Tarif 2024 bis 2026 · Belege geprüft am 26.09.2026Rechnet nur in Ihrem Browser
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Progressionsvorbehalt berechnen

Leistung und übriges Einkommen eingeben: welcher Steuersatz gilt, wie hoch die Mehrsteuer ausfällt und ab wann Sie eine Steuererklärung abgeben müssen.

Elterngeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld sind steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Bekommt ein Ehepaar mit 60.000 € zu versteuerndem Einkommen 14.000 € Elterngeld, steigt der Satz von 14,06 % auf 16,96 %; das kostet 1.741,00 € mehr Steuer, meist als Nachzahlung mit dem Bescheid.[F-PVB-01][F-PVB-03]

Stand: Steuerjahr 2026, geprüft am 30.09.2026So rechnen wirRechtsgrundlage

Lohnersatzleistung 2026

€
Summe der Auszahlungen im Kalenderjahr; der Leistungsträger meldet sie dem Finanzamt.
€
Der Person, die die Leistung bezieht. Unter 1.230 € mindert der Rest des Pauschbetrags die Leistung.

Übriges Einkommen

€
Aus dem Steuerbescheid oder geschätzt; bei Paaren gemeinsam.
Veranlagung
Kirchensteuer
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Mehrsteuer durch Elterngeld

1.741,00 €

Elterngeld selbst ist steuerfrei; es hebt den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen von 14,06 % auf 16,96 %.

Besonderer Steuersatz
16,96 %ohne Elterngeld: 14,06 %
Einkommensteuer
10.175 €ohne Elterngeld: 8.434 €
Leistung im Steuersatz
14.000 €Pauschbetrag schon beim Arbeitslohn verbraucht
Je 1.000 € mehr Leistung
111,00 €zusätzliche Steuer

Mehr als 410 € Lohnersatzleistungen: Sie müssen für 2026 eine Steuererklärung abgeben. Der Arbeitgeber hat die Mehrsteuer beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt; rechnen Sie mit einer Nachzahlung in dieser Höhe, soweit keine anderen Posten sie ausgleichen.

Mehrsteuer nach Höhe der Leistung bei 60.000 € zu versteuerndem Einkommen
Leistung im JahrBesonderer SteuersatzMehrsteuer
5.000 €15,18 %671,00 €
10.000 €16,20 %1.286,00 €
15.000 €17,14 %1.852,00 €
20.000 €18,02 %2.379,00 €
30.000 €19,63 %3.346,00 €
Mehrsteuer: Einkommensteuer, Soli und Kirchensteuer mit Progressionsvorbehalt minus ohne. Der Steuersatz gilt für das übrige Einkommen; die Leistung selbst wird nicht besteuert.
1.

So rechnet der Rechner

Rechenweg in Schritten

  1. Leistungen im Steuersatz = Leistungen − Rest des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, den Ihr Arbeitslohn nicht verbraucht; mit höheren Werbungskosten gibt es keinen Rest.
  2. Besonderer Steuersatz = Einkommensteuer nach § 32a EStG auf (zu versteuerndes Einkommen + Leistungen) ÷ (zu versteuerndes Einkommen + Leistungen); bei Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif.
  3. Einkommensteuer = zu versteuerndes Einkommen × besonderer Steuersatz; Soli und Kirchensteuer auf diese Einkommensteuer.
  4. Mehrsteuer = Steuer mit Progressionsvorbehalt − Steuer auf das zu versteuernde Einkommen allein.
  5. Steuererklärung Pflicht, sobald die Leistungen die Grenze des § 46 EStG übersteigen.

Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld sind steuerfrei.[F-PVB-03] Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt: Auf das zu versteuernde Einkommen wird ein besonderer Steuersatz angewendet, nämlich der Satz, der sich ergibt, wenn man das Einkommen um die Leistungen erhöht.[F-PVB-01]

Der Rechner rechnet die Einkommensteuer nach dem Tarif 2026 auf Einkommen plus Leistung, teilt sie durch diese Summe und wendet den Satz auf Ihr Einkommen an; Paare nach dem Splittingtarif.[F-TAX-01][F-GDSB-02] Soli und Kirchensteuer folgen der so ermittelten Einkommensteuer.[F-TAX-02] Von der Leistung zieht er den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab, soweit ihn Ihr Arbeitslohn nicht schon verbraucht.[F-PVB-02][F-PAP-14][F-PVB-04]

Bei mehr als 410 € Leistungen im Jahr ist die Steuererklärung Pflicht; die Leistungsträger melden die Beträge dem Finanzamt.[F-PVB-06] Die einbehaltene Lohnsteuer wird angerechnet.[F-BONS-04] Für Elterngeld gilt das Gleiche wie für Krankengeld.[F-ELG-07]

Rechenmethode Version 2026.1, Stand September 2026, Einkommensteuertarif 2024 bis 2026. Einzelheiten in der Methodik.

2.

Rechenbeispiel

Rechenbeispiel · beim Erstellen der Seite berechnet

14.000 € Elterngeld bei 60.000 € zu versteuerndem Einkommen, zusammen veranlagt

Arbeitslohn der Person mit Elterngeld
30.000 €, Pauschbetrag damit verbraucht
Steuersatz ohne / mit Elterngeld
14,06 % / 16,96 %
Einkommensteuer ohne / mit Elterngeld
8.434 € / 10.175 €
Kirchensteuer
keine
Mehrsteuer durch 14.000 € Elterngeld nach übrigem Einkommen (zusammen veranlagt)
Zu versteuerndes EinkommenSatz ohneSatz mitMehrsteuer
30.000 €2,90 %9,42 %1.955,00 €
60.000 €14,06 %16,96 %1.741,00 €
150.000 €27,15 %28,42 %2.127,22 €
300.000 €34,58 %34,91 %1.047,61 €

Für eine ledige Person mit 45.000 € zu versteuerndem Einkommen kosten 8.000 € Krankengeld 1.028,00 €. Wer 18.000 € Arbeitslosengeld ohne Arbeitslohn bezieht, bekommt den Pauschbetrag von 1.230 € abgezogen und zahlt auf 20.000 € übriges Einkommen 1.805,00 € mehr. Bei 300.000 € Einkommen wirkt der Vorbehalt am schwächsten, weil der Durchschnittssatz dort nahe am Spitzensatz liegt und kaum noch steigt.

3.

Rechtsgrundlage und Belege

  1. F-PVB-01

    Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld bleiben steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen (Progressionsvorbehalt).

    § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 EStGPrimärtext geprüft

  2. F-PVB-03

    Krankengeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld sind steuerfrei.

    § 3 Nr. 1 a, d, Nr. 2 a und Nr. 67 b EStGPrimärtext geprüft

  3. F-PVB-02

    Von den Leistungen wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen, soweit ihn Ihr Arbeitslohn nicht schon verbraucht.

    § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStGPrimärtext geprüft

  4. F-PVB-04

    Haben Sie höhere Werbungskosten als den Pauschbetrag abgesetzt, mindert der Pauschbetrag die Leistungen nach unserer Lesart nicht.

    § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG; § 9a EStGAuslegung, steuerlich prüfen lassen

  5. F-PVB-06

    Mehr als 410 € Lohnersatzleistungen im Jahr: Sie müssen eine Steuererklärung abgeben. Die Leistungsträger melden die Beträge dem Finanzamt.

    § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG; § 32b Abs. 3 EStGPrimärtext geprüft

  6. F-ELG-07

    Elterngeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen.

    § 3 Nr. 67 Buchst. b EStG; § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. j und Abs. 2 EStGPrimärtext geprüft

  7. F-TAX-01

    2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.

    § 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft

  8. F-TAX-02

    Den Soli zahlt nur, wer mehr als 20.350 € Einkommensteuer zahlt (Paare 40.700 €).

    SolZG § 3 Abs. 3, § 4Primärtext geprüft

  9. F-GDSB-02

    Bei Zusammenveranlagung beträgt die Einkommensteuer das Doppelte der Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens (Splitting).

    § 32a Abs. 5 EStGPrimärtext geprüft

  10. F-BONS-04

    Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet; zu viel Gezahltes erstattet das Finanzamt nach dem Bescheid.

    § 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–2 und Abs. 4 S. 2 EStGPrimärtext geprüft

  11. F-PAP-14

    Vom Gehalt werden mindestens 1.230 € Werbungskosten abgezogen.

    § 9a S. 1 Nr. 1 a und b EStG; PAP 2026 MZTABFBPrimärtext geprüft

Belege geprüft am 30.09.2026. Der Prüfstatus steht an jedem Beleg; ein Sekundärbeleg ist noch nicht am Gesetzestext bestätigt. Zur Methodik

4.

Annahmen und Grenzen

  • Das zu versteuernde Einkommen ohne die Leistung geben Sie selbst ein, nach allen Abzügen. Gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe rechnet der Rechner nicht zusätzlich.
  • Nur Leistungen nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (Lohnersatz); ausländische Einkünfte, Rückzahlungen von Leistungen (negativer Progressionsvorbehalt) und außerordentliche Einkünfte rechnet dieser Rechner nicht. Für eine Abfindung mit Arbeitslosengeld gibt es den Abfindungsrechner.
  • Der besondere Steuersatz wird mit voller Genauigkeit gerechnet; das Finanzamt rechnet mit festen Nachkommastellen, das ändert die Steuer um weniger als einen Euro.
  • Die Mehrsteuer ist nicht gleich der Nachzahlung: Andere Posten der Erklärung können sie ausgleichen oder erhöhen. Den ganzen Bescheid schätzt der Steuererstattungs-Rechner.

Die Rechner ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung. Für Ihre Entscheidung lassen Sie die Zahlen von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen.

5.

Häufige Fragen

Muss ich Elterngeld versteuern?

Das Elterngeld selbst nicht, es ist steuerfrei. Es zählt aber für den Steuersatz: Das Finanzamt rechnet den Satz, der sich mit dem Elterngeld ergäbe, und wendet ihn auf Ihr übriges Einkommen an.[F-PVB-03][F-PVB-01]

Muss ich mit Elterngeld oder Krankengeld eine Steuererklärung abgeben?

Ja, wenn die Leistungen im Jahr mehr als 410 € betragen. Die Elterngeldstelle, Krankenkasse oder Arbeitsagentur meldet die Beträge dem Finanzamt.[F-PVB-06]

Warum kommt eine Nachzahlung, obwohl der Arbeitgeber Lohnsteuer abgezogen hat?

Der Lohnsteuerabzug kennt die Leistung nicht; er rechnet nur mit dem Arbeitslohn. Den höheren Steuersatz setzt erst das Finanzamt in der Veranlagung an.[F-PVB-01][F-BONS-04]

Was passiert mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Hat Ihr Arbeitslohn den Pauschbetrag von 1.230 € nicht ausgeschöpft, etwa bei Elterngeld über das ganze Jahr, mindert der Rest die Leistung im Steuersatz. Wer höhere Werbungskosten absetzt, hat nach unserer Lesart keinen Rest.[F-PVB-02][F-PVB-04]

Werden meine Angaben gespeichert?

Nein. Der Rechner läuft in Ihrem Browser. Ein geteilter Link enthält die Zahlen nur hinter dem Zeichen #, und die Kirchensteuer steht nie darin.

6.

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