zu Ihrem übrigen Einkommen und wendet den Tarif an, wenn das zu einer niedrigeren Steuer einschließlich der Zuschlagsteuern führt.[F-GPK-01] Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €, bei Ehepaaren 2.000 €, bleibt dabei abgezogen.[F-GPK-03][F-IETF-06]

Zwei Regeln begrenzen den Antrag: Er gilt für alle Kapitalerträge des Jahres, nicht für einzelne Depots, und bei zusammen veranlagten Ehepaaren für die Erträge beider.[F-GPK-02]

Der Rechenweg an einem Beispiel

Angenommen, Sie haben 12.000 € Kapitalerträge und 18.000 € übriges zu versteuerndes Einkommen, weil Sie einen Teil des Jahres nicht gearbeitet haben. Nach dem Sparer-Pauschbetrag bleiben 11.000 € steuerpflichtig.

  1. Abgeltungsteuer: 25 % plus Soli auf 11.000 € ergeben 2.901 €, 26,38 % der Erträge.
  2. Tarif: Die Erträge kommen zum übrigen Einkommen hinzu. Die Steuer steigt dadurch um 2.853 €, 25,94 % der Erträge.
  3. Vergleich: Der Tarif ist um 48 € günstiger; das Finanzamt wendet ihn auf Antrag an.

Der Grund liegt im Tarif: Bis zum Grundfreibetrag fällt keine Einkommensteuer an, danach steigt der Satz erst allmählich.[F-TAX-01] Wer wenig übriges Einkommen hat, versteuert einen Teil der Erträge also mit weniger als 25 %.

Die Einkommensgrenzen 2026

Wie hoch das übrige Einkommen höchstens sein darf, hängt von der Höhe der Erträge ab: Je mehr Erträge, desto weiter reichen sie in die Progression hinein, und desto früher wird der Tarif teurer als die Abgeltungsteuer.

Rechenbeispiel · beim Erstellen der Seite berechnet

Bis zu welchem übrigen Einkommen der Antrag 2026 Steuer spart

Kirchensteuer
keine
Erträge
vor dem Sparer-Pauschbetrag, nach Teilfreistellung
Höchstes übriges zu versteuerndes Einkommen mit Vorteil
KapitalerträgeAlleinstehendZusammen veranlagt
3.000 €23.741 €48.935 €
12.000 €19.250 €44.509 €
40.000 €10.253 €31.471 €

Bei 12.000 € Erträgen lohnt der Antrag für Alleinstehende bis 19.250 € übrigem Einkommen; zusammen veranlagt bis 44.509 €.

Bei 150.000 € übrigem zu versteuerndem Einkommen bringt der Antrag bei keinem dieser Beträge etwas, weder allein noch zusammen veranlagt: Der Grenzsteuersatz liegt dann über der Abgeltungsteuer.

Typische Jahre, in denen der Antrag zählt

Interessant wird er in Jahren mit wenig übrigem Einkommen: bei einem Sabbatical, in der Elternzeit, im Jahr nach dem Berufsende oder im Studium. Mit 12.000 € Kapitalerträgen:

  • Ein Jahr mit 12.000 € übrigem Einkommen: Abgeltungsteuer 2.901 €, Tarif 2.328 €, der Antrag spart 573 €.
  • Ein Vollzeitjahr mit 140.000 €: Abgeltungsteuer 2.901 €, Tarif 4.874 € (44,31 % der Erträge); der Tarif würde 1.973 € mehr kosten, das Finanzamt bleibt dann bei der Abgeltungsteuer.
  • Ein Ehepaar mit 40.000 € gemeinsamem übrigem Einkommen: Abgeltungsteuer 2.638 €, Tarif 2.560 €; hier spart der Antrag 78 €.

Eine Einschränkung gilt für die Elternzeit: Elterngeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen.[F-ELG-07] Der Rechner rechnet ohne diesen Effekt; mit Elterngeld fällt der Vorteil des Antrags kleiner aus.

Mit Kirchensteuer verschieben sich die Werte, weil die Kirchensteuer die Abgeltungsteuer mindert und beim Tarif als Sonderausgabe wirkt.[F-IETF-01][F-TAX-06] Bei 18.000 € übrigem Einkommen und 12.000 € Erträgen spart der Antrag 48 € ohne Kirchensteuer; mit 9 % Kirchensteuer brächte der Tarif 30 € mehr Steuer.

Was nach dem Antrag geschieht

Das Finanzamt wendet den Tarif nur an, wenn er zu einer niedrigeren Steuer führt; sonst bleibt es bei der Abgeltungsteuer.[F-GPK-01] Mit Ihren Zahlen rechnet der Günstigerprüfung-Rechner; welchen Grenzsteuersatz Ihr übriges Einkommen hat, zeigt der Grenzsteuersatz-Rechner.

1.

Die passenden Rechner

2.

Rechtsgrundlage und Belege

  1. F-GPK-01

    Auf Antrag besteuert das Finanzamt Kapitalerträge mit Ihrem persönlichen Steuersatz statt mit der Abgeltungsteuer, wenn das einschließlich Soli und Kirchensteuer günstiger ist.

    § 32d Abs. 6 S. 1 EStGPrimärtext geprüft

  2. F-GPK-02

    Der Antrag gilt für alle Kapitalerträge des Jahres, bei Ehepaaren für die Erträge beider.

    § 32d Abs. 6 S. 3–4 EStGPrimärtext geprüft

  3. F-GPK-03

    Auch bei der Günstigerprüfung bleibt der Sparer-Pauschbetrag abgezogen.

    § 32d Abs. 6 S. 1 EStG; § 20 Abs. 9 EStGPrimärtext geprüft

  4. F-IETF-01

    Kapitalerträge werden mit einem festen Satz von 25 % besteuert (Abgeltungsteuer).

    § 32d Abs. 1 S. 1, 3 EStGPrimärtext geprüft

  5. F-IETF-02

    Auf die Abgeltungsteuer kommen immer 5,5 % Solidaritätszuschlag, ohne Freigrenze.

    § 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG 1995; § 4 S. 1, 4 SolZG 1995Primärtext geprüft

  6. F-IETF-06

    Kapitalerträge bis 1.000 € im Jahr (Ehepaare 2.000 €) bleiben steuerfrei.

    § 20 Abs. 9 S. 1–2 EStGPrimärtext geprüft

  7. F-TAX-01

    2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.

    § 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft

  8. F-TAX-06

    Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar und mindert das zu versteuernde Einkommen.

    § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStGPrimärtext geprüft

  9. F-ELG-07

    Elterngeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen.

    § 3 Nr. 67 Buchst. b EStG; § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. j und Abs. 2 EStGPrimärtext geprüft

Verantwortlich: Max Caramann. Rechenergebnisse, keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.