- Gehalt
- 12 gleiche Monatsgehälter von 10.750,00 €, kein Bonus, ganzes Jahr beschäftigt
- Steuerklasse
- I, keine Kinder, 23 Jahre oder älter
- Kirchensteuer
- keine
- Krankenversicherung
- gesetzlich, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %
- Rente
- gesetzliche Rentenversicherung
- Bundesland
- jedes außer Sachsen (dort ist der Pflegebeitrag höher)
Wo 129.000 € brutto stehen
129.000 € liegen über beiden Beitragsbemessungsgrenzen: Auf die 27.600 € oberhalb von 101.400 € fallen gar keine Sozialbeiträge mehr an, auf alles über 69.750 € keine Kranken- und Pflegebeiträge. Weil das Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 € liegt, ist statt der gesetzlichen auch eine private Krankenversicherung möglich.[F-SVR-08][F-SVR-09][F-SVR-10]
Die Lohnsteuer von 35.373 € liegt 15.023 € über der Soli-Freigrenze von 20.350 €; der Soli von 1.788 € steigt hier gleitend und erreicht noch nicht 5,5 % der Lohnsteuer.[F-PAP-10]
Das zu versteuernde Einkommen läge bei einer Veranlagung nur mit diesem Gehalt bei 110.770 € und damit im Bereich des Spitzensteuersatzes von 42 % (ab 69.879 €); mit Soli beträgt der Grenzsteuersatz 47,0 %.[F-TAX-01][F-PAP-14][F-NET-01][F-NET-02]
Abzüge im Einzelnen
| Posten | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 10.750,00 € | 129.000,00 € |
| Lohnsteuer | 2.947,75 € | 35.373,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 148,97 € | 1.787,64 € |
| Kirchensteuer | 0,00 € | 0,00 € |
| Krankenversicherung (Ihr Anteil) | 508,59 € | 6.103,08 € |
| Pflegeversicherung (Ihr Anteil) | 139,50 € | 1.674,00 € |
| Rentenversicherung (Ihr Anteil) | 785,85 € | 9.430,20 € |
| Arbeitslosenversicherung (Ihr Anteil) | 109,85 € | 1.318,20 € |
| Netto | 6.109,49 € | 73.313,88 € |
Ihr Arbeitgeber zahlt zusätzlich seine Anteile an den Sozialbeiträgen; Ihr Gehalt kostet ihn 147.107 € im Jahr (ohne Umlagen und Unfallversicherung).[F-SVR-01][F-SVR-02][F-SVR-03][F-SVR-05]
Netto in Steuerklasse I bis VI
| Steuerklasse | Lohnsteuer und Soli im Jahr | Sozialabgaben im Jahr | Netto im Monat | Netto im Jahr |
|---|---|---|---|---|
| I (ledig) | 37.161 € | 18.525 € | 6.109,49 € | 73.314 € |
| II (alleinerziehend, 1 Kind) | 35.111 € | 18.107 € | 6.315,17 € | 75.782 € |
| III (verheiratet) | 24.964 € | 18.525 € | 7.125,88 € | 85.511 € |
| IV (verheiratet) | 37.161 € | 18.525 € | 6.109,49 € | 73.314 € |
| V (verheiratet) | 44.607 € | 18.525 € | 5.488,92 € | 65.867 € |
| VI (zweites Arbeitsverhältnis) | 45.169 € | 18.525 € | 5.442,15 € | 65.306 € |
Steuerklasse II setzt ein Kind voraus: gerechnet mit einem Kind unter 25 und 0,5 Kinderfreibeträgen, mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 € und ohne Pflege-Zuschlag für Kinderlose.[F-PAP-12][F-SVR-06] In den Klassen V und VI gelten eigene Stufen des Lohnsteuerabzugs; Steuerklasse VI gilt für ein zweites Arbeitsverhältnis und ist hier für das ganze Gehalt gerechnet.[F-PAP-08] Die Klassen III, IV und V betreffen Ehepaare: Was am Ende zählt, ist die gemeinsame Einkommensteuer in der Veranlagung, nicht der Abzug eines Partners.[F-BN-04]
Mit Kirchensteuer und Kinderfreibeträgen
| Fall | Steuerklasse I | Steuerklasse III | Steuerklasse IV |
|---|---|---|---|
| Ohne Kirchensteuer, ohne Kinder | 6.109,49 € | 7.125,88 € | 6.109,49 € |
| Kirchensteuer 8 % | 5.873,67 € | 6.959,46 € | 5.873,67 € |
| Kirchensteuer 9 % | 5.844,20 € | 6.938,66 € | 5.844,20 € |
| 1 Kinderfreibetrag | 6.168,59 € | 7.147,75 € | 6.148,27 € |
| 2 Kinderfreibeträge | 6.216,94 € | 7.156,96 € | 6.176,32 € |
| 1 Kinderfreibetrag, Kirchensteuer 9 % | 5.932,71 € | 6.985,84 € | 5.897,03 € |
| 2 Kinderfreibeträge, Kirchensteuer 9 % | 6.011,24 € | 7.019,87 € | 5.939,89 € |
Kirchensteuer beträgt 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %.[F-NET-05] Kinderfreibeträge senken beim Lohn nur Soli und Kirchensteuer, nicht die Lohnsteuer; mit Kindern entfällt zudem der Pflege-Zuschlag für Kinderlose, ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt der Pflegebeitrag weiter.[F-PAP-11][F-SVR-06][F-SVR-07] Gerechnet ist mit so vielen Kindern unter 25 wie Kinderfreibeträgen.
Grenzsteuersatz und die nächsten 1.000 €
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 110.770 € liegt Ihr Grenzsteuersatz bei 47,0 % (Einkommensteuer und Soli, 42-%-Zone).[F-TAX-01][F-PAP-10] Das zu versteuernde Einkommen ist hier das Gehalt abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, Ihrer Renten-, Kranken- und Pflegebeiträge und des Sonderausgaben-Pauschbetrags.[F-PAP-14][F-NET-01][F-NET-02]
Von 1.000 € mehr Bruttogehalt im Jahr bleiben 531,14 € netto: 418,92 € gehen an Lohnsteuer, 49,92 € an Soli und 0,00 € an Sozialabgaben. Lohnsteuer und Soli nehmen davon 46,9 %; der Grenzsteuersatz beträgt 47,0 %.[F-BN-04][F-PAP-03] Für ein anderes Einkommen oder mit Kirchensteuer rechnet der Grenzsteuersatz-Rechner.
Was eine Denkmal-AfA bei diesem Einkommen bringt: Steuereffekt und eigene Mittel für eine Denkmalwohnung berechnen. Der Steuerersparnis-Rechner zeigt den steuerlichen Rechenweg. Das Projektbeispiel darunter rechnet mit 110.770 € zu versteuerndem Einkommen aus dieser Gehaltsrechnung; Sie können den Wert ändern.
Unverbindliches Projektbeispiel · kostenfrei
Was würde eine Denkmalwohnung unter diesen Annahmen für Sie bedeuten?
Sehen Sie Steuereffekt, eigene Mittel und monatlichen Saldo für die aktuellen Werte.
Werbungskosten und Verluste aus Vermietung
Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € und ein Verlust aus Vermietung mindern das zu versteuernde Einkommen; ein Verlust aus Vermietung wird im selben Jahr mit dem Gehalt verrechnet.[F-PAP-14][F-LOSS-01] Bei 129.000 € brutto senkt ein Verlust von 10.000 € die Einkommensteuer mit Soli in der Veranlagung um 4.700 €, das sind 47,0 % des Verlusts. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet, so dass die Minderung als Erstattung ankommt.[F-BONS-04]
Ein solcher Verlust entsteht, wenn Kreditzinsen, Abschreibung und andere Werbungskosten einer vermieteten Wohnung die Miete übersteigen. Bei einem Baudenkmal können die begünstigten Sanierungskosten acht Jahre lang mit bis zu 9 % und vier Jahre lang mit bis zu 7 % im Jahr abgeschrieben werden (Denkmal-AfA).[F-GEN-01][F-7I-01] Jeder abgezogene Euro spart höchstens den Grenzsteuersatz, nie den ganzen Euro.[F-GEN-02] Mit Ihren eigenen Zahlen rechnet der Steuerersparnis-Rechner.
Mit eigenen Werten rechnen
Mit Bonus, der Kirchensteuer Ihres Landes, privater Krankenversicherung, Versorgungswerk oder Faktorverfahren rechnen Sie im Brutto-Netto-Rechner, vorausgefüllt mit 129.000 €. Er rechnet in Ihrem Browser; der Betrag steht im Link nur hinter dem Zeichen #, das der Browser nicht an den Server sendet.
Rechtsgrundlage und Belege
- F-PAP-01
Die Lohnsteuer 2026 berechnen wir nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums.
BMF-Schreiben 12.11.2025; Anlage 1; XMLPrimärtext geprüft
- F-PAP-19
Unser Rechner stimmt mit den Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums auf den Cent überein.
PAP 2026 Anlage 1, S. 39–40; bmf-steuerrechner.dePrimärtext geprüft
- F-PAP-10
Den Soli zahlen Sie erst, wenn Ihre Lohnsteuer über 20.350 € im Jahr liegt; darüber steigt er gleitend auf 5,5 %.
SolZG § 3 Abs. 3 und § 4; gesetze-im-internet.de; PAP 2026 MSOLZPrimärtext geprüft
- F-NET-05
Kirchensteuer: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % der Lohnsteuer.
§ 51a EStG; Landeskirchensteuergesetze (rate set by the churches)Sekundärbeleg, Primärtext ausstehend
- F-SVR-01
Rentenversicherung 2026: 18,6 %, je zur Hälfte von Ihnen und dem Arbeitgeber.
RVBeitrSBek 2026; § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIPrimärtext geprüft
- F-SVR-02
Arbeitslosenversicherung: 2,6 %, je zur Hälfte.
§ 341 Abs. 2 und 4 SGB III; § 346 SGB IIIPrimärtext geprüft
- F-SVR-03
Krankenversicherung: 14,6 % plus Zusatzbeitrag, je zur Hälfte.
§ 241 SGB V; § 249 Abs. 1 SGB VPrimärtext geprüft
- F-SVR-04
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 beträgt 2,9 %; Ihre Kasse kann mehr oder weniger verlangen.
§ 242a SGB V; BAnz AT 10.11.2025 B7Primärtext geprüft
- F-SVR-05
Pflegeversicherung: 3,6 %, je 1,8 %; in Sachsen zahlen Beschäftigte 2,3 %, der Arbeitgeber 1,3 %.
§ 55 Abs. 1 SGB XI; PBAV 2025; § 58 Abs. 1 und 3 SGB XI; PAP 2026 Anlage 1, S. 2Primärtext geprüft
- F-SVR-06
Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 % Pflege-Zuschlag allein.
§ 55 Abs. 3 SGB XI; § 58 Abs. 1 S. 3 SGB XIPrimärtext geprüft
- F-SVR-07
Ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt Ihr Pflegebeitrag um 0,25 % je Kind, höchstens für vier Kinder.
§ 55 Abs. 3 S. 4 SGB XI; employee-only allocation as in PAP 2026 MPARA (PVSATZAN reduced by PVA × 0.25 %)Primärtext geprüft
- F-SVR-08
Kranken- und Pflegebeiträge fallen 2026 nur auf Gehalt bis 5.812,50 € im Monat an.
§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026; § 223 SGB V; § 55 Abs. 2 SGB XIPrimärtext geprüft
- F-SVR-09
Renten- und Arbeitslosenbeiträge fallen 2026 nur auf Gehalt bis 8.450 € im Monat an.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SVBezGrV 2026; § 341 Abs. 4 SGB IIIPrimärtext geprüft
- F-SVR-10
Privat versichern können sich Angestellte 2026 ab mehr als 77.400 € Jahresgehalt.
§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026; § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 SGB VPrimärtext geprüft
- F-PAP-03
Für die Rente zieht der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer 9,3 % des Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab.
§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 a EStG; PAP 2026 Anlage 1, S. 2 und input KRV, MPARA (RVSATZAN)Primärtext geprüft
- F-PAP-08
In Steuerklasse V und VI gelten eigene Stufen: mindestens 14 %, ab 34.939 € 42 %, ab 222.260 € 45 %.
§ 39b Abs. 2 S. 7 EStG; PAP 2026 MPARA (W1STKL5–W3STKL5)Primärtext geprüft
- F-PAP-11
Kinderfreibeträge senken beim Lohn nur Soli und Kirchensteuer, nicht die Lohnsteuer.
§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG; § 51a Abs. 2, 2a EStG; PAP 2026 MZTABFB, MBERECHPrimärtext geprüft
- F-PAP-12
Alleinerziehende in Steuerklasse II erhalten 4.260 € Entlastungsbetrag.
§ 24b Abs. 2 EStGPrimärtext geprüft
- F-TAX-01
2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.
§ 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft
- F-PAP-14
Vom Gehalt werden mindestens 1.230 € Werbungskosten abgezogen.
§ 9a S. 1 Nr. 1 a und b EStG; PAP 2026 MZTABFBPrimärtext geprüft
- F-NET-01
Ihren Arbeitnehmeranteil zur Rente können Sie in der Steuererklärung absetzen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a und Abs. 3 EStGPrimärtext geprüft
- F-NET-02
Kranken- und Pflegebeiträge für die Basisabsicherung sind voll absetzbar, gesetzliche Krankenbeiträge mit Krankengeld zu 96 %.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 a S. 4 und b EStGPrimärtext geprüft
- F-BN-04
Die Lohnsteuer eines Jahres soll der Einkommensteuer entsprechen; statt der tatsächlichen Versicherungsbeiträge rechnet der Arbeitgeber mit einer Vorsorgepauschale.
§ 38a Abs. 2 EStG; § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStGPrimärtext geprüft
- F-LOSS-01
Ein steuerlicher Verlust aus Vermietung mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen aus Gehalt oder Praxis.
§ 2 Abs. 3 EStGPrimärtext geprüft
- F-GEN-01
Kreditzinsen für eine vermietete Wohnung sind Werbungskosten.
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStGPrimärtext geprüft
- F-7I-01
Die begünstigten Sanierungskosten schreiben Sie in 12 Jahren komplett ab: 8 Jahre je 9 %, dann 4 Jahre je 7 %.
§ 7i Abs. 1 S. 1 EStGPrimärtext geprüft
- F-GEN-02
Eine Abschreibung spart nie mehr Steuer, als sie kostet: bei 42 % Steuersatz sparen 100 € Abschreibung 42 € plus Soli.
§ 21, § 32a EStGPrimärtext geprüft
- F-BONS-04
Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet; zu viel Gezahltes erstattet das Finanzamt nach dem Bescheid.
§ 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–2 und Abs. 4 S. 2 EStGPrimärtext geprüft
Nur das Steuerjahr 2026 und ein ganzjähriges Arbeitsverhältnis mit gleichem Monatsgehalt; kein Minijob, kein Übergangsbereich, keine Sachbezüge oder Freibeträge in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Rundung auf den Cent wie in der Lohnabrechnung; Abweichungen von wenigen Cent zur echten Abrechnung sind möglich. Verantwortlich: Max Caramann. Rechenergebnisse, keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.