In TV-L E 14 Stufe 2 bleiben von 5.515,90 € brutto im Monat 2026 in Steuerklasse I 3.390,44 € netto, gesetzlich versichert und ohne Kirchensteuer. Das sind 61,5 % des Bruttos; in Steuerklasse III sind es 3.806,03 €, in Steuerklasse V 2.862,94 €.[F-TARIF-03][F-PAP-01]
Netto nach Steuerklasse
| Steuerklasse | Lohnsteuer | Soli | Sozialabgaben | Netto im Monat | Netto im Jahr |
|---|---|---|---|---|---|
| I (ledig) | 925,75 € | 0,00 € | 1.199,71 € | 3.390,44 € | 41.574 € |
| II (alleinerziehend, ein Kind) | 813,08 € | 0,00 € | 1.166,62 € | 3.536,20 € | 43.350 € |
| III (verheiratet, Partner in V) | 510,16 € | 0,00 € | 1.199,71 € | 3.806,03 € | 46.690 € |
| IV (verheiratet, beide IV) | 925,75 € | 0,00 € | 1.199,71 € | 3.390,44 € | 41.574 € |
| V (verheiratet, Partner in III) | 1.453,25 € | 0,00 € | 1.199,71 € | 2.862,94 € | 35.156 € |
| VI (Zweitjob) | 1.497,58 € | 0,00 € | 1.199,71 € | 2.818,61 € | 34.625 € |
Steuerklasse IV ergibt ohne Faktor dasselbe Netto wie Steuerklasse I. Zwischen III und V liegen 943 € im Monat; was ein Ehepaar für das Jahr zahlt, legt erst die Einkommensteuerveranlagung fest; die einbehaltene Lohnsteuer wird darauf angerechnet.[F-BN-04][F-BONS-04] Das Jahresnetto enthält die Jahressonderzahlung.
Abzüge in Steuerklasse I
| Posten | Monat | Jahr (mit Sonderzahlung) |
|---|---|---|
| Brutto | 5.515,90 € | 67.985 € |
| − Lohnsteuer | 925,75 € | 11.624 € |
| − Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0 € |
| − Rentenversicherung | 512,98 € | 6.323 € |
| − Arbeitslosenversicherung | 71,71 € | 884 € |
| − Krankenversicherung | 482,64 € | 5.949 € |
| − Pflegeversicherung | 132,38 € | 1.632 € |
| Netto | 3.390,44 € | 41.574 € |
Von jedem Euro Brutto gehen 16,8 % an Lohnsteuer und Soli und 21,8 % an die Sozialversicherung.[F-SVR-01][F-SVR-02][F-SVR-03][F-SVR-05][F-SVR-06] Solidaritätszuschlag fällt nicht an, weil die Lohnsteuer unter der Freigrenze bleibt.[F-PAP-10] Mit Kirchensteuer von 9 % sinkt das Netto um 83,31 € auf 3.307,13 € im Monat; in Bayern und Baden-Württemberg gelten 8 %.[F-NET-05]
Jahressonderzahlung
Nach § 20 TV-L beträgt sie in den Entgeltgruppen 1 bis 4 87,43 %, in 5 bis 8 88,14 %, in 9a bis 11 74,35 %, in 12 und 13 46,47 % und in 14 und 15 32,53 % des in Juli, August und September durchschnittlich gezahlten Monatsentgelts; sie wird mit dem Entgelt für November ausgezahlt.[F-TARIF-08] Bei gleichbleibendem Tabellenentgelt ohne Zulagen sind das in E 14 1.794,32 € brutto. Davon bleiben in Steuerklasse I 889,06 € netto: Die Lohnsteuer auf eine Einmalzahlung rechnet der Arbeitgeber über das Jahr, deshalb ist der Abzug höher als bei einem Monatsgehalt.
Grenzsteuersatz und Beitragsgrenzen
Von 1.000 € mehr Brutto im Jahr bleiben in Steuerklasse I 492,58 €. Der Grenzsteuersatz aus Lohnsteuer und Soli liegt bei 29,0 %; dazu kommen 217,44 € Sozialabgaben.
Das Jahresbrutto von 67.985 € liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung von 69.750 €.[F-SVR-08] Die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 €, ab der ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist, erreicht es nicht.[F-SVR-10] Renten- und Arbeitslosenbeiträge fallen auf das ganze Entgelt an (Grenze 101.400 €).[F-SVR-09]
Nächste Stufe, nächste Entgeltgruppe
| Eingruppierung | Brutto | Netto | Mehr netto |
|---|---|---|---|
| E 14 Stufe 2 | 5.515,90 € | 3.390,44 € | – |
| E 14 Stufe 3 | 5.821,41 € | 3.541,92 € | +151 € |
| E 15 Stufe 2 | 6.067,30 € | 3.678,83 € | +288 € |
Stufe 3 bringt 305,51 € mehr brutto und 151,48 € mehr netto im Monat; von der Erhöhung bleiben 49,6 %. In E 15 Stufe 2 wären es 551,40 € mehr brutto und 288,39 € mehr netto. Alle Stufen und Gruppen zeigt die Entgelttabelle TV-L mit Netto.
Mit Kindern, Kirchensteuer, privater Krankenversicherung oder einem anderen Zusatzbeitrag rechnet der Brutto-Netto-Rechner mit diesem Entgelt (Monatsbrutto und Jahressonderzahlung sind eingetragen). Bei einem Grenzsteuersatz von 29,0 % mindert jeder abziehbare Euro die Steuer entsprechend; was Werbungskosten oder ein Verlust aus Vermietung bei diesem Einkommen an Steuer ändern, rechnet der Steuerersparnis-Rechner.
Annahmen und Grenzen
- Vollzeit, ganzjährig, nur das Tabellenentgelt: ohne Zulagen, Zuschläge, Überstunden und Leistungsentgelt. Teilzeit verringert das Entgelt anteilig.
- Gesetzlich versichert mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 %, 23 Jahre oder älter und kinderlos (Pflege-Zuschlag), nicht in Sachsen.[F-SVR-04][F-SVR-06] Steuerklasse II mit einem Kind (Kinderfreibetrag 0,5); Steuerklasse VI als zweites Arbeitsverhältnis mit dem ganzen Entgelt.[F-PAP-12]
- Beiträge zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind nicht abgezogen; sie hängen von der Zusatzversorgungskasse ab und verringern das Netto.
- Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan 2026, auf den Cent mit den Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums abgeglichen; Vorsorgepauschale für Rente und Krankenversicherung wie in der Lohnabrechnung.[F-PAP-19][F-PAP-03][F-PAP-06] Die Jahressonderzahlung rechnet der Rechner als Einmalzahlung im Dezember statt im November; bei ganzjähriger Beschäftigung ändert das die Lohnsteuer nicht, die Beiträge nur, wenn das Entgelt an einer Beitragsgrenze liegt.
Tariftabelle, Rechtsgrundlage und Belege
- F-TARIF-03
Die Entgelttabelle TV-L gilt vom 1. April bis 31. Dezember 2026.
TdL, Anlage B zum TV-LPrimärtext geprüft
- F-TARIF-08
Im TV-L beträgt die Jahressonderzahlung zwischen 32,53 % und 88,14 % des durchschnittlichen Monatsentgelts von Juli bis September, je nach Entgeltgruppe.
TdL, TV-L i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 14, § 20Primärtext geprüft
- F-PAP-01
Die Lohnsteuer 2026 berechnen wir nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums.
BMF-Schreiben 12.11.2025; Anlage 1; XMLPrimärtext geprüft
- F-PAP-19
Unser Rechner stimmt mit den Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums auf den Cent überein.
PAP 2026 Anlage 1, S. 39–40; bmf-steuerrechner.dePrimärtext geprüft
- F-PAP-03
Für die Rente zieht der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer 9,3 % des Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab.
§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 a EStG; PAP 2026 Anlage 1, S. 2 und input KRV, MPARA (RVSATZAN)Primärtext geprüft
- F-PAP-06
Für die Krankenversicherung setzt die Lohnsteuer 7,0 % plus den halben Zusatzbeitrag Ihrer Kasse an.
§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 b EStG; § 243 SGB V; PAP 2026 Anlage 1, S. 2 und 2.4, MPARA (KVSATZAN)Primärtext geprüft
- F-PAP-10
Den Soli zahlen Sie erst, wenn Ihre Lohnsteuer über 20.350 € im Jahr liegt; darüber steigt er gleitend auf 5,5 %.
SolZG § 3 Abs. 3 und § 4; gesetze-im-internet.de; PAP 2026 MSOLZPrimärtext geprüft
- F-PAP-12
Alleinerziehende in Steuerklasse II erhalten 4.260 € Entlastungsbetrag.
§ 24b Abs. 2 EStGPrimärtext geprüft
- F-SVR-01
Rentenversicherung 2026: 18,6 %, je zur Hälfte von Ihnen und dem Arbeitgeber.
RVBeitrSBek 2026; § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIPrimärtext geprüft
- F-SVR-02
Arbeitslosenversicherung: 2,6 %, je zur Hälfte.
§ 341 Abs. 2 und 4 SGB III; § 346 SGB IIIPrimärtext geprüft
- F-SVR-03
Krankenversicherung: 14,6 % plus Zusatzbeitrag, je zur Hälfte.
§ 241 SGB V; § 249 Abs. 1 SGB VPrimärtext geprüft
- F-SVR-04
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 beträgt 2,9 %; Ihre Kasse kann mehr oder weniger verlangen.
§ 242a SGB V; BAnz AT 10.11.2025 B7Primärtext geprüft
- F-SVR-05
Pflegeversicherung: 3,6 %, je 1,8 %; in Sachsen zahlen Beschäftigte 2,3 %, der Arbeitgeber 1,3 %.
§ 55 Abs. 1 SGB XI; PBAV 2025; § 58 Abs. 1 und 3 SGB XI; PAP 2026 Anlage 1, S. 2Primärtext geprüft
- F-SVR-06
Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 % Pflege-Zuschlag allein.
§ 55 Abs. 3 SGB XI; § 58 Abs. 1 S. 3 SGB XIPrimärtext geprüft
- F-SVR-08
Kranken- und Pflegebeiträge fallen 2026 nur auf Gehalt bis 5.812,50 € im Monat an.
§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026; § 223 SGB V; § 55 Abs. 2 SGB XIPrimärtext geprüft
- F-SVR-09
Renten- und Arbeitslosenbeiträge fallen 2026 nur auf Gehalt bis 8.450 € im Monat an.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SVBezGrV 2026; § 341 Abs. 4 SGB IIIPrimärtext geprüft
- F-SVR-10
Privat versichern können sich Angestellte 2026 ab mehr als 77.400 € Jahresgehalt.
§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026; § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 SGB VPrimärtext geprüft
- F-NET-05
Kirchensteuer: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % der Lohnsteuer.
§ 51a EStG; Landeskirchensteuergesetze (rate set by the churches)Sekundärbeleg, Primärtext ausstehend
- F-BN-04
Die Lohnsteuer eines Jahres soll der Einkommensteuer entsprechen; statt der tatsächlichen Versicherungsbeiträge rechnet der Arbeitgeber mit einer Vorsorgepauschale.
§ 38a Abs. 2 EStG; § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStGPrimärtext geprüft
- F-BONS-04
Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet; zu viel Gezahltes erstattet das Finanzamt nach dem Bescheid.
§ 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–2 und Abs. 4 S. 2 EStGPrimärtext geprüft
Verantwortlich: Max Caramann. Rechenergebnisse, keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.