So rechnet der Rechner
Rechenweg in Schritten
- Einbehaltene Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer des Jahres nach dem Programmablaufplan 2026 mit Ihrer Steuerklasse; ein Bonus als sonstiger Bezug im Dezember.
- Werbungskosten = volle Kilometer × Bürotage × 0,38 € + Homeoffice-Tage × 6 € (höchstens 1.260 €) + weitere Kosten; abgezogen wird mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
- Zu versteuerndes Einkommen = Arbeitslohn − Werbungskosten ± Vermietung − Vorsorgeaufwendungen − Spenden und Kirchensteuer als Sonderausgaben.
- Einkommensteuer nach § 32a EStG, bei Ehepaaren nach dem Splittingtarif, mit Lohnersatzleistungen über den Progressionsvorbehalt und mit Kindern nach der Günstigerprüfung; abzüglich der Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker nach § 35a EStG; dazu Soli und Kirchensteuer.
- Erstattung oder Nachzahlung = einbehaltene Steuer − festgesetzte Steuer.
- Anteil jeder Angabe = Ergebnis − Ergebnis derselben Rechnung ohne diese Angabe.
Der Rechner rechnet zweimal. Zuerst die Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber über das Jahr einbehält, nach dem amtlichen Programmablaufplan 2026 und Ihrer Steuerklasse. Dann die Einkommensteuer, die das Finanzamt in der Veranlagung festsetzt: Arbeitslohn minus Werbungskosten, mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, plus Einkünfte aus Vermietung, minus Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben.[F-PAP-01][F-PAP-14][F-LOSS-01] Die Differenz ist Ihre Erstattung oder Nachzahlung; die einbehaltene Steuer wird angerechnet.[F-BONS-04]
Die Werbungskosten setzt der Rechner aus Ihren Angaben zusammen: 0,38 € je vollem Kilometer der einfachen Strecke für jeden Tag im Büro, 6 € für jeden Homeoffice-Tag ohne Fahrt ins Büro, höchstens 1.260 € im Jahr, und Ihre weiteren Kosten.[F-WKO-01][F-WKO-03] Spenden zählen als Sonderausgaben bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte; zusammen mit der Kirchensteuer deckt ein Pauschbetrag von 36 € die ersten Euro ab.[F-EST-01][F-NZR-07] Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mindern die Steuer selbst um 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € und 1.200 €.[F-EST-02][F-EST-03]
Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld sind steuerfrei, heben aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen.[F-PVB-01] Für Kinder prüft der Rechner, ob die Freibeträge mehr bringen als das Kindergeld; Ehepaare rechnet er nach dem Splittingtarif.[F-NZR-02][F-GDSB-02] Er zeigt außerdem, ob Sie eine Erklärung abgeben müssen, etwa mit Steuerklasse V, mehr als 410 € Nebeneinkünften oder Lohnersatzleistungen.[F-NACHZ-01] Ohne Pflichtgrund bleibt es beim Lohnsteuerabzug, solange Sie keine Erklärung einreichen.[F-NZR-12]
Woher das Ergebnis kommt, zeigt die Tabelle unter dem Ergebnis: Jede Angabe wird einmal weggelassen und die Veranlagung neu gerechnet.
Rechenmethode Version 2026.1, Stand September 2026, Einkommensteuertarif 2024 bis 2026. Einzelheiten in der Methodik.
Rechenbeispiel
Rechenbeispiel · beim Erstellen der Seite berechnet
85.000 € Gehalt, Steuerklasse I, mit Arbeitsweg, Homeoffice, Spenden und Haushaltshilfe
- Arbeitsweg
- 25 km an 120 Tagen: 1.140 €
- Homeoffice
- 90 Tage: 540 €
- Weitere Werbungskosten
- 400 €
- Spenden
- 300 €
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
- 1.200 € Arbeitskosten
- Krankenversicherung, Kirche, Kinder
- gesetzlich mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag, keine, keine
| Fall | Erstattung (+) / Nachzahlung (−) |
|---|---|
| Ledig, 85.000 €, nur Gehalt | −14 € |
| Ledig, 85.000 €, mit Werbungskosten, Spenden, Haushaltshilfe | +685 € |
| wie zuvor, dazu 20.000 € Bonus | +614 € |
| Ehepaar III/V, 85.000 € und 40.000 €, ein Kind, 8.000 € Verlust aus Vermietung | +2.216 € |
Von der Erstattung von 685,00 € stammen 350 € aus den Werbungskosten über dem Pauschbetrag, 240 € aus der Steuerermäßigung für die Haushaltshilfe und 108 € aus den Spenden. Ein Bonus von 20.000 € drückt die Erstattung auf +614 €, weil der Arbeitgeber auf den Bonus weniger Soli einbehält, als im Bescheid anfällt. Das Ehepaar in III/V muss wegen der Steuerklasse V eine Erklärung abgeben; der Verlust aus Vermietung macht daraus eine Erstattung von 2.215,92 €.
Rechtsgrundlage und Belege
- F-NZR-09
Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Steuererklärung freiwillig abgeben, etwa um eine Erstattung zu bekommen.
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStGPrimärtext geprüft
- F-BONS-04
Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet; zu viel Gezahltes erstattet das Finanzamt nach dem Bescheid.
§ 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–2 und Abs. 4 S. 2 EStGPrimärtext geprüft
- F-WKO-01
Für jeden Tag im Büro setzen Sie 0,38 € je vollem Kilometer der einfachen Strecke an.
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1–2 EStGPrimärtext geprüft
- F-WKO-03
Für jeden Homeoffice-Tag ohne Fahrt ins Büro 6 €, höchstens 1.260 € im Jahr.
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG; § 9 Abs. 5 S. 1 EStGPrimärtext geprüft
- F-PAP-14
Vom Gehalt werden mindestens 1.230 € Werbungskosten abgezogen.
§ 9a S. 1 Nr. 1 a und b EStG; PAP 2026 MZTABFBPrimärtext geprüft
- F-LOSS-01
Ein steuerlicher Verlust aus Vermietung mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen aus Gehalt oder Praxis.
§ 2 Abs. 3 EStGPrimärtext geprüft
- F-EST-01
Spenden setzen Sie als Sonderausgaben ab, bis 20 % Ihrer Einkünfte; die ersten 36 € deckt schon der Pauschbetrag.
§ 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; § 10c S. 1 EStGPrimärtext geprüft
- F-EST-02
Haushaltsnahe Dienstleistungen senken die Steuer direkt um 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 €.
§ 35a Abs. 2 S. 1 EStGPrimärtext geprüft
- F-EST-03
Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € Steuerermäßigung.
§ 35a Abs. 3–5 EStGPrimärtext geprüft
- F-PVB-01
Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld bleiben steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen (Progressionsvorbehalt).
§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 EStGPrimärtext geprüft
- F-NACHZ-01
Wer neben dem Gehalt mehr als 410 € andere Einkünfte hat, zwei Arbeitgeber, Steuerklasse V oder einen Faktor oder einen Freibetrag, muss eine Steuererklärung abgeben.
§ 46 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3a und 4 EStG; § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStGPrimärtext geprüft
- F-NZR-12
Ohne Pflicht zur Steuererklärung ist die Einkommensteuer mit der Lohnsteuer grundsätzlich abgegolten.
§ 46 Abs. 4 S. 1 EStGPrimärtext geprüft
- F-WKO-02
Sind Ihre Kosten für Bus und Bahn höher als die Pauschale, zählen die tatsächlichen Kosten.
§ 9 Abs. 2 S. 1–2 EStGPrimärtext geprüft
- F-NZR-07
Ohne höhere Nachweise zieht das Finanzamt 36 € Sonderausgaben ab, bei Ehepaaren 72 €.
§ 10c S. 1–2 EStGPrimärtext geprüft
- F-NZR-02
Das Finanzamt prüft, ob Kindergeld oder Kinderfreibeträge günstiger sind; zieht es die Freibeträge ab, rechnet es das Kindergeld der Steuer hinzu.
§ 31 S. 1 und 4 EStGPrimärtext geprüft
- F-TAX-01
2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.
§ 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft
- F-GDSB-02
Bei Zusammenveranlagung beträgt die Einkommensteuer das Doppelte der Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens (Splitting).
§ 32a Abs. 5 EStGPrimärtext geprüft
- F-BONS-03
Auf die Lohnsteuer eines Bonus wird der volle Soli von 5,5 % einbehalten; die Milderungszone wirkt erst in der Veranlagung.
§ 4 S. 4 SolZG 1995Primärtext geprüft
Belege geprüft am 30.09.2026. Der Prüfstatus steht an jedem Beleg; ein Sekundärbeleg ist noch nicht am Gesetzestext bestätigt. Zur Methodik
Annahmen und Grenzen
- Arbeitslohn von einem Arbeitgeber über das ganze Jahr, gleiches Monatsgehalt, ein Bonus im Dezember; gesetzlich krankenversichert mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag, Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung.
- Werbungskosten von Person B nur als Summe. Ein Arbeitszimmer rechnet der Homeoffice-Rechner; hier zählt nur die Tagespauschale.
- Nicht gerechnet: Kapitalerträge (Abgeltungsteuer), außergewöhnliche Belastungen, Kinderbetreuungskosten, Unterhalt, Verlustvor- und -rückträge, Altersentlastungsbetrag, Kirchensteuer-Kappung.
- Spenden bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte; haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker nur mit den Arbeitskosten laut Rechnung und unbar bezahlt.
- Lohnersatzleistungen nur für Person A; Freibeträge für Kinder mit der Günstigerprüfung, aber ohne Alleinerziehende und ohne Kinder nur eines Ehegatten.
- Eine Schätzung, kein Steuerbescheid: Maßgeblich sind die Daten Ihrer Lohnsteuerbescheinigung und die Festsetzung des Finanzamts.
Die Rechner ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung. Für Ihre Entscheidung lassen Sie die Zahlen von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen.
Häufige Fragen
Wie viel Steuer bekomme ich zurück?
So viel, wie die einbehaltene Lohnsteuer über der Steuer liegt, die das Finanzamt nach der Erklärung festsetzt. Der Arbeitgeber kennt nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag; alles, was Sie darüber hinaus absetzen, und Steuerermäßigungen wie für Handwerker kommen erst mit der Erklärung.[F-BONS-04][F-PAP-14]
Muss ich eine Steuererklärung abgeben, um die Erstattung zu bekommen?
Ja. Ohne Pflichtgrund wird ein Arbeitnehmer nur auf Antrag veranlagt, und der Antrag ist die Steuererklärung. Ohne sie bleibt es beim Lohnsteuerabzug.[F-NZR-09][F-NZR-12]
Was bringt die Pendlerpauschale?
Für jeden Tag im Büro 0,38 € je vollem Kilometer der einfachen Strecke. Sie wirkt nur, soweit Ihre Werbungskosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen.[F-WKO-01][F-PAP-14]
Warum zeigt der Rechner trotz Kosten keine Erstattung?
Weil Werbungskosten erst über dem Pauschbetrag zählen und weil manche Angaben die Steuer erhöhen: Ein Bonus in der Soli-Milderungszone, Einkünfte aus Vermietung oder Elterngeld über den Progressionsvorbehalt führen oft zu einer Nachzahlung.[F-PAP-14][F-BONS-03][F-PVB-01]
Werden meine Angaben gespeichert?
Nein. Der Rechner läuft in Ihrem Browser. Ein geteilter Link enthält die Zahlen nur hinter dem Zeichen #, und die Kirchensteuer steht nie darin.
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