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TV-Ärzte/VKA · gültig ab 1. Juni 2026

TV-Ärzte/VKA EG I Stufe 1 (Ärztin/Arzt): Netto 2026

5.722,05 € brutto im Monat laut Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA, gültig ab 1. Juni 2026, Stufe 1 ab dem 1. Jahr. Netto für jede Steuerklasse, berechnet mit dem Lohnsteuer-Programmablaufplan 2026.

Stand: Oktober 2026Veröffentlicht: Von: Redaktion Immobilien-SteuerrechnerVerantwortlich: Max Caramann

In TV-Ärzte/VKA EG I Stufe 1 bleiben von 5.722,05 € brutto im Monat 2026 in Steuerklasse I 3.492,42 € netto, gesetzlich versichert und ohne Kirchensteuer. Das sind 61,0 % des Bruttos; in Steuerklasse III sind es 3.923,00 €, in Steuerklasse V 2.955,09 €.[F-TARIF-04][F-PAP-01]

1.

Netto nach Steuerklasse

TV-Ärzte/VKA EG I Stufe 1: 5.722,05 € brutto im Monat, Werte 2026 in Euro
SteuerklasseLohnsteuerSoliSozialabgabenNetto im MonatNetto im Jahr
I (ledig)985,08 €0,00 €1.244,55 €3.492,42 €41.909 €
II (alleinerziehend, ein Kind)870,66 €0,00 €1.210,22 €3.641,17 €43.694 €
III (verheiratet, Partner in V)554,50 €0,00 €1.244,55 €3.923,00 €47.076 €
IV (verheiratet, beide IV)985,08 €0,00 €1.244,55 €3.492,42 €41.909 €
V (verheiratet, Partner in III)1.522,41 €0,00 €1.244,55 €2.955,09 €35.461 €
VI (Zweitjob)1.566,75 €0,00 €1.244,55 €2.910,75 €34.929 €

Steuerklasse IV ergibt ohne Faktor dasselbe Netto wie Steuerklasse I. Zwischen III und V liegen 968 € im Monat; was ein Ehepaar für das Jahr zahlt, legt erst die Einkommensteuerveranlagung fest; die einbehaltene Lohnsteuer wird darauf angerechnet.[F-BN-04][F-BONS-04] Das Jahresnetto sind zwölf Monatsnetto.

2.

Abzüge in Steuerklasse I

Steuerklasse I, gesetzlich versichert, Zusatzbeitrag 2,9 %, kinderlos, ohne Kirchensteuer
PostenMonatJahr
Brutto5.722,05 €68.665 €
− Lohnsteuer985,08 €11.821 €
− Solidaritätszuschlag0,00 €0 €
− Rentenversicherung532,15 €6.386 €
− Arbeitslosenversicherung74,39 €893 €
− Krankenversicherung500,68 €6.008 €
− Pflegeversicherung137,33 €1.648 €
Netto3.492,42 €41.909 €

Von jedem Euro Brutto gehen 17,2 % an Lohnsteuer und Soli und 21,8 % an die Sozialversicherung.[F-SVR-01][F-SVR-02][F-SVR-03][F-SVR-05][F-SVR-06] Solidaritätszuschlag fällt nicht an, weil die Lohnsteuer unter der Freigrenze bleibt.[F-PAP-10] Mit Kirchensteuer von 9 % sinkt das Netto um 88,65 € auf 3.403,77 € im Monat; in Bayern und Baden-Württemberg gelten 8 %.[F-NET-05]

3.

Jahressonderzahlung

Der TV-Ärzte/VKA (Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10) sieht keine Jahressonderzahlung vor; das Jahresbrutto sind zwölf Monatsentgelte.[F-TARIF-09]

4.

Grenzsteuersatz und Beitragsgrenzen

Von 1.000 € mehr Brutto im Jahr bleiben in Steuerklasse I 491,54 €. Der Grenzsteuersatz aus Lohnsteuer und Soli liegt bei 29,1 %; dazu kommen 217,44 € Sozialabgaben.

Das Jahresbrutto von 68.665 € liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung von 69.750 €.[F-SVR-08] Die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 €, ab der ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist, erreicht es nicht.[F-SVR-10] Renten- und Arbeitslosenbeiträge fallen auf das ganze Entgelt an (Grenze 101.400 €).[F-SVR-09]

5.

Nächste Stufe, nächste Entgeltgruppe

Steuerklasse I, Monatswerte 2026 in Euro
EingruppierungBruttoNettoMehr netto
EG I Stufe 15.722,05 €3.492,42 €–
EG I Stufe 26.046,42 €3.667,25 €+175 €
EG II Stufe 17.552,19 €4.463,91 €+971 €

Stufe 2 (ab dem 2. Jahr) bringt 324,37 € mehr brutto und 174,83 € mehr netto im Monat; von der Erhöhung bleiben 53,9 %. In EG II Stufe 1 wären es 1.830,14 € mehr brutto und 971,49 € mehr netto. Alle Stufen und Gruppen zeigt die Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA mit Netto.

Mit Kindern, Kirchensteuer, privater Krankenversicherung oder einem anderen Zusatzbeitrag rechnet der Brutto-Netto-Rechner mit diesem Entgelt (Monatsbrutto sind eingetragen). Bei einem Grenzsteuersatz von 29,1 % mindert jeder abziehbare Euro die Steuer entsprechend; was Werbungskosten oder ein Verlust aus Vermietung bei diesem Einkommen an Steuer ändern, rechnet der Steuerersparnis-Rechner.

Annahmen und Grenzen

  • Vollzeit, ganzjährig, nur das Tabellenentgelt: ohne Zulagen, Zuschläge, Überstunden, Bereitschaftsdienste und Leistungsentgelt. Teilzeit verringert das Entgelt anteilig.
  • Gesetzlich versichert mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 %, 23 Jahre oder älter und kinderlos (Pflege-Zuschlag), nicht in Sachsen.[F-SVR-04][F-SVR-06] Steuerklasse II mit einem Kind (Kinderfreibetrag 0,5); Steuerklasse VI als zweites Arbeitsverhältnis mit dem ganzen Entgelt.[F-PAP-12]
  • Beiträge zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind nicht abgezogen; sie hängen von der Zusatzversorgungskasse ab und verringern das Netto.
  • Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan 2026, auf den Cent mit den Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums abgeglichen; Vorsorgepauschale für Rente und Krankenversicherung wie in der Lohnabrechnung.[F-PAP-19][F-PAP-03][F-PAP-06]
6.

Tariftabelle, Rechtsgrundlage und Belege

  1. F-TARIF-04
  2. F-TARIF-09

    Der TV-Ärzte/VKA sieht keine Jahressonderzahlung vor.

    Marburger Bund, TV-Ärzte/VKA i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 10Primärtext geprüft

  3. F-TARIF-11

    Im TV-Ärzte/VKA steigt die Stufe nach Jahren der Tätigkeit in der Entgeltgruppe, als Fachärztin oder Facharzt etwa nach 3, 6, 8, 10 und 12 Jahren.

    Marburger Bund, TV-Ärzte/VKA i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 10, § 19Primärtext geprüft

  4. F-PAP-01

    Die Lohnsteuer 2026 berechnen wir nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums.

    BMF-Schreiben 12.11.2025; Anlage 1; XMLPrimärtext geprüft

  5. F-PAP-19

    Unser Rechner stimmt mit den Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums auf den Cent überein.

    PAP 2026 Anlage 1, S. 39–40; bmf-steuerrechner.dePrimärtext geprüft

  6. F-PAP-03

    Für die Rente zieht der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer 9,3 % des Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab.

    § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 a EStG; PAP 2026 Anlage 1, S. 2 und input KRV, MPARA (RVSATZAN)Primärtext geprüft

  7. F-PAP-06

    Für die Krankenversicherung setzt die Lohnsteuer 7,0 % plus den halben Zusatzbeitrag Ihrer Kasse an.

    § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 b EStG; § 243 SGB V; PAP 2026 Anlage 1, S. 2 und 2.4, MPARA (KVSATZAN)Primärtext geprüft

  8. F-PAP-10

    Den Soli zahlen Sie erst, wenn Ihre Lohnsteuer über 20.350 € im Jahr liegt; darüber steigt er gleitend auf 5,5 %.

    SolZG § 3 Abs. 3 und § 4; gesetze-im-internet.de; PAP 2026 MSOLZPrimärtext geprüft

  9. F-PAP-12

    Alleinerziehende in Steuerklasse II erhalten 4.260 € Entlastungsbetrag.

    § 24b Abs. 2 EStGPrimärtext geprüft

  10. F-SVR-01

    Rentenversicherung 2026: 18,6 %, je zur Hälfte von Ihnen und dem Arbeitgeber.

    RVBeitrSBek 2026; § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIPrimärtext geprüft

  11. F-SVR-02

    Arbeitslosenversicherung: 2,6 %, je zur Hälfte.

    § 341 Abs. 2 und 4 SGB III; § 346 SGB IIIPrimärtext geprüft

  12. F-SVR-03

    Krankenversicherung: 14,6 % plus Zusatzbeitrag, je zur Hälfte.

    § 241 SGB V; § 249 Abs. 1 SGB VPrimärtext geprüft

  13. F-SVR-04

    Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 beträgt 2,9 %; Ihre Kasse kann mehr oder weniger verlangen.

    § 242a SGB V; BAnz AT 10.11.2025 B7Primärtext geprüft

  14. F-SVR-05

    Pflegeversicherung: 3,6 %, je 1,8 %; in Sachsen zahlen Beschäftigte 2,3 %, der Arbeitgeber 1,3 %.

    § 55 Abs. 1 SGB XI; PBAV 2025; § 58 Abs. 1 und 3 SGB XI; PAP 2026 Anlage 1, S. 2Primärtext geprüft

  15. F-SVR-06

    Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 % Pflege-Zuschlag allein.

    § 55 Abs. 3 SGB XI; § 58 Abs. 1 S. 3 SGB XIPrimärtext geprüft

  16. F-SVR-08

    Kranken- und Pflegebeiträge fallen 2026 nur auf Gehalt bis 5.812,50 € im Monat an.

    § 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026; § 223 SGB V; § 55 Abs. 2 SGB XIPrimärtext geprüft

  17. F-SVR-09

    Renten- und Arbeitslosenbeiträge fallen 2026 nur auf Gehalt bis 8.450 € im Monat an.

    § 4 Abs. 1 Nr. 1 SVBezGrV 2026; § 341 Abs. 4 SGB IIIPrimärtext geprüft

  18. F-SVR-10

    Privat versichern können sich Angestellte 2026 ab mehr als 77.400 € Jahresgehalt.

    § 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026; § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 SGB VPrimärtext geprüft

  19. F-NET-05

    Kirchensteuer: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % der Lohnsteuer.

    § 51a EStG; Landeskirchensteuergesetze (rate set by the churches)Sekundärbeleg, Primärtext ausstehend

  20. F-BN-04

    Die Lohnsteuer eines Jahres soll der Einkommensteuer entsprechen; statt der tatsächlichen Versicherungsbeiträge rechnet der Arbeitgeber mit einer Vorsorgepauschale.

    § 38a Abs. 2 EStG; § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStGPrimärtext geprüft

  21. F-BONS-04

    Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet; zu viel Gezahltes erstattet das Finanzamt nach dem Bescheid.

    § 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–2 und Abs. 4 S. 2 EStGPrimärtext geprüft

Verantwortlich: Max Caramann. Rechenergebnisse, keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.