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TV-Ärzte/VKA · gültig ab 1. Juni 2026

TV-Ärzte/VKA EG I Stufe 5 (Ärztin/Arzt): Netto 2026

7.158,37 € brutto im Monat laut Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA, gültig ab 1. Juni 2026, Stufe 5 ab dem 5. Jahr. Netto für jede Steuerklasse, berechnet mit dem Lohnsteuer-Programmablaufplan 2026.

Stand: Oktober 2026Veröffentlicht: Von: Redaktion Immobilien-SteuerrechnerVerantwortlich: Max Caramann

In TV-Ärzte/VKA EG I Stufe 5 bleiben von 7.158,37 € brutto im Monat 2026 in Steuerklasse I 4.261,74 € netto, gesetzlich versichert und ohne Kirchensteuer. Das sind 59,5 % des Bruttos; in Steuerklasse III sind es 4.829,49 €, in Steuerklasse V 3.642,10 €.[F-TARIF-04][F-PAP-01]

1.

Netto nach Steuerklasse

TV-Ärzte/VKA EG I Stufe 5: 7.158,37 € brutto im Monat, Werte 2026 in Euro
SteuerklasseLohnsteuerSoliSozialabgabenNetto im MonatNetto im Jahr
I (ledig)1.489,75 €0,00 €1.406,88 €4.261,74 €51.141 €
II (alleinerziehend, ein Kind)1.358,33 €0,00 €1.372,01 €4.428,03 €53.136 €
III (verheiratet, Partner in V)922,00 €0,00 €1.406,88 €4.829,49 €57.954 €
IV (verheiratet, beide IV)1.489,75 €0,00 €1.406,88 €4.261,74 €51.141 €
V (verheiratet, Partner in III)2.065,41 €43,98 €1.406,88 €3.642,10 €43.705 €
VI (Zweitjob)2.109,75 €49,25 €1.406,88 €3.592,49 €43.110 €

Steuerklasse IV ergibt ohne Faktor dasselbe Netto wie Steuerklasse I. Zwischen III und V liegen 1.187 € im Monat; was ein Ehepaar für das Jahr zahlt, legt erst die Einkommensteuerveranlagung fest; die einbehaltene Lohnsteuer wird darauf angerechnet.[F-BN-04][F-BONS-04] Das Jahresnetto sind zwölf Monatsnetto.

2.

Abzüge in Steuerklasse I

Steuerklasse I, gesetzlich versichert, Zusatzbeitrag 2,9 %, kinderlos, ohne Kirchensteuer
PostenMonatJahr
Brutto7.158,37 €85.900 €
− Lohnsteuer1.489,75 €17.877 €
− Solidaritätszuschlag0,00 €0 €
− Rentenversicherung665,73 €7.989 €
− Arbeitslosenversicherung93,06 €1.117 €
− Krankenversicherung508,59 €6.103 €
− Pflegeversicherung139,50 €1.674 €
Netto4.261,74 €51.141 €

Von jedem Euro Brutto gehen 20,8 % an Lohnsteuer und Soli und 19,7 % an die Sozialversicherung.[F-SVR-01][F-SVR-02][F-SVR-03][F-SVR-05][F-SVR-06] Solidaritätszuschlag fällt nicht an, weil die Lohnsteuer unter der Freigrenze bleibt.[F-PAP-10] Mit Kirchensteuer von 9 % sinkt das Netto um 134,07 € auf 4.127,67 € im Monat; in Bayern und Baden-Württemberg gelten 8 %.[F-NET-05]

3.

Jahressonderzahlung

Der TV-Ärzte/VKA (Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10) sieht keine Jahressonderzahlung vor; das Jahresbrutto sind zwölf Monatsentgelte.[F-TARIF-09]

4.

Grenzsteuersatz und Beitragsgrenzen

Von 1.000 € mehr Brutto im Jahr bleiben in Steuerklasse I 514,10 €. Der Grenzsteuersatz aus Lohnsteuer und Soli liegt bei 38,0 %; dazu kommen 105,96 € Sozialabgaben.

Das Jahresbrutto von 85.900 € liegt über der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung von 69.750 €; auf die 16.150 € darüber fallen keine Kranken- und Pflegebeiträge an.[F-SVR-08] Es übersteigt auch die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 €, ab der ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist.[F-SVR-10] Renten- und Arbeitslosenbeiträge fallen auf das ganze Entgelt an (Grenze 101.400 €).[F-SVR-09]

5.

Nächste Stufe, nächste Entgeltgruppe

Steuerklasse I, Monatswerte 2026 in Euro
EingruppierungBruttoNettoMehr netto
EG I Stufe 57.158,37 €4.261,74 €–
EG I Stufe 67.355,29 €4.362,88 €+101 €
EG II Stufe 59.382,33 €5.384,68 €+1.123 €

Stufe 6 (ab dem 6. Jahr) bringt 196,92 € mehr brutto und 101,14 € mehr netto im Monat; von der Erhöhung bleiben 51,4 %. In EG II Stufe 5 wären es 2.223,96 € mehr brutto und 1.122,94 € mehr netto. Alle Stufen und Gruppen zeigt die Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA mit Netto.

Mit Kindern, Kirchensteuer, privater Krankenversicherung oder einem anderen Zusatzbeitrag rechnet der Brutto-Netto-Rechner mit diesem Entgelt (Monatsbrutto sind eingetragen). Bei einem Grenzsteuersatz von 38,0 % mindert jeder abziehbare Euro die Steuer entsprechend; was Werbungskosten oder ein Verlust aus Vermietung bei diesem Einkommen an Steuer ändern, rechnet der Steuerersparnis-Rechner.

Annahmen und Grenzen

  • Vollzeit, ganzjährig, nur das Tabellenentgelt: ohne Zulagen, Zuschläge, Überstunden, Bereitschaftsdienste und Leistungsentgelt. Teilzeit verringert das Entgelt anteilig.
  • Gesetzlich versichert mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 %, 23 Jahre oder älter und kinderlos (Pflege-Zuschlag), nicht in Sachsen.[F-SVR-04][F-SVR-06] Steuerklasse II mit einem Kind (Kinderfreibetrag 0,5); Steuerklasse VI als zweites Arbeitsverhältnis mit dem ganzen Entgelt.[F-PAP-12]
  • Beiträge zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind nicht abgezogen; sie hängen von der Zusatzversorgungskasse ab und verringern das Netto.
  • Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan 2026, auf den Cent mit den Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums abgeglichen; Vorsorgepauschale für Rente und Krankenversicherung wie in der Lohnabrechnung.[F-PAP-19][F-PAP-03][F-PAP-06]
6.

Tariftabelle, Rechtsgrundlage und Belege

  1. F-TARIF-04
  2. F-TARIF-09

    Der TV-Ärzte/VKA sieht keine Jahressonderzahlung vor.

    Marburger Bund, TV-Ärzte/VKA i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 10Primärtext geprüft

  3. F-TARIF-11

    Im TV-Ärzte/VKA steigt die Stufe nach Jahren der Tätigkeit in der Entgeltgruppe, als Fachärztin oder Facharzt etwa nach 3, 6, 8, 10 und 12 Jahren.

    Marburger Bund, TV-Ärzte/VKA i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 10, § 19Primärtext geprüft

  4. F-PAP-01

    Die Lohnsteuer 2026 berechnen wir nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums.

    BMF-Schreiben 12.11.2025; Anlage 1; XMLPrimärtext geprüft

  5. F-PAP-19

    Unser Rechner stimmt mit den Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums auf den Cent überein.

    PAP 2026 Anlage 1, S. 39–40; bmf-steuerrechner.dePrimärtext geprüft

  6. F-PAP-03

    Für die Rente zieht der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer 9,3 % des Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab.

    § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 a EStG; PAP 2026 Anlage 1, S. 2 und input KRV, MPARA (RVSATZAN)Primärtext geprüft

  7. F-PAP-06

    Für die Krankenversicherung setzt die Lohnsteuer 7,0 % plus den halben Zusatzbeitrag Ihrer Kasse an.

    § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 b EStG; § 243 SGB V; PAP 2026 Anlage 1, S. 2 und 2.4, MPARA (KVSATZAN)Primärtext geprüft

  8. F-PAP-10

    Den Soli zahlen Sie erst, wenn Ihre Lohnsteuer über 20.350 € im Jahr liegt; darüber steigt er gleitend auf 5,5 %.

    SolZG § 3 Abs. 3 und § 4; gesetze-im-internet.de; PAP 2026 MSOLZPrimärtext geprüft

  9. F-PAP-12

    Alleinerziehende in Steuerklasse II erhalten 4.260 € Entlastungsbetrag.

    § 24b Abs. 2 EStGPrimärtext geprüft

  10. F-SVR-01

    Rentenversicherung 2026: 18,6 %, je zur Hälfte von Ihnen und dem Arbeitgeber.

    RVBeitrSBek 2026; § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIPrimärtext geprüft

  11. F-SVR-02

    Arbeitslosenversicherung: 2,6 %, je zur Hälfte.

    § 341 Abs. 2 und 4 SGB III; § 346 SGB IIIPrimärtext geprüft

  12. F-SVR-03

    Krankenversicherung: 14,6 % plus Zusatzbeitrag, je zur Hälfte.

    § 241 SGB V; § 249 Abs. 1 SGB VPrimärtext geprüft

  13. F-SVR-04

    Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 beträgt 2,9 %; Ihre Kasse kann mehr oder weniger verlangen.

    § 242a SGB V; BAnz AT 10.11.2025 B7Primärtext geprüft

  14. F-SVR-05

    Pflegeversicherung: 3,6 %, je 1,8 %; in Sachsen zahlen Beschäftigte 2,3 %, der Arbeitgeber 1,3 %.

    § 55 Abs. 1 SGB XI; PBAV 2025; § 58 Abs. 1 und 3 SGB XI; PAP 2026 Anlage 1, S. 2Primärtext geprüft

  15. F-SVR-06

    Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 % Pflege-Zuschlag allein.

    § 55 Abs. 3 SGB XI; § 58 Abs. 1 S. 3 SGB XIPrimärtext geprüft

  16. F-SVR-08

    Kranken- und Pflegebeiträge fallen 2026 nur auf Gehalt bis 5.812,50 € im Monat an.

    § 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026; § 223 SGB V; § 55 Abs. 2 SGB XIPrimärtext geprüft

  17. F-SVR-09

    Renten- und Arbeitslosenbeiträge fallen 2026 nur auf Gehalt bis 8.450 € im Monat an.

    § 4 Abs. 1 Nr. 1 SVBezGrV 2026; § 341 Abs. 4 SGB IIIPrimärtext geprüft

  18. F-SVR-10

    Privat versichern können sich Angestellte 2026 ab mehr als 77.400 € Jahresgehalt.

    § 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026; § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 SGB VPrimärtext geprüft

  19. F-NET-05

    Kirchensteuer: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % der Lohnsteuer.

    § 51a EStG; Landeskirchensteuergesetze (rate set by the churches)Sekundärbeleg, Primärtext ausstehend

  20. F-BN-04

    Die Lohnsteuer eines Jahres soll der Einkommensteuer entsprechen; statt der tatsächlichen Versicherungsbeiträge rechnet der Arbeitgeber mit einer Vorsorgepauschale.

    § 38a Abs. 2 EStG; § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStGPrimärtext geprüft

  21. F-BONS-04

    Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet; zu viel Gezahltes erstattet das Finanzamt nach dem Bescheid.

    § 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–2 und Abs. 4 S. 2 EStGPrimärtext geprüft

Verantwortlich: Max Caramann. Rechenergebnisse, keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.