Tarif 2024 bis 2026 · Belege geprüft am 26.09.2026Rechnet nur in Ihrem Browser
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Abfindung: Steuer berechnen 2026

Abfindung und übriges Einkommen eingeben. Sie sehen die Steuer bei Auszahlung, nach der Steuererklärung und im Vergleich der Zahlungsjahre.

Bei 100.000 € Abfindung und 70.000 € übrigem zu versteuerndem Einkommen beträgt die endgültige Steuer auf die Abfindung 2026 45.314,52 €; netto bleiben 54.685,48 €. Der Arbeitgeber behält zunächst Lohnsteuer ohne Fünftelregelung ein; die Ermäßigung gibt es erst mit der Steuererklärung. Auf eine echte Abfindung fallen keine Sozialabgaben an. Bei Zahlung 2027 und nur 30.000 € übrigem Einkommen sinkt die Steuer im Beispiel auf 33.502,11 € statt 41.637,52 € ohne Fünftelregelung.

Stand: Steuerjahr 2026, geprüft am 30.09.2026So rechnen wirRechtsgrundlage

€

Ihr übriges Einkommen

€
Gehalt bis zum Austritt, andere Einkünfte, nach allen Abzügen. Bei Verlusten auch negativ.
€
Etwa neues Gehalt oder nur andere Einkünfte. Arbeitslosengeld tragen Sie darunter ein.
€
Steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz (Progressionsvorbehalt).
€
Veranlagung
Kirchensteuer
8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %. Die Angabe bleibt in Ihrem Browser.
Nur für eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die in einem Jahr zufließt (Voraussetzungen unten).

Lohnabrechnung des Arbeitgebers

Haben Sie schon einen neuen Hauptarbeitgeber, rechnet der alte meist mit Steuerklasse VI.
€
Laufender Arbeitslohn des Jahres ohne Abfindung.
€
Meist 0, wenn das Arbeitsverhältnis 2026 endet.
Krankenversicherung

Günstigeres Zahlungsjahr: 2027

66.497,89 €

Netto nach der Steuererklärung, 11.812 € mehr als bei Zahlung 2026.

Steuer 2026 mit Fünftelregelung
45.314,52 €ohne Fünftelregelung 45.314,52 €
Steuer 2027 mit Fünftelregelung
33.502,11 €ohne Fünftelregelung 41.637,52 €
Abzug bei Auszahlung 2027
32.000,26 €Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer, ohne Fünftelregelung
Ausgezahlt
67.999,74 €
Mit der Steuererklärung
Nachzahlung 1.501,85 €
Sozialversicherung
0,00 €keine Beiträge auf eine echte Abfindung
Abfindung 2026 oder 2027 auszahlen
20262027
Übriges zu versteuerndes Einkommen70.000 €30.000 €
Abzug bei Auszahlung (Lohnsteuer, Soli, Kirche)44.310,00 €32.000,26 €
Ausgezahlt55.690,00 €67.999,74 €
Steuer auf die Abfindung ohne Fünftelregelung45.314,52 €41.637,52 €
Steuer auf die Abfindung mit Fünftelregelung45.314,52 €33.502,11 €
Mit der SteuererklärungNachzahlung 1.004,52 €Nachzahlung 1.501,85 €
Netto nach Steuererklärung54.685,48 €66.497,89 €
Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung seit 2025 nicht mehr an. Die Ermäßigung kommt erst mit dem Steuerbescheid; bis dahin fehlt die Differenz.

2027 nach heute geltendem Recht: Tarif und Lohnsteuer-Programmablaufplan 2026. Geplante Änderungen für 2027 sind noch nicht beschlossen.

1.

So rechnet der Rechner

Rechenweg in Schritten

  1. Steuer A = Einkommensteuer auf das übrige zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung.
  2. Steuer B = Einkommensteuer auf das übrige Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung.
  3. Steuer auf die Abfindung = (B − A) × 5 (Fünftelregelung, § 34 EStG); ist das übrige Einkommen negativ, das Fünffache der Steuer auf ein Fünftel des gesamten Einkommens.
  4. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die so ermittelte Einkommensteuer.
  5. Erstattung oder Nachzahlung = beim Auszahlen einbehaltene Lohnsteuer (ohne Fünftelregelung) − endgültige Steuer.

Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist eine Entschädigung und damit eine außerordentliche Einkunft.[F-ABF-02] Für sie berechnet das Finanzamt die Einkommensteuer nach der Fünftelregelung: Steuer auf das übrige zu versteuernde Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung, davon die Steuer auf das übrige Einkommen abgezogen, das Ergebnis mal fünf. Ist das übrige Einkommen negativ, beträgt die Steuer das Fünffache der Steuer auf ein Fünftel des gesamten Einkommens.[F-ABF-01][F-TAX-01] Voraussetzung ist, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Jahr zufließt.[F-ABF-03]

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer rechnet der Rechner auf die so ermittelte Einkommensteuer, beim Soli mit Freigrenze und Milderungszone.[F-TAX-02] Die Steuer auf die Abfindung ist die Differenz zur Steuer auf das übrige Einkommen allein.

Bei der Auszahlung behält der Arbeitgeber Lohnsteuer ohne Fünftelregelung ein: Jahreslohnsteuer auf sein Gehalt mit und ohne Abfindung, die Differenz wird abgezogen.[F-RSU-04][F-BONS-02] Die Abfindung meldet er als Entschädigung, für die keine Vorsorgepauschale angesetzt wird.[F-ABF-04] Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung nicht an.[F-ABF-05] Die einbehaltene Lohnsteuer wird mit der Steuererklärung angerechnet; die Differenz zur endgültigen Steuer zeigt der Rechner als Erstattung oder Nachzahlung.[F-BONS-04][F-EZ-07]

Arbeitslosengeld ist steuerfrei, hebt aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz.[F-PVB-01][F-PVB-02] Fließen Abfindung und Arbeitslosengeld im selben Jahr zu, rechnet der Rechner beide Schritte der Fünftelregelung mit dem Satz einschließlich der Leistung.[F-PVB-05] Im Beispiel kosten 18.000 € Arbeitslosengeld 2027 die Abfindung 1.766,96 € mehr Steuer; 2027 bleibt trotzdem das günstigere Jahr.

Die Abfindung zählt zum Jahr, in dem sie zufließt.[F-BONS-01] Für 2027 gilt der heutige Tarif, weil er ohne Enddatum ab 2026 gilt.[F-EZ-04] Geplante Änderungen wie ein höherer Grundfreibetrag sind nicht beschlossen und nicht eingerechnet.[F-EZ-05]

Rechenmethode Version 2026.1, Stand September 2026, Einkommensteuertarif 2024 bis 2026. Einzelheiten in der Methodik.

2.

Rechenbeispiel

Rechenbeispiel · beim Erstellen der Seite berechnet

100.000 € Abfindung, ledig, Auszahlung 2026 oder 2027

Übriges zu versteuerndes Einkommen 2026
70.000 €
Übriges zu versteuerndes Einkommen 2027
30.000 €
Gehalt vom Arbeitgeber 2026 / 2027
90.000 € / 0 €
Steuerklasse, Kirchensteuer
I, keine
Steuer bei Zahlung 2026
45.314,52 €
Steuer bei Zahlung 2027
33.502,11 €
Steuer auf 100.000 € Abfindung 2026 nach übrigem Einkommen, ledig, ohne Kirchensteuer (Einkommensteuer und Soli)
Übriges zvEohne Fünftelregelungmit FünftelregelungErsparnis
0 €32.115,16 €7.850,00 €24.265,16 €
30.000 €41.637,52 €33.502,11 €8.135,41 €
50.000 €44.168,52 €41.282,04 €2.886,48 €
70.000 €45.314,52 €45.314,52 €0,00 €
150.000 €44.310,00 €44.310,00 €0,00 €

Fließt die Abfindung 2027 zu, wenn das übrige Einkommen nur 30.000 € beträgt, kostet sie 11.812 € weniger Steuer als 2026. Der Arbeitgeber behält bei Auszahlung 32.000,26 € ein; weil er das übrige Einkommen nicht kennt, folgt mit dem Bescheid eine Nachzahlung von 1.501,85 €. Die Fünftelregelung spart am meisten, wenn neben der Abfindung wenig anderes Einkommen anfällt; liegen das übrige Einkommen und ein Fünftel der Abfindung zusammen in der 42-%-Zone, wie bei 70.000 € und 150.000 €, spart sie nichts.

3.

Rechtsgrundlage und Belege

  1. F-ABF-01

    Bei der Fünftelregelung wird ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Einkommen gerechnet; die Mehrsteuer darauf zählt fünffach.

    § 34 Abs. 1 S. 1–3 EStGPrimärtext geprüft

  2. F-ABF-02

    Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist eine Entschädigung und kann nach der Fünftelregelung besteuert werden.

    § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG; § 24 Nr. 1 EStGPrimärtext geprüft

  3. F-ABF-03

    Die Fünftelregelung gibt es nur, wenn die Abfindung in einem Jahr zufließt; eine Ratenzahlung über mehrere Jahre schadet in der Regel.

    BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 46/14, Leitsätze 1–2; BMF-Schreiben vom 01.11.2013 (BStBl I S. 1326), Rz. 8 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 04.03.2016 (IV C 4 - S 2290/07/10007:031)teils Primärtext, teils Sekundärbeleg

  4. F-RSU-04

    Seit 2025 rechnet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr in der Lohnabrechnung; sie wirkt nur noch über die Einkommensteuererklärung.

    Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108, Art. 5 Nr. 2 und Art. 35 Abs. 6; § 39b Abs. 3 EStG; § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStGPrimärtext geprüft

  5. F-ABF-04

    Für eine Abfindung zieht der Arbeitgeber keine Vorsorgepauschale ab; die Lohnsteuer darauf fällt deshalb etwas höher aus als auf einen gleich hohen Bonus.

    PAP 2026 Anlage 1, Eingangsparameter JRE4ENT, SONSTENT, interne Felder ZRE4VP und MRE4SONSTPrimärtext geprüft

  6. F-ABF-05

    Auf eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

    § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV; BSG, Urteil vom 28.01.1999, B 12 KR 14/98 R; BSG, Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88 (BSGE 66, 219)Primärtext geprüft

  7. F-BONS-01

    Ein Bonus zählt zum Jahr, in dem er ausgezahlt wird; die Lohnsteuer soll am Ende der Einkommensteuer entsprechen.

    § 38a Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 EStGPrimärtext geprüft

  8. F-BONS-02

    Vom Bonus wird die Steuer einbehalten, die er zusätzlich zur Jahreslohnsteuer verursacht; ein eingetragener Freibetrag senkt sie.

    § 39b Abs. 3 S. 1, 3–5 und 8 EStGPrimärtext geprüft

  9. F-BONS-04

    Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet; zu viel Gezahltes erstattet das Finanzamt nach dem Bescheid.

    § 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–2 und Abs. 4 S. 2 EStGPrimärtext geprüft

  10. F-EZ-07

    Die Fünftelregelung erhalten Sie über die Steuererklärung; dort wird die zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstattet.

    § 46 Abs. 2 Nr. 5, 5a und 8 EStGPrimärtext geprüft

  11. F-EZ-04

    Nach heutigem Recht gilt der Tarif 2026 auch für 2027, solange der Gesetzgeber nichts ändert.

    § 32a Abs. 1 S. 2 EStGPrimärtext geprüft

  12. F-EZ-05

    Geplant, nicht beschlossen: Der Grundfreibetrag soll 2027 auf 12.564 € steigen.

    Bundesregierung, „Einkommensteuerreform 2027“Gesetzentwurf, nicht in Kraft

  13. F-TAX-01

    2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.

    § 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft

  14. F-TAX-02

    Den Soli zahlt nur, wer mehr als 20.350 € Einkommensteuer zahlt (Paare 40.700 €).

    SolZG § 3 Abs. 3, § 4Primärtext geprüft

  15. F-PVB-01

    Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld bleiben steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen (Progressionsvorbehalt).

    § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 EStGPrimärtext geprüft

  16. F-PVB-02

    Von den Leistungen wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen, soweit ihn Ihr Arbeitslohn nicht schon verbraucht.

    § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStGPrimärtext geprüft

  17. F-PVB-05

    Treffen Abfindung und Arbeitslosengeld in einem Jahr zusammen, rechnet der Rechner beide Schritte der Fünftelregelung mit dem Progressionsvorbehalt; das ist unsere Lesart.

    § 32b Abs. 1, 2 EStG; § 34 Abs. 1 EStGAuslegung, steuerlich prüfen lassen

Belege geprüft am 30.09.2026. Der Prüfstatus steht an jedem Beleg; ein Sekundärbeleg ist noch nicht am Gesetzestext bestätigt. Zur Methodik

4.

Annahmen und Grenzen

  • Ob die Abfindung eine Entschädigung ist und zusammengeballt in einem Jahr zufließt, prüft der Rechner nicht; Sie bestätigen es mit dem Häkchen. Raten über mehrere Jahre schaden in der Regel.
  • Das übrige zu versteuernde Einkommen geben Sie selbst ein, nach allen Abzügen. Gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe und Kinderfreibeträge bei Soli und Kirchensteuer rechnet der Rechner nicht zusätzlich.
  • Arbeitslosengeld und Krankengeld rechnet der Rechner über den Progressionsvorbehalt in beiden Schritten der Fünftelregelung (unsere Lesart). Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zieht er von der Leistung nur ab, soweit ihn das Gehalt dieses Arbeitgebers im Jahr nicht verbraucht; anderen Arbeitslohn kennt er nicht.
  • Der Lohnsteuerabzug folgt dem Programmablaufplan 2026 mit einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum; die Vorsorgepauschale auf das Gehalt nach Standardwerten (Zusatzbeitrag 2,9 %, PKV-Zuschuss die Hälfte des Basisbeitrags).
  • Keine Kirchensteuer-Kappung, kein Freibetrag in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, keine Versorgungsbezüge, keine Abfindung aus einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis (dort fallen Beiträge an).
  • 2027 nach heute geltendem Recht: Tarif und Lohnsteuer-Programmablaufplan 2026. Geplante Änderungen sind nicht beschlossen und nicht eingerechnet.

Die Rechner ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung. Für Ihre Entscheidung lassen Sie die Zahlen von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen.

5.

Häufige Fragen

Wie berechne ich die Steuer auf meine Abfindung 2026?

Geben Sie die Abfindung und Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen ein. Der Rechner zeigt die endgültige Steuer mit Fünftelregelung, den Lohnsteuerabzug bei Auszahlung und die Erstattung oder Nachzahlung nach der Steuererklärung.[F-ABF-01][F-RSU-04][F-BONS-04]

Rechnet der Arbeitgeber die Fünftelregelung noch?

Nein. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Fünftelregelung aus dem Lohnsteuerabzug gestrichen. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer wie bei einem Bonus ein; die Ermäßigung setzt das Finanzamt im Steuerbescheid an.[F-RSU-04][F-BONS-02]

Muss ich die Fünftelregelung beantragen?

Die Fünftelregelung selbst braucht keinen Antrag; das Finanzamt wendet sie in der Veranlagung an. Damit es zur Veranlagung kommt, geben Sie eine Steuererklärung ab; die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann erstattet.[F-ABF-01][F-EZ-07][F-BONS-04]

Fallen auf eine Abfindung Sozialabgaben an?

Auf eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht: Sie wird für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung gezahlt und ist kein Arbeitsentgelt. Anders ist es bei Zahlungen in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis, etwa als Ausgleich für schlechtere Arbeitsbedingungen: Sie sind Arbeitsentgelt.[F-ABF-05]

Warum ist die Lohnsteuer auf die Abfindung höher als auf einen gleich hohen Bonus?

Weil auf eine Entschädigung keine Sozialbeiträge anfallen, zieht der Arbeitgeber für sie auch keine Vorsorgepauschale ab. Die Lohnsteuer rechnet er sonst wie bei jedem sonstigen Bezug.[F-ABF-04]

Lohnt es sich, die Abfindung ins nächste Jahr zu verschieben?

Wenn Ihr übriges Einkommen im nächsten Jahr deutlich niedriger ist, meistens ja: Die Abfindung zählt zum Jahr, in dem sie zufließt. Im Beispiel spart die Zahlung 2027 11.812 €. Eine Aufteilung auf zwei Jahre kostet dagegen in der Regel die Fünftelregelung.[F-BONS-01][F-ABF-03]

6.

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