Die Günstigerprüfung lohnt sich nur, wenn Ihr persönlicher Steuersatz auf die Kapitalerträge unter der Abgeltungsteuer liegt. Bei 12.000 € Kapitalerträgen ist das 2026 für Alleinstehende bis zu einem übrigen zu versteuernden Einkommen von 19.250 € der Fall, für zusammen veranlagte Paare bis 44.509 €. Darüber ist die Abgeltungsteuer günstiger.[F-GPK-01][F-TAX-01]
Was die Günstigerprüfung ist
Kapitalerträge werden normalerweise pauschal mit 25 % Abgeltungsteuer belastet, zuzüglich Solidaritätszuschlag ohne Freigrenze und gegebenenfalls Kirchensteuer.[F-IETF-01][F-IETF-02] Auf Antrag rechnet das Finanzamt die Erträge stattdessen zu Ihrem übrigen Einkommen und wendet den Tarif an, wenn das zu einer niedrigeren Steuer einschließlich der Zuschlagsteuern führt.[F-GPK-01] Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €, bei Ehepaaren 2.000 €, bleibt dabei abgezogen.[F-GPK-03][F-IETF-06]
Zwei Regeln begrenzen den Antrag: Er gilt für alle Kapitalerträge des Jahres, nicht für einzelne Depots, und bei zusammen veranlagten Ehepaaren für die Erträge beider.[F-GPK-02]
Der Rechenweg an einem Beispiel
Angenommen, Sie haben 12.000 € Kapitalerträge und 18.000 € übriges zu versteuerndes Einkommen, weil Sie einen Teil des Jahres nicht gearbeitet haben. Nach dem Sparer-Pauschbetrag bleiben 11.000 € steuerpflichtig.
- Abgeltungsteuer: 25 % plus Soli auf 11.000 € ergeben 2.901 €, 26,38 % der Erträge.
- Tarif: Die Erträge kommen zum übrigen Einkommen hinzu. Die Steuer steigt dadurch um 2.853 €, 25,94 % der Erträge.
- Vergleich: Der Tarif ist um 48 € günstiger; das Finanzamt wendet ihn auf Antrag an.
Der Grund liegt im Tarif: Bis zum Grundfreibetrag fällt keine Einkommensteuer an, danach steigt der Satz erst allmählich.[F-TAX-01] Wer wenig übriges Einkommen hat, versteuert einen Teil der Erträge also mit weniger als 25 %.
Die Einkommensgrenzen 2026
Wie hoch das übrige Einkommen höchstens sein darf, hängt von der Höhe der Erträge ab: Je mehr Erträge, desto weiter reichen sie in die Progression hinein, und desto früher wird der Tarif teurer als die Abgeltungsteuer.
Rechenbeispiel · beim Erstellen der Seite berechnet
Bis zu welchem übrigen Einkommen der Antrag 2026 Steuer spart
- Kirchensteuer
- keine
- Erträge
- vor dem Sparer-Pauschbetrag, nach Teilfreistellung
| Kapitalerträge | Alleinstehend | Zusammen veranlagt |
|---|---|---|
| 3.000 € | 23.741 € | 48.935 € |
| 12.000 € | 19.250 € | 44.509 € |
| 40.000 € | 10.253 € | 31.471 € |
Bei 12.000 € Erträgen lohnt der Antrag für Alleinstehende bis 19.250 € übrigem Einkommen; zusammen veranlagt bis 44.509 €.
Bei 150.000 € übrigem zu versteuerndem Einkommen bringt der Antrag bei keinem dieser Beträge etwas, weder allein noch zusammen veranlagt: Der Grenzsteuersatz liegt dann über der Abgeltungsteuer.
Typische Jahre, in denen der Antrag zählt
Interessant wird er in Jahren mit wenig übrigem Einkommen: bei einem Sabbatical, in der Elternzeit, im Jahr nach dem Berufsende oder im Studium. Mit 12.000 € Kapitalerträgen:
- Ein Jahr mit 12.000 € übrigem Einkommen: Abgeltungsteuer 2.901 €, Tarif 2.328 €, der Antrag spart 573 €.
- Ein Vollzeitjahr mit 140.000 €: Abgeltungsteuer 2.901 €, Tarif 4.874 € (44,31 % der Erträge); der Tarif würde 1.973 € mehr kosten, das Finanzamt bleibt dann bei der Abgeltungsteuer.
- Ein Ehepaar mit 40.000 € gemeinsamem übrigem Einkommen: Abgeltungsteuer 2.638 €, Tarif 2.560 €; hier spart der Antrag 78 €.
Eine Einschränkung gilt für die Elternzeit: Elterngeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen.[F-ELG-07] Der Rechner rechnet ohne diesen Effekt; mit Elterngeld fällt der Vorteil des Antrags kleiner aus.
Mit Kirchensteuer verschieben sich die Werte, weil die Kirchensteuer die Abgeltungsteuer mindert und beim Tarif als Sonderausgabe wirkt.[F-IETF-01][F-TAX-06] Bei 18.000 € übrigem Einkommen und 12.000 € Erträgen spart der Antrag 48 € ohne Kirchensteuer; mit 9 % Kirchensteuer brächte der Tarif 30 € mehr Steuer.
Was nach dem Antrag geschieht
Das Finanzamt wendet den Tarif nur an, wenn er zu einer niedrigeren Steuer führt; sonst bleibt es bei der Abgeltungsteuer.[F-GPK-01] Mit Ihren Zahlen rechnet der Günstigerprüfung-Rechner; welchen Grenzsteuersatz Ihr übriges Einkommen hat, zeigt der Grenzsteuersatz-Rechner.
Die passenden Rechner
- EinkommensteuerGünstigerprüfung-RechnerKapitalerträge und übriges Einkommen eingeben: welche Steuer die Abgeltungsteuer kostet, welche der persönliche Tarif, und bis zu welchem Einkommen der Antrag etwas bringt.
- EinkommensteuerGrenzsteuersatz-RechnerWas der nächste Euro Einkommen kostet und ein Euro Abzug spart, exakt nach dem Tarif 2024 bis 2026.
- EinkommensteuerSteuernachzahlung-RechnerEine Nachzahlung entsteht, wenn der Lohnsteuerabzug unter der Jahressteuer bleibt: typisch bei III/V mit ungleichen Gehältern, Nebeneinkünften über 410 € oder einem Bonus in der Soli-Milderungszone.
Rechtsgrundlage und Belege
- F-GPK-01
Auf Antrag besteuert das Finanzamt Kapitalerträge mit Ihrem persönlichen Steuersatz statt mit der Abgeltungsteuer, wenn das einschließlich Soli und Kirchensteuer günstiger ist.
§ 32d Abs. 6 S. 1 EStGPrimärtext geprüft
- F-GPK-02
Der Antrag gilt für alle Kapitalerträge des Jahres, bei Ehepaaren für die Erträge beider.
§ 32d Abs. 6 S. 3–4 EStGPrimärtext geprüft
- F-GPK-03
Auch bei der Günstigerprüfung bleibt der Sparer-Pauschbetrag abgezogen.
§ 32d Abs. 6 S. 1 EStG; § 20 Abs. 9 EStGPrimärtext geprüft
- F-IETF-01
Kapitalerträge werden mit einem festen Satz von 25 % besteuert (Abgeltungsteuer).
§ 32d Abs. 1 S. 1, 3 EStGPrimärtext geprüft
- F-IETF-02
Auf die Abgeltungsteuer kommen immer 5,5 % Solidaritätszuschlag, ohne Freigrenze.
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG 1995; § 4 S. 1, 4 SolZG 1995Primärtext geprüft
- F-IETF-06
Kapitalerträge bis 1.000 € im Jahr (Ehepaare 2.000 €) bleiben steuerfrei.
§ 20 Abs. 9 S. 1–2 EStGPrimärtext geprüft
- F-TAX-01
2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.
§ 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft
- F-TAX-06
Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar und mindert das zu versteuernde Einkommen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStGPrimärtext geprüft
- F-ELG-07
Elterngeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
§ 3 Nr. 67 Buchst. b EStG; § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. j und Abs. 2 EStGPrimärtext geprüft
Verantwortlich: Max Caramann. Rechenergebnisse, keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.