Tarif 2024 bis 2026 · Belege geprüft am 26.09.2026Rechnet nur in Ihrem Browser
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Elterngeld bei hohem Einkommen: die 175.000-€-Grenze prüfen

Welches Einkommen für die Elterngeld-Grenze zählt, wie weit Sie davon entfernt sind und wie viel Basiselterngeld die Elterngeldstelle rechnet.

Stand: Steuerjahr 2026, geprüft am 28.09.2026So rechnen wirRechtsgrundlage

Geburt des Kindes
Es zählt das zu versteuernde Einkommen des Jahres vor der Geburt, hier 2026.
Eltern
Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, zählt die Summe ihrer Einkommen, auch ohne Trauschein.
Einkommen
Die Schätzung rechnet mit den Beiträgen und Pauschbeträgen 2026.

Elternteil 1

€
Jahresbrutto einschließlich Bonus und Weihnachtsgeld.
Krankenversicherung
Pflichtversichert ist, wer als Angestellte oder Angestellter unter der Versicherungspflichtgrenze liegt.
€
Tatsächliche Kosten; unter 1.230 € zählt der Pauschbetrag.
€
Ergebnis nach Zinsen, AfA und Kosten; ein Verlust mit Minus.
€
€
Abziehbar bis 2.100 € im Jahr.

Elternteil 2

€
Jahresbrutto einschließlich Bonus und Weihnachtsgeld.
Krankenversicherung
Pflichtversichert ist, wer als Angestellte oder Angestellter unter der Versicherungspflichtgrenze liegt.
€
Tatsächliche Kosten; unter 1.230 € zählt der Pauschbetrag.
€
Ergebnis nach Zinsen, AfA und Kosten; ein Verlust mit Minus.
€
€
Abziehbar bis 2.100 € im Jahr.

Haushalt

Ihre Kinderfreibeträge mindern das maßgebliche Einkommen.
€
Nach Sparer-Pauschbetrag. Sie zählen für die Grenze mit, obwohl sie nicht im zu versteuernden Einkommen stehen.
Kirchensteuer
Die Angabe bleibt in Ihrem Browser.

Elterngeld: Elternteil 1

€
Laufendes Gehalt der zwölf Monate vor dem Geburtsmonat, ohne Bonus und Weihnachtsgeld.

Elterngeld: Elternteil 2

€
Laufendes Gehalt der zwölf Monate vor dem Geburtsmonat, ohne Bonus und Weihnachtsgeld.

Maßgebliches Einkommen 2026, beide Eltern

176.136 €

Mehr als 175.000 €: Der Anspruch auf Elterngeld entfällt für beide Eltern.

Grenze
175.000 €für Geburten ab 1. April 2025
Über der Grenze um
1.136 €
Elternteil 1: Basiselterngeld
entfälltunter der Grenze wären es 1.800,00 € im Monat
Elternteil 2: Basiselterngeld
entfälltunter der Grenze wären es 1.800,00 € im Monat

Jeder Euro Werbungskosten über dem Pauschbetrag, Verlust aus Vermietung oder Sonderausgaben innerhalb der Höchstbeträge im Jahr 2026 senkt das maßgebliche Einkommen um einen Euro. Bindend ist der Steuerbescheid für 2026.

Geschätztes zu versteuerndes Einkommen 2026
PostenElternteil 1Elternteil 2Zusammen
Bruttogehalt115.000 €95.000 €210.000 €
Werbungskosten−1.230 €−1.230 €−2.460 €
Andere Einkünfte0 €0 €0 €
Gesamtbetrag der Einkünfte113.770 €93.770 €207.540 €
Altersvorsorge (Rente, Rürup)−9.430 €−8.835 €−18.265 €
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenvers.−7.533 €−7.533 €−15.066 €
Riester0 €0 €0 €
Kirchensteuer oder Pauschbetrag−72 €
Kinderfreibeträge ältere Kinder0 €
Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer2.000 €
Maßgebliches Einkommen176.136 €
Schätzung mit den Beiträgen 2026 und dem Tarif 2026. Maßgeblich ist der Steuerbescheid.
Elterngeld-Netto nach dem Verfahren der Elterngeldstelle
PostenElternteil 1Elternteil 2
Monatsbrutto9.000,00 €7.500,00 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1/12)−102,50 €−102,50 €
Lohnsteuer−2.227,41 €−1.634,50 €
Solidaritätszuschlag−63,25 €0,00 €
Kirchensteuer (8 %)0,00 €0,00 €
Sozialabgaben pauschal−1.080,00 €−900,00 €
Elterngeld-Netto5.526,84 €4.863,00 €
Ersatzrate65 %65 %
Basiselterngeld pro Monat1.800,00 €1.800,00 €
Steuerklasse IV und IV; Monate ohne Einkommen nach der Geburt.
1.

So rechnet der Rechner

Rechenweg in Schritten

  1. Maßgebliches Jahr = Kalenderjahr vor der Geburt.
  2. Zu versteuerndes Einkommen laut Bescheid, oder geschätzt aus dem Gehalt 2026: Brutto − Werbungskosten (mindestens der Pauschbetrag) ± andere Einkünfte − Altersvorsorge mit Rürup bis zum gemeinsamen Höchstbetrag − Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung − Riester − Kirchensteuer oder Sonderausgaben-Pauschbetrag.
  3. Maßgebliches Einkommen = zu versteuerndes Einkommen + Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer; bei der Schätzung aus dem Gehalt zusätzlich abzüglich der Kinderfreibeträge für ältere Kinder.
  4. Der Anspruch entfällt, wenn das maßgebliche Einkommen, bei zwei Eltern im Haushalt die Summe beider, mehr als 175.000 € beträgt.
  5. Elterngeld-Netto (nur für Geburten 2027) = Monatsgehalt − ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags − Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer nach dem Programmablaufplan 2026 − pauschale Sozialabgaben.
  6. Basiselterngeld = Elterngeld-Netto × Ersatzrate nach § 2 BEEG, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat.

Der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 175.000 € hatte. Leben beide Eltern mit dem Kind im Haushalt, zählt die Summe beider Einkommen.[F-ELG-01] Die Grenze gilt für Kinder, die ab dem 1. April 2025 geboren sind.[F-ELG-02] Maßgeblich ist das Kalenderjahr vor der Geburt, so wie es der Steuerbescheid ausweist; steht es bei der Antragstellung noch nicht fest, wird das Elterngeld vorläufig gezahlt.[F-ELG-03] Bei zusammen veranlagten Ehepaaren ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen die Summe, auf die es ankommt.[F-ELG-08]

Das zu versteuernde Einkommen für die Elterngeld-Grenze ist nicht ganz dasselbe wie im Bescheid: Kinderfreibeträge für ältere Kinder werden immer abgezogen, Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer hinzugerechnet.[F-ELG-04] Kinderbetreuungskosten werden nicht noch einmal abgezogen.[F-ELR-01] Der Rechner zählt die Kapitalerträge, die Sie angeben, zum Einkommen und zieht bei der Schätzung die Kinderfreibeträge ab, 2026 je Kind und Elternteil 4.878 €.[F-PAP-11]

Die Schätzung aus dem Gehalt folgt dem Aufbau des Steuerbescheids: Bruttogehalt minus Werbungskosten, mindestens der Pauschbetrag von 1.230 €,[F-PAP-14] plus andere Einkünfte; ein Verlust aus Vermietung wird mit dem Gehalt verrechnet.[F-LOSS-01] Abgezogen werden der Arbeitnehmeranteil zur Rente,[F-NET-01] die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung im Rahmen des Höchstbetrags[F-NET-02][F-NET-03] sowie die gezahlte Kirchensteuer oder der Pauschbetrag.[F-NET-04] Rürup-Beiträge zählen mit der gesetzlichen Rente bis zum gemeinsamen Höchstbetrag, der Arbeitgeberanteil wird dabei mitgerechnet.[F-HAV-01][F-HAV-03] Riester-Beiträge sind einschließlich Zulage bis 2.100 € im Jahr abziehbar.[F-ELR-03] Rürup und Riester mindern damit auch das Einkommen für die Elterngeld-Grenze; das Gesetz rechnet sie nicht wieder hinzu.[F-ELR-02]

Ein Verlust aus Vermietung ist ein Posten unter mehreren. Bei einer Denkmalimmobilie können bis zu 9 % der begünstigten Sanierungskosten im Jahr abgeschrieben werden,[F-7I-01] aber erst ab dem Jahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen sind.[F-7I-14] Jeder Euro Verlust ist ein ausgegebener Euro, die Steuer sinkt höchstens um den Grenzsteuersatz.[F-GEN-02] Verluste aus einem Steuerstundungsmodell sind nicht mit dem Gehalt verrechenbar,[F-15B-01] und eine Vermietung zählt nur, wenn sie auf Dauer angelegt ist.[F-UEP-01][F-UEP-02] Die Höhe des Elterngeldes ändert ein Vermietungsverlust nicht, sie richtet sich nur nach dem Erwerbseinkommen.[F-ELR-04]

Für die Höhe rechnet der Rechner wie die Elterngeldstelle: Maßgeblich ist das laufende Gehalt der zwölf Monate vor dem Geburtsmonat,[F-ELR-05] ohne Einmalzahlungen und nach Abzug eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.[F-ELR-06] Die Steuern kommen aus dem Lohnsteuer-Programm, das am 1. Januar des Vorjahres der Geburt galt, mit Vorsorgepauschale ohne Kinderlosenzuschlag und Kirchensteuer immer mit 8 %.[F-ELR-07] Für die Vorsorgepauschale setzt der Rechner den durchschnittlichen Zusatzbeitrag an.[F-ELR-10] Die Sozialabgaben zieht die Elterngeldstelle pauschal ab, ohne Beitragsbemessungsgrenze: 9 % nur bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, 10 % Rente und 2 % Arbeitslosenversicherung.[F-ELR-08]

Vom Elterngeld-Netto gibt es 67 %, ab 1.240 € 65 %, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat.[F-ELG-05][F-ELR-09] Zusammen stehen den Eltern zwölf Monatsbeträge zu, mit Partnermonaten vierzehn.[F-ELG-06] Elterngeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen.[F-ELG-07] Für Geburten 2026 gilt das Lohnsteuer-Programm 2025, das dieser Rechner nicht enthält; dann zeigt er nur die Grenze. Die Höhe für jede Konstellation, auch Elterngeld Plus, rechnet der Elterngeldrechner des Familienportals.[F-ELR-11]

Rechenmethode Version 2026.1, Stand September 2026, Einkommensteuertarif 2024 bis 2026. Einzelheiten in der Methodik.

2.

Rechenbeispiel

Rechenbeispiel · beim Erstellen der Seite berechnet

Verheiratet, Geburt 2027, Gehälter 115.000 € und 95.000 €

Maßgebliches Jahr
2026
Krankenversicherung
beide gesetzlich, freiwillig
Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer
2.000 €
Kirchensteuer
keine
Maßgebliches Einkommen
176.136 €
Grenze
175.000 €
Maßgebliches Einkommen 2026 mit einzelnen Abzugsposten, Grenze 175.000 €
FallMaßgebliches EinkommenErgebnis
Ausgangslage176.136 €über der Grenze
Werbungskosten Elternteil 1: 3.000 € statt Pauschbetrag174.366 €unter der Grenze
Rürup-Beiträge Elternteil 1: 6.000 €170.136 €unter der Grenze
Verlust aus Vermietung: 10.000 €166.136 €unter der Grenze

Mit 176.136 € liegt das Paar 1.136 € über der Grenze; das Elterngeld entfällt für beide. Jeder Posten in der Tabelle senkt das maßgebliche Einkommen Euro für Euro. Ein Verlust aus Vermietung von 10.000 € im Jahr 2026 brächte es auf 166.136 €, unter die Grenze; beide Eltern erhielten dann den Höchstbetrag von 1.800 € im Monat.

3.

Rechtsgrundlage und Belege

  1. F-ELG-01

    Liegt das zu versteuernde Einkommen beider Eltern zusammen über 175.000 €, entfällt das Elterngeld ganz.

    § 1 Abs. 8 BEEGPrimärtext geprüft

  2. F-ELG-02

    Die Grenze von 175.000 € gilt für Kinder, die ab dem 01.04.2025 geboren sind.

    § 28 Abs. 5 BEEGPrimärtext geprüft

  3. F-ELG-03

    Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid für das Kalenderjahr vor der Geburt.

    § 25 Abs. 1 EStG; Familienportal des Bundes (BMFSFJ), FAQ ElterngeldPrimärtext geprüft

  4. F-ELG-08

    Bei zusammen veranlagten Ehepaaren zählt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid.

    § 26b EStG; § 1 Abs. 8 S. 2 BEEGPrimärtext geprüft

  5. F-ELG-04

    Für die Elterngeld-Grenze werden Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet; Kinderfreibeträge für schon geborene Kinder mindern es.

    § 2 Abs. 5 S. 2 und Abs. 5a S. 1 EStGPrimärtext geprüft

  6. F-ELR-02

    Rürup- und Riester-Beiträge mindern als Sonderausgaben auch das zu versteuernde Einkommen, das für die Elterngeld-Grenze zählt.

    § 2 Abs. 3 to 5a EStG; § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStGPrimärtext geprüft

  7. F-ELG-05

    Das Basiselterngeld beträgt höchstens 1.800 € im Monat.

    § 2 Abs. 1 und 2 BEEGPrimärtext geprüft

  8. F-ELR-06

    Einmalzahlungen wie Bonus oder Weihnachtsgeld zählen beim Elterngeld nicht mit.

    § 2c Abs. 1 BEEGPrimärtext geprüft

  9. F-ELR-07

    Die Steuer rechnet die Elterngeldstelle pauschal nach dem Lohnsteuer-Programm des Vorjahres der Geburt, Kirchensteuer immer mit 8 %.

    § 2e Abs. 1 to 5 BEEG; Richtlinien zum BEEG 2e.1.2 und 2e.2.2.2.3Primärtext geprüft

  10. F-ELR-08

    Für Sozialabgaben zieht die Elterngeldstelle pauschal 21 % ab: 9 % Kranken- und Pflege-, 10 % Renten-, 2 % Arbeitslosenversicherung.

    § 2f Abs. 1 to 3 BEEGPrimärtext geprüft

  11. F-ELR-09

    Ab 1.240 € Elterngeld-Netto beträgt das Elterngeld 65 %, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat.

    § 2 Abs. 2 und 4 BEEG; Richtlinien zum BEEG 2.0.3.3.1 und 2.2Primärtext geprüft

  12. F-ELR-04

    Ein Verlust aus Vermietung senkt das zu versteuernde Einkommen, aber nicht die Höhe des Elterngeldes: die richtet sich nur nach dem Erwerbseinkommen.

    § 2 Abs. 1 S. 3 BEEGPrimärtext geprüft

  13. F-ELG-06

    Zusammen gibt es zwölf Monate Basiselterngeld, mit Partnermonaten 14.

    § 4 Abs. 3 und 4 BEEGPrimärtext geprüft

  14. F-ELG-07

    Elterngeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen.

    § 3 Nr. 67 Buchst. b EStG; § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. j und Abs. 2 EStGPrimärtext geprüft

  15. F-ELR-01

    Kinderbetreuungskosten werden für die Elterngeld-Grenze nicht noch einmal abgezogen; sie wirken nur, soweit sie das zu versteuernde Einkommen schon gemindert haben.

    § 2 Abs. 5a S. 1 und 2 EStGPrimärtext geprüft

  16. F-ELR-03

    Riester-Beiträge einschließlich Zulage sind bis 2.100 € im Jahr als Sonderausgaben abziehbar, wenn das günstiger ist als die Zulage.

    § 10a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 EStGPrimärtext geprüft

  17. F-ELR-05

    Maßgeblich für die Höhe ist das Gehalt der zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat.

    § 2b Abs. 1 BEEGPrimärtext geprüft

  18. F-ELR-10

    Für die Vorsorgepauschale setzt der Rechner den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % an.

    Richtlinien zum BEEG 2e.1.1.1.2 und 2e.2.2.2.3; BMF-Schreiben 12.11.2025 Nr. 2Auslegung, steuerlich prüfen lassen

  19. F-ELR-11

    Den amtlichen Elterngeldrechner mit Planer bietet das Familienportal des Bundes.

    Familienportal des Bundes (BMBFSFJ); FAQ „Wie wird das Elterngeld-Netto berechnet?“Primärtext geprüft

  20. F-PAP-11

    Kinderfreibeträge senken beim Lohn nur Soli und Kirchensteuer, nicht die Lohnsteuer.

    § 32 Abs. 6 S. 1 EStG; § 51a Abs. 2, 2a EStG; PAP 2026 MZTABFB, MBERECHPrimärtext geprüft

  21. F-PAP-14

    Vom Gehalt werden mindestens 1.230 € Werbungskosten abgezogen.

    § 9a S. 1 Nr. 1 a und b EStG; PAP 2026 MZTABFBPrimärtext geprüft

  22. F-NET-01

    Ihren Arbeitnehmeranteil zur Rente können Sie in der Steuererklärung absetzen.

    § 10 Abs. 1 Nr. 2 a und Abs. 3 EStGPrimärtext geprüft

  23. F-NET-02

    Kranken- und Pflegebeiträge für die Basisabsicherung sind voll absetzbar, gesetzliche Krankenbeiträge mit Krankengeld zu 96 %.

    § 10 Abs. 1 Nr. 3 a S. 4 und b EStGPrimärtext geprüft

  24. F-NET-03

    Die Arbeitslosenversicherung wirkt sich steuerlich meist nicht aus, weil der Höchstbetrag von 1.900 € schon ausgeschöpft ist.

    § 10 Abs. 4 EStGPrimärtext geprüft

  25. F-NET-04

    Gezahlte Kirchensteuer mindert im nächsten Bescheid das zu versteuernde Einkommen.

    § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG; § 10c EStGPrimärtext geprüft

  26. F-HAV-01

    Beiträge zur Altersvorsorge sind bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung voll abziehbar; Ehepaare haben den doppelten Betrag.

    § 10 Abs. 3 S. 1–2 und S. 6 EStGPrimärtext geprüft

  27. F-HAV-03

    Der steuerfreie Arbeitgeberanteil zählt beim Höchstbetrag mit, wird aber vom Abzug wieder abgezogen.

    § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 6 und Abs. 3 S. 5 EStGPrimärtext geprüft

  28. F-LOSS-01

    Ein steuerlicher Verlust aus Vermietung mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen aus Gehalt oder Praxis.

    § 2 Abs. 3 EStGPrimärtext geprüft

  29. F-7I-01

    Die begünstigten Sanierungskosten schreiben Sie in 12 Jahren komplett ab: 8 Jahre je 9 %, dann 4 Jahre je 7 %.

    § 7i Abs. 1 S. 1 EStGPrimärtext geprüft

  30. F-7I-14

    Die Abschreibung beginnt erst im Jahr der Fertigstellung der Sanierung.

    § 7i Abs. 1 S. 1 und S. 5 EStGPrimärtext geprüft

  31. F-GEN-02

    Eine Abschreibung spart nie mehr Steuer, als sie kostet: bei 42 % Steuersatz sparen 100 € Abschreibung 42 € plus Soli.

    § 21, § 32a EStGPrimärtext geprüft

  32. F-15B-01

    Ist der Kauf ein Steuerstundungsmodell, darf der Verlust nicht mit dem Gehalt verrechnet werden.

    § 15b Abs. 1 EStG (für Vermietung über § 21 Abs. 1 S. 2)Primärtext geprüft

  33. F-UEP-01

    Ohne die Absicht, über die gesamte Nutzungsdauer einen Überschuss zu erzielen, erkennt das Finanzamt Vermietungsverluste nicht an.

    BFH, Urteil vom 29.05.2018, IX R 8/17, Rz. 8–9Primärtext geprüft

  34. F-UEP-02

    Bei dauerhafter Vermietung einer Wohnung unterstellt der BFH die Überschussabsicht, auch wenn lange Verluste anfallen.

    BFH, Urteil vom 19.02.2019, IX R 16/18, Rz. 16Primärtext geprüft

Belege geprüft am 28.09.2026. Der Prüfstatus steht an jedem Beleg; ein Sekundärbeleg ist noch nicht am Gesetzestext bestätigt. Zur Methodik

4.

Annahmen und Grenzen

  • Die Schätzung aus dem Gehalt gilt für angestellte Eltern und rechnet mit den Beiträgen, Pauschbeträgen und dem Tarif 2026. Selbständige Einkünfte, Kinderbetreuungskosten, Spenden und außergewöhnliche Belastungen gehen nur ein, soweit Sie sie im Feld „Andere Einkünfte“ als Minus erfassen.
  • Kirchensteuer rechnet der Rechner für beide Eltern mit demselben Satz und als im selben Jahr gezahlt; bei nur einem Kirchenmitglied fällt der Abzug kleiner aus.
  • Private Krankenversicherung: Der ganze Beitrag gilt als Basisabsicherung; Wahlleistungen mindern den abziehbaren Teil.
  • Riester-Beiträge zieht der Rechner ab, als sei der Sonderausgabenabzug günstiger als die Zulage, und prüft die Förderberechtigung nicht.
  • Die Höhe des Elterngeldes gilt für Angestellte in der gesetzlichen oder berufsständischen Rentenversicherung, für Geburten 2027 und für Monate ohne Einkommen. Nicht gerechnet: Beamte, Selbständige, Teilzeit im Bezug, Geschwisterbonus, Mehrlingszuschlag, Anrechnung von Mutterschaftsleistungen, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus.
  • Einmalzahlungen im Bemessungszeitraum, wechselnde Steuerklassen und ausgeklammerte Monate (Mutterschutz, Krankheit in der Schwangerschaft) bildet der Rechner nicht ab.
  • Rechtsstand heute; das Gesetz kann sich bis zur Geburt ändern.

Die Rechner ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung. Für Ihre Entscheidung lassen Sie die Zahlen von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen.

5.

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