So rechnet der Rechner
Rechenweg in Schritten
- Steuerpflichtige Erträge = Kapitalerträge − Sparer-Pauschbetrag (1.000 €, bei Zusammenveranlagung 2.000 €).
- Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG auf diese Erträge, mit Kirchensteuer gemindert; dazu Soli ohne Freigrenze und Kirchensteuer.
- Tarifweg = Einkommensteuer, Soli und Kirchensteuer auf das übrige zu versteuernde Einkommen plus die Erträge − dieselbe Steuer auf das übrige Einkommen allein.
- Vorteil des Antrags = Abgeltungsteuer − Tarifweg; der Antrag lohnt, wenn der Vorteil positiv ist.
- Grenze = höchstes übriges zu versteuerndes Einkommen, bei dem der Vorteil für Ihre Erträge noch positiv ist, auf den Euro gesucht.
Die Abgeltungsteuer beträgt 25 % der Erträge nach dem Sparer-Pauschbetrag, mit Kirchensteuer etwas weniger; dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % ohne Freigrenze.[F-IETF-01][F-IETF-02][F-IETF-06] Für den Tarifweg zählt der Rechner die Erträge nach demselben Pauschbetrag zu Ihrem übrigen zu versteuernden Einkommen und rechnet die zusätzliche Einkommensteuer mit Soli und Kirchensteuer nach dem Tarif.[F-GPK-03][F-TAX-01][F-TAX-02][F-TAX-06]
Ist der Tarifweg günstiger, zeigt der Rechner den Vorteil; das Finanzamt wendet den Tarif nur an, wenn er zu einer niedrigeren Steuer führt.[F-GPK-01] Dazu sucht er das höchste übrige Einkommen, bei dem sich der Antrag für Ihre Erträge noch lohnt. Bei Ehepaaren gilt der Antrag für die Erträge beider.[F-GPK-02]
Rechenmethode Version 2026.1, Stand September 2026, Einkommensteuertarif 2024 bis 2026. Einzelheiten in der Methodik.
Rechenbeispiel
Rechenbeispiel · beim Erstellen der Seite berechnet
12.000 € Kapitalerträge bei verschiedenem übrigen Einkommen
- Kapitalerträge
- 12.000 € vor dem Sparer-Pauschbetrag
- Veranlagung
- einzeln, ohne Kirchensteuer, 2026
| Übriges zu versteuerndes Einkommen | Abgeltungsteuer | Nach Tarif | Vorteil des Antrags |
|---|---|---|---|
| 0 € | 2.901 € | 0 € | +2.901 € |
| 10.000 € | 2.901 € | 1.819 € | +1.082 € |
| 18.000 € | 2.901 € | 2.853 € | +48 € |
| 30.000 € | 2.901 € | 3.310 € | – |
| 60.000 € | 2.901 € | 4.451 € | – |
| 150.000 € | 2.901 € | 4.874 € | – |
Bei 18.000 € übrigem Einkommen kostet die Abgeltungsteuer 2.901 €, der Tarif 2.853 €: Der Antrag spart 48 €. Er lohnt bei diesen Erträgen bis zu einem übrigen Einkommen von 19.250 €; bei 150.000 € kostet der Tarif 4.874 €, 44,31 % der Erträge.
Rechtsgrundlage und Belege
- F-GPK-01
Auf Antrag besteuert das Finanzamt Kapitalerträge mit Ihrem persönlichen Steuersatz statt mit der Abgeltungsteuer, wenn das einschließlich Soli und Kirchensteuer günstiger ist.
§ 32d Abs. 6 S. 1 EStGPrimärtext geprüft
- F-GPK-02
Der Antrag gilt für alle Kapitalerträge des Jahres, bei Ehepaaren für die Erträge beider.
§ 32d Abs. 6 S. 3–4 EStGPrimärtext geprüft
- F-GPK-03
Auch bei der Günstigerprüfung bleibt der Sparer-Pauschbetrag abgezogen.
§ 32d Abs. 6 S. 1 EStG; § 20 Abs. 9 EStGPrimärtext geprüft
- F-IETF-01
Kapitalerträge werden mit einem festen Satz von 25 % besteuert (Abgeltungsteuer).
§ 32d Abs. 1 S. 1, 3 EStGPrimärtext geprüft
- F-IETF-02
Auf die Abgeltungsteuer kommen immer 5,5 % Solidaritätszuschlag, ohne Freigrenze.
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG 1995; § 4 S. 1, 4 SolZG 1995Primärtext geprüft
- F-IETF-06
Kapitalerträge bis 1.000 € im Jahr (Ehepaare 2.000 €) bleiben steuerfrei.
§ 20 Abs. 9 S. 1–2 EStGPrimärtext geprüft
- F-TAX-01
2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.
§ 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft
- F-TAX-02
Den Soli zahlt nur, wer mehr als 20.350 € Einkommensteuer zahlt (Paare 40.700 €).
SolZG § 3 Abs. 3, § 4Primärtext geprüft
- F-TAX-06
Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar und mindert das zu versteuernde Einkommen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStGPrimärtext geprüft
- F-ELG-07
Elterngeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
§ 3 Nr. 67 Buchst. b EStG; § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. j und Abs. 2 EStGPrimärtext geprüft
Belege geprüft am 30.09.2026. Der Prüfstatus steht an jedem Beleg; ein Sekundärbeleg ist noch nicht am Gesetzestext bestätigt. Zur Methodik
Annahmen und Grenzen
- Alle Kapitalerträge als eine Summe nach Teilfreistellung; im Ausland einbehaltene Steuer, Verlustverrechnungstöpfe und Erträge, die von der Abgeltungsteuer ausgenommen sind, bildet der Rechner nicht ab.
- Das übrige Einkommen ist das zu versteuernde Einkommen ohne Kapitalerträge; ohne Kinderfreibeträge und ohne Kappung der Kirchensteuer.
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer wird in der Veranlagung angerechnet; die Erstattung selbst rechnet der Rechner nicht.
- Ohne Progressionsvorbehalt: Lohnersatzleistungen wie Elterngeld erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen und verkleinern den Vorteil des Antrags.
- Sozialleistungen, die an Einkommensgrenzen hängen, können durch den Antrag berührt werden; das prüft der Rechner nicht.
Die Rechner ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung. Für Ihre Entscheidung lassen Sie die Zahlen von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen.
Häufige Fragen
Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?
Wenn Ihr persönlicher Steuersatz auf die Kapitalerträge unter der Abgeltungsteuer liegt, also in Jahren mit wenig übrigem Einkommen: im Studium, in der Elternzeit, nach dem Berufsende oder bei einem Sabbatical. Bei hohem Einkommen ist die Abgeltungsteuer günstiger.[F-GPK-01]
Kann ich die Günstigerprüfung nur für einen Teil der Erträge beantragen?
Nein. Der Antrag gilt für alle Kapitalerträge des Jahres, bei zusammen veranlagten Ehepaaren für die Erträge beider.[F-GPK-02]
Bleibt der Sparer-Pauschbetrag erhalten?
Ja. Die Kapitalerträge werden auch bei der Günstigerprüfung nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 € (Ehepaare 2.000 €) angesetzt.[F-GPK-03][F-IETF-06]
Werden meine Angaben gespeichert?
Nein. Der Rechner läuft in Ihrem Browser. Ein geteilter Link enthält die Zahlen nur hinter dem Zeichen #, und die Kirchensteuer steht nie darin.
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