Tarif 2024 bis 2026 · Belege geprüft am 26.09.2026Rechnet nur in Ihrem Browser
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Steuernachzahlung berechnen

Eine Nachzahlung entsteht, wenn der Lohnsteuerabzug unter der Jahressteuer bleibt: typisch bei III/V mit ungleichen Gehältern, Nebeneinkünften über 410 € oder einem Bonus in der Soli-Milderungszone.

Ein Ehepaar mit 110.000 € und 40.000 € brutto zahlt 2026 in III/V voraussichtlich 2.450,08 € Einkommensteuer nach, weil Klasse V zu wenig einbehält; die Steuererklärung ist dann Pflicht.[F-NACHZ-01] Der Rechner vergleicht einbehaltene Lohnsteuer und Jahressteuer für Ihre Steuerklassen, Bonus, Kinder und Nebeneinkünfte und zeigt, ob Sie eine Erklärung abgeben müssen.

Stand: Steuerjahr 2026, geprüft am 28.09.2026So rechnen wirRechtsgrundlage

Veranlagung 2026

Veranlagung
Ihr Faktor nach § 39f wäre 0,924.
Kirchensteuer
8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %. Die Angabe bleibt in Ihrem Browser und kommt in keinen Link.

Person A

€
Laufendes Gehalt, zwölf Monate.
€
Als sonstiger Bezug im Dezember gerechnet.
€
Nur wenn mehr als 1.230 € (Pauschbetrag).
€
Freibetrag in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, etwa für einen Vermietungsverlust.

Person B

€
0, wenn nur Person A Arbeitslohn hat.
€
€

Kinder und weitere Einkünfte

€
Miete minus Werbungskosten inklusive AfA; ein Verlust mit Minus.
€
Gewinn einer Nebentätigkeit o. Ä.; Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer nicht.
€
Nur für die Pflicht zur Erklärung; der Lohn daraus wird nicht gerechnet.

Voraussichtliche Nachzahlung

2.450,08 €

Sie müssen eine Steuererklärung abgeben; das Finanzamt fordert den Betrag nach.

Festzusetzende Steuer
29.422,00 €Einkommensteuer, Soli, Kirchensteuer
Einbehalten vom Lohn
26.971,92 €
Differenz Einkommensteuer
+2.450 €
Differenz Soli
0 €
Zu versteuerndes Einkommen
122.464 €

Pflicht zur Steuererklärung:§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG: Ehepaar, beide mit Arbeitslohn, einer in Steuerklasse V oder beide in IV mit Faktor.

Am genauesten trifft IV / IV mit Faktor die Jahressteuer; mit III / V weicht der Abzug um 2.450 € ab.

Steuerklassen im Vergleich: monatlich netto und Abweichung am Jahresende
SteuerklassenNetto beider im MonatEinbehalten im JahrNachzahlung (+) / Erstattung (−)
III / V7.983,55 €26.971,92 €+2.450 €
V / III7.151,20 €36.960,12 €−7.538 €
IV / IV7.511,37 €32.638,08 €−3.216 €
IV / IV mit Faktor (0,924)7.733,44 €29.973,24 €−551 €
Hervorgehoben: die Kombination mit der kleinsten Abweichung. Die Jahressteuer ist bei allen gleich, nur die Verteilung auf die Monate und den Bescheid ändert sich.
So rechnet das Finanzamt (Veranlagung 2026)
PostenBetrag
Bruttoarbeitslohn150.000 €
− Werbungskosten2.460 €
+ Vermietung und Nebeneinkünfte0 €
= Gesamtbetrag der Einkünfte147.540 €
− Altersvorsorge (§ 10 Abs. 3)13.150 €
− Kranken- und Pflegeversicherung11.853 €
− Sonderausgaben (Kirchensteuer oder Pauschbetrag)72 €
= Zu versteuerndes Einkommen122.464 €
Tarifliche Einkommensteuer29.422 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Festzusetzen29.422,00 €
− Einbehaltene Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer26.971,92 €
Nachzahlung2.450,08 €
1.

So rechnet der Rechner

Rechenweg in Schritten

  1. Einbehaltene Lohnsteuer des Jahres nach dem Programmablaufplan, mit Ihrer Steuerklasse (bei Ehepaaren jede Kombination).
  2. Zu versteuerndes Einkommen wie im Bescheid: Arbeitslohn − Werbungskosten (mindestens der Pauschbetrag) ± Vermietung und andere Einkünfte − Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben.
  3. Einkommensteuer nach § 32a EStG, bei Ehepaaren nach dem Splittingtarif; mit Kindern die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Freibeträgen.
  4. Soli und Kirchensteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer.
  5. Nachzahlung oder Erstattung = festgesetzte Steuer − einbehaltene Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer.

Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer nach dem amtlichen Programmablaufplan ein;[F-PAP-01] der Rechner bildet ihn für 2026 centgenau nach, geprüft an den Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums.[F-PAP-19] Dieser Abzug kennt nur das Gehalt und die Steuerklasse. Nach dem Jahr setzt das Finanzamt die Einkommensteuer fest und rechnet die einbehaltene Lohnsteuer an; die Differenz ist Nachzahlung oder Erstattung.[F-BONS-04]

Die Veranlagung rechnet wie der Bescheid: Arbeitslohn minus Werbungskosten, mindestens 1.230 € je Person,[F-PAP-14] plus Vermietung und andere Einkünfte, ein Verlust wird verrechnet.[F-LOSS-01] Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer zählen nicht.[F-ZVEB-03] Abgezogen werden die Rentenbeiträge bis zum Höchstbetrag abzüglich des steuerfreien Arbeitgeberanteils, zusammen mit einer Basisrente,[F-NZR-05][F-HAV-07] die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu 96 %,[F-NET-02] die Arbeitslosenversicherung nur innerhalb von 1.900 € je Person,[F-NET-03][F-NZR-06] und die gezahlte Kirchensteuer oder der Pauschbetrag von 36 € (Ehepaare 72 €).[F-NET-04][F-NZR-07] Nebeneinkünfte bis 410 € bleiben über den Härteausgleich frei, bis 820 € teilweise.[F-NZR-08]

Ehepaare werden zusammen veranlagt: Einkommen addiert, Steuer nach dem Splittingtarif.[F-DOPV-01][F-GDSB-02] Mit Kindern prüft das Finanzamt, ob Kindergeld von 259 € im Monat oder die Freibeträge günstiger sind; werden die Freibeträge abgezogen, kommt das Kindergeld zur Steuer hinzu.[F-NZR-01][F-NZR-02][F-NZR-03] Bei mehreren Kindern vergleicht der Rechner Kind für Kind.[F-NZR-11] Soli und Kirchensteuer bemessen sich immer an der Steuer nach Kinderfreibeträgen.[F-TAX-08][F-NZR-04] Der Soli setzt erst über 20.350 € Einkommensteuer ein (Ehepaare 40.700 €) und steigt gleitend.[F-TAX-02]

Für Ehepaare rechnet der Rechner alle Steuerklassen durch. Verheiratete sind in IV/IV, auf Antrag in III/V;[F-DOPV-02] beim Faktorverfahren wird die Lohnsteuer in IV mit dem Faktor Y : X multipliziert, drei Nachkommastellen, nur wenn er unter 1 liegt.[F-DOPV-03][F-NZR-10] Die Kombination mit der kleinsten Abweichung zwischen Abzug und Jahressteuer ist markiert. Zum Schluss prüft der Rechner, ob eine Steuererklärung Pflicht ist: bei mehr als 410 € Nebeneinkünften, mehreren Arbeitgebern, Steuerklasse V oder Faktor, oder einem eingetragenen Freibetrag.[F-NACHZ-01][F-NZR-13] Ohne solchen Grund gilt die Steuer mit dem Lohnsteuerabzug als abgegolten;[F-NZR-12] eine Erklärung ist dann freiwillig und lohnt sich bei einer Erstattung.[F-NZR-09]

Rechenmethode Version 2026.1, Stand September 2026, Einkommensteuertarif 2024 bis 2026. Einzelheiten in der Methodik.

2.

Rechenbeispiel

Rechenbeispiel · beim Erstellen der Seite berechnet

Drei typische Fälle für 2026

Ehepaar
110.000 € und 40.000 € brutto, Steuerklassen III/V
Lediger mit Bonus
90.000 € Gehalt und 30.000 € Bonus im Dezember
Lediger mit Denkmalwohnung
150.000 € Gehalt, Vermietungsverlust −23.800 € im ersten Jahr (AfA 22.500 € aus dem Denkmal-Beispiel)
Für alle
gesetzlich versichert, keine Kinder, keine Kirchensteuer, Werbungskosten-Pauschbetrag
Einbehaltene Steuer gegen Veranlagung 2026
FallEinbehaltenFestzusetzenErgebnisErklärungspflicht
Ehepaar III/V26.971,92 €29.422,00 €Nachzahlung 2.450,08 €ja
Bonus32.261,48 €32.946,58 €Nachzahlung 685,10 €nein
Vermietungsverlust46.623,60 €35.860,45 €Erstattung 10.763,15 €nein
… als Freibetrag eingetragen35.844,72 €35.860,45 €Nachzahlung 15,73 €ja

Das Ehepaar zahlt mit III/V 2.450,08 € nach und muss eine Erklärung abgeben. Beim Bonus fehlen 685,10 €, fast nur Solidaritätszuschlag; eine Pflicht zur Erklärung besteht aber nicht, also bleibt es beim Lohnsteuerabzug. Der Vermietungsverlust bringt 10.763,15 € Erstattung über die Erklärung; als Freibetrag eingetragen kommt dieselbe Entlastung schon monatlich, dann ist die Erklärung Pflicht.

3.

Rechtsgrundlage und Belege

  1. F-NACHZ-01

    Wer neben dem Gehalt mehr als 410 € andere Einkünfte hat, zwei Arbeitgeber, Steuerklasse V oder einen Faktor oder einen Freibetrag, muss eine Steuererklärung abgeben.

    § 46 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3a und 4 EStG; § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStGPrimärtext geprüft

  2. F-NZR-12

    Ohne Pflicht zur Steuererklärung ist die Einkommensteuer mit der Lohnsteuer grundsätzlich abgegolten.

    § 46 Abs. 4 S. 1 EStGPrimärtext geprüft

  3. F-DOPV-02

    Verheiratete haben Steuerklasse IV; auf gemeinsamen Antrag wechselt einer in III, der andere in V.

    § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 und Nr. 5 EStGPrimärtext geprüft

  4. F-DOPV-03

    Mit dem Faktorverfahren verteilt der Lohnsteuerabzug den Splittingvorteil nach dem Verhältnis der Gehälter.

    § 39f Abs. 1 S. 1–4 und 6 EStGPrimärtext geprüft

  5. F-NZR-10

    Der Faktor hat drei Nachkommastellen und wird nur eingetragen, wenn er unter 1 liegt.

    § 39f Abs. 1 S. 1–2 und Abs. 2 EStGPrimärtext geprüft

  6. F-GDSB-02

    Bei Zusammenveranlagung beträgt die Einkommensteuer das Doppelte der Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens (Splitting).

    § 32a Abs. 5 EStGPrimärtext geprüft

  7. F-NZR-05

    Rentenbeiträge und eine Basisrente zählen bis zum Höchstbetrag; der steuerfreie Arbeitgeberanteil wird davon abgezogen.

    § 10 Abs. 1 Nr. 2 a und b, Abs. 3 S. 1, 2, 5 und 6 EStGPrimärtext geprüft

  8. F-NZR-02

    Das Finanzamt prüft, ob Kindergeld oder Kinderfreibeträge günstiger sind; zieht es die Freibeträge ab, rechnet es das Kindergeld der Steuer hinzu.

    § 31 S. 1 und 4 EStGPrimärtext geprüft

  9. F-NZR-01

    Das Kindergeld beträgt 259 € im Monat je Kind.

    § 66 Abs. 1 EStGPrimärtext geprüft

  10. F-TAX-08

    Für den Soli werden die Kinderfreibeträge immer abgezogen, auch wenn Sie Kindergeld bekommen. Eltern zahlen deshalb weniger Soli.

    § 3 Abs. 2, 2a SolZGPrimärtext geprüft

  11. F-NZR-08

    Nebeneinkünfte bis 410 € bleiben bei Arbeitnehmern steuerfrei, bis 820 € teilweise.

    § 46 Abs. 3 EStG; § 70 EStDVPrimärtext geprüft

  12. F-BONS-03

    Auf die Lohnsteuer eines Bonus wird der volle Soli von 5,5 % einbehalten; die Milderungszone wirkt erst in der Veranlagung.

    § 4 S. 4 SolZG 1995Primärtext geprüft

  13. F-NACHZ-02

    Wird eine Nachzahlung erst mehr als 15 Monate nach Jahresende festgesetzt, kommen 0,15 % Zinsen je vollen Monat dazu.

    § 233a Abs. 1–3 AO; § 238 Abs. 1 S. 2 und Abs. 1a AOPrimärtext geprüft

  14. F-NACHZ-03

    Nach einer Nachzahlung setzt das Finanzamt meist Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest, auf Basis des letzten Bescheids.

    § 37 Abs. 3 S. 1–3, Abs. 4 und Abs. 5 S. 1 EStGPrimärtext geprüft

  15. F-NACHZ-04

    Eine Nachzahlung ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

    § 36 Abs. 4 S. 1 EStGPrimärtext geprüft

  16. F-NZR-03

    Ehepaare erhalten je Kind 9.756 € Freibeträge, ein einzeln veranlagter Elternteil die Hälfte.

    § 32 Abs. 6 S. 1–2 EStGPrimärtext geprüft

  17. F-NZR-04

    Soli und Kirchensteuer werden immer auf die Steuer nach Abzug der Kinderfreibeträge berechnet.

    § 51a Abs. 2 S. 1 EStGPrimärtext geprüft

  18. F-NZR-06

    § 10 Abs. 4 S. 2–3 EStGPrimärtext geprüft

  19. F-NZR-07

    Ohne höhere Nachweise zieht das Finanzamt 36 € Sonderausgaben ab, bei Ehepaaren 72 €.

    § 10c S. 1–2 EStGPrimärtext geprüft

  20. F-NZR-09

    Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Steuererklärung freiwillig abgeben, etwa um eine Erstattung zu bekommen.

    § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStGPrimärtext geprüft

  21. F-NZR-11

    Bei mehreren Kindern vergleicht der Rechner für jedes Kind einzeln Kindergeld und Freibeträge.

    § 31 S. 1 und 4 EStGAuslegung, steuerlich prüfen lassen

  22. F-NZR-13

    Mit eingetragenem Freibetrag müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, sobald Ihr Lohn über dem Grundfreibetrag plus Pauschbeträgen liegt.

    § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStGPrimärtext geprüft

  23. F-NET-01

    Ihren Arbeitnehmeranteil zur Rente können Sie in der Steuererklärung absetzen.

    § 10 Abs. 1 Nr. 2 a und Abs. 3 EStGPrimärtext geprüft

  24. F-NET-02

    Kranken- und Pflegebeiträge für die Basisabsicherung sind voll absetzbar, gesetzliche Krankenbeiträge mit Krankengeld zu 96 %.

    § 10 Abs. 1 Nr. 3 a S. 4 und b EStGPrimärtext geprüft

  25. F-NET-03

    Die Arbeitslosenversicherung wirkt sich steuerlich meist nicht aus, weil der Höchstbetrag von 1.900 € schon ausgeschöpft ist.

    § 10 Abs. 4 EStGPrimärtext geprüft

  26. F-NET-04

    Gezahlte Kirchensteuer mindert im nächsten Bescheid das zu versteuernde Einkommen.

    § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG; § 10c EStGPrimärtext geprüft

  27. F-PAP-01

    Die Lohnsteuer 2026 berechnen wir nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums.

    BMF-Schreiben 12.11.2025; Anlage 1; XMLPrimärtext geprüft

  28. F-PAP-19

    Unser Rechner stimmt mit den Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums auf den Cent überein.

    PAP 2026 Anlage 1, S. 39–40; bmf-steuerrechner.dePrimärtext geprüft

  29. F-PAP-14

    Vom Gehalt werden mindestens 1.230 € Werbungskosten abgezogen.

    § 9a S. 1 Nr. 1 a und b EStG; PAP 2026 MZTABFBPrimärtext geprüft

  30. F-TAX-02

    Den Soli zahlt nur, wer mehr als 20.350 € Einkommensteuer zahlt (Paare 40.700 €).

    SolZG § 3 Abs. 3, § 4Primärtext geprüft

  31. F-LOSS-01

    Ein steuerlicher Verlust aus Vermietung mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen aus Gehalt oder Praxis.

    § 2 Abs. 3 EStGPrimärtext geprüft

  32. F-LOSS-02

    Angestellte können den Verlust als Freibetrag eintragen lassen und haben dann monatlich mehr netto.

    § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 b EStGPrimärtext geprüft

  33. F-LOSS-03

    Im ersten Jahr kommt die Steuerersparnis erst mit der Steuererklärung, ab dem Folgejahr über Freibetrag bzw. niedrigere Vorauszahlungen.

    § 37 Abs. 3 S. 8–10 EStGPrimärtext geprüft

  34. F-ZVEB-03

    Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, gehören nicht zum zu versteuernden Einkommen.

    § 2 Abs. 5b EStG; § 32d Abs. 1 S. 1 EStGPrimärtext geprüft

  35. F-HAV-07

    Der Höchstbetrag 2026 ergibt sich aus Beitragsbemessungsgrenze mal Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung.

    Rechnung auf Basis von F-HAV-01, F-HAV-05, F-HAV-06Rechnung auf Basis geprüfter Normen

  36. F-BONS-01

    Ein Bonus zählt zum Jahr, in dem er ausgezahlt wird; die Lohnsteuer soll am Ende der Einkommensteuer entsprechen.

    § 38a Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 EStGPrimärtext geprüft

  37. F-BONS-04

    Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet; zu viel Gezahltes erstattet das Finanzamt nach dem Bescheid.

    § 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–2 und Abs. 4 S. 2 EStGPrimärtext geprüft

  38. F-DOPV-01

    Ehepaare wählen zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung; zusammen werden alle Einkünfte addiert, einzeln versteuert jeder seine eigenen.

    § 26 Abs. 1 S. 1; § 26a Abs. 1 S. 1; § 26b EStGPrimärtext geprüft

Belege geprüft am 28.09.2026. Der Prüfstatus steht an jedem Beleg; ein Sekundärbeleg ist noch nicht am Gesetzestext bestätigt. Zur Methodik

4.

Annahmen und Grenzen

  • Steuerjahr 2026, ganzjährig beschäftigt, gesetzlich kranken- und rentenversichert mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag; ein Bonus wird als Einmalzahlung im Dezember gerechnet.
  • Ehepaare: beide oder keiner in der Kirche; Kinder sind gemeinsame Kinder mit Kindergeld für das ganze Jahr. Alleinerziehende mit Steuerklasse II und Entlastungsbetrag rechnet der Rechner nicht.
  • Nicht berücksichtigt: Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer, Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt (Elterngeld, Kurzarbeitergeld), außergewöhnliche Belastungen, Handwerker- und Haushaltsleistungen, Spenden, Kirchensteuer-Kappung.
  • Der Lohn eines zweiten Arbeitsverhältnisses (Steuerklasse VI) wird nicht gerechnet; das Häkchen zeigt nur die Erklärungspflicht.
  • Der Faktor wird aus den eingegebenen Jahreslöhnen berechnet, wie ihn das Finanzamt vor Jahresbeginn ansetzen würde; ändern sich die Löhne im Jahr, weicht auch der Faktor-Abzug ab.
  • Ein Verlust, der alle Einkünfte übersteigt, wird nicht zurück- oder vorgetragen; Vorauszahlungen und Zinsen auf Nachzahlungen rechnet der Rechner nicht.

Die Rechner ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung. Für Ihre Entscheidung lassen Sie die Zahlen von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen.

5.

Häufige Fragen

Wann muss ich eine Steuernachzahlung leisten?

Nur wenn das Finanzamt Sie veranlagt. Pflicht ist das bei mehr als 410 € Einkünften ohne Lohnsteuerabzug, bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig, bei Steuerklasse V oder Faktor und bei einem eingetragenen Freibetrag. Liegt keiner dieser Gründe vor, ist die Steuer mit dem Lohnsteuerabzug grundsätzlich abgegolten, auch wenn der Rechner eine Nachzahlung zeigt.[F-NACHZ-01][F-NZR-12]

Warum führt III/V so oft zu einer Nachzahlung?

Die Klassen III und V richten den Abzug nicht an den tatsächlichen Gehältern beider aus. Im Beispiel mit 110.000 € und 40.000 € bleibt der Abzug in III/V um 2.450 € unter der Jahressteuer, in IV/IV liegt er 3.216 € darüber. Mit dem Faktor 0,924 weicht er nur um 551 € ab; dafür ist das Netto beider mit III/V um 250 € im Monat höher.[F-DOPV-02][F-DOPV-03]

Welche Steuerklassen soll ich wählen?

Die Wahl ändert die Jahressteuer nicht, nur ihre Verteilung auf Gehalt und Bescheid. Wer keine Nachzahlung will, wählt die Kombination, die der Rechner markiert; im Beispiel ist das IV / IV mit Faktor. III/V bringt monatlich mehr Netto und verlagert den Rest auf den Bescheid; mit Klasse V oder Faktor ist die Steuererklärung Pflicht.[F-NACHZ-01]

Warum eine Nachzahlung wegen eines Bonus?

Vom Bonus wird der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % einbehalten. In der Veranlagung liegt die Jahressteuer aber oft in der Milderungszone, in der der Soli mit 11,9 % des übersteigenden Betrags wächst. Im Beispiel fehlen so 671,06 € Soli. Weil ein Lediger mit nur einem Arbeitgeber nicht zur Erklärung verpflichtet ist, bleibt es beim Abzug.[F-BONS-03][F-TAX-02][F-NZR-12]

Kindergeld oder Kinderfreibetrag: was zählt?

Das Finanzamt nimmt automatisch das Günstigere. Bei höherem Einkommen sparen die Freibeträge von 9.756 € je Kind mehr Steuer als das Kindergeld von 3.108 € im Jahr; dann wird das Kindergeld der Steuer hinzugerechnet. Für Soli und Kirchensteuer werden die Freibeträge immer abgezogen.[F-NZR-01][F-NZR-02][F-NZR-03][F-TAX-08][F-NZR-04]

Wann ist die Nachzahlung fällig, und kommen Zinsen dazu?

Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Zinsen fallen erst an, wenn die Steuer mehr als 15 Monate nach Jahresende festgesetzt wird: 0,15 % je vollen Monat. Nach einer Nachzahlung setzt das Finanzamt oft Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest.[F-NACHZ-04][F-NACHZ-02][F-NACHZ-03]

Kann ich einen Vermietungsverlust schon im Lohn berücksichtigen?

Ja, als Freibetrag in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, bei einem Gebäude aber erst ab dem Jahr nach Anschaffung oder Fertigstellung. Im Beispiel gleicht der Freibetrag den Abzug fast genau aus (Abweichung 15,73 €); mit eingetragenem Freibetrag ist die Steuererklärung Pflicht.[F-LOSS-02][F-LOSS-03][F-NZR-13]

6.

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