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Brutto-Netto 2026 · Steuerklasse I bis VI

57.000 € brutto in netto 2026

Was von 57.000 € Jahresgehalt nach Lohnsteuer, Soli und Sozialabgaben bleibt, für jede Steuerklasse, mit Kirchensteuer und Kinderfreibeträgen.

Stand: Oktober 2026Veröffentlicht: Von: Redaktion Immobilien-SteuerrechnerVerantwortlich: Max Caramann

Mit 57.000 € brutto im Jahr bleiben 2026 in Steuerklasse I ohne Kinder und ohne Kirchensteuer, gesetzlich versichert, 36.018 € netto im Jahr, also 3.001,46 € im Monat. Das sind 63,2 % des Bruttogehalts; abgezogen werden 8.585 € Steuern und 12.398 € Sozialabgaben.[F-PAP-01]

Gehalt
12 gleiche Monatsgehälter von 4.750,00 €, kein Bonus, ganzes Jahr beschäftigt
Steuerklasse
I, keine Kinder, 23 Jahre oder älter
Kirchensteuer
keine
Krankenversicherung
gesetzlich, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %
Rente
gesetzliche Rentenversicherung
Bundesland
jedes außer Sachsen (dort ist der Pflegebeitrag höher)
1.

Wo 57.000 € brutto stehen

57.000 € liegen unter der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung von 69.750 €: Auf das ganze Gehalt fallen alle vier Sozialbeiträge an, bis zur Grenze fehlen 12.750 €.[F-SVR-08]

Die Lohnsteuer von 8.585 € im Jahr liegt unter der Soli-Freigrenze von 20.350 €: Es fällt kein Solidaritätszuschlag an.[F-PAP-10]

Das zu versteuernde Einkommen läge bei einer Veranlagung nur mit diesem Gehalt bei 44.276 €, in der Progressionszone: Der Grenzsteuersatz beträgt 33,1 % mit Soli, bis zum Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € fehlen 25.603 €.[F-TAX-01][F-PAP-14][F-NET-01][F-NET-02]

2.

Abzüge im Einzelnen

Steuerklasse I, 2026, in Euro, berechnet nach dem Programmablaufplan 2026
PostenMonatJahr
Bruttogehalt4.750,00 €57.000,00 €
Lohnsteuer715,41 €8.584,92 €
Solidaritätszuschlag0,00 €0,00 €
Kirchensteuer0,00 €0,00 €
Krankenversicherung (Ihr Anteil)415,63 €4.987,56 €
Pflegeversicherung (Ihr Anteil)114,00 €1.368,00 €
Rentenversicherung (Ihr Anteil)441,75 €5.301,00 €
Arbeitslosenversicherung (Ihr Anteil)61,75 €741,00 €
Netto3.001,46 €36.017,52 €

Ihr Arbeitgeber zahlt zusätzlich seine Anteile an den Sozialbeiträgen; Ihr Gehalt kostet ihn 69.056 € im Jahr (ohne Umlagen und Unfallversicherung).[F-SVR-01][F-SVR-02][F-SVR-03][F-SVR-05]

3.

Netto in Steuerklasse I bis VI

57.000 € brutto im Jahr, 2026, ohne Kirchensteuer, gesetzlich versichert
SteuerklasseLohnsteuer und Soli im JahrSozialabgaben im JahrNetto im MonatNetto im Jahr
I (ledig)8.585 €12.398 €3.001,46 €36.018 €
II (alleinerziehend, 1 Kind)7.314 €12.056 €3.135,87 €37.630 €
III (verheiratet)4.206 €12.398 €3.366,37 €40.396 €
IV (verheiratet)8.585 €12.398 €3.001,46 €36.018 €
V (verheiratet)14.357 €12.398 €2.520,46 €30.246 €
VI (zweites Arbeitsverhältnis)14.889 €12.398 €2.476,12 €29.713 €

Steuerklasse II setzt ein Kind voraus: gerechnet mit einem Kind unter 25 und 0,5 Kinderfreibeträgen, mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 € und ohne Pflege-Zuschlag für Kinderlose.[F-PAP-12][F-SVR-06] In den Klassen V und VI gelten eigene Stufen des Lohnsteuerabzugs; Steuerklasse VI gilt für ein zweites Arbeitsverhältnis und ist hier für das ganze Gehalt gerechnet.[F-PAP-08] Die Klassen III, IV und V betreffen Ehepaare: Was am Ende zählt, ist die gemeinsame Einkommensteuer in der Veranlagung, nicht der Abzug eines Partners.[F-BN-04]

4.

Mit Kirchensteuer und Kinderfreibeträgen

Netto im Monat bei 57.000 € brutto im Jahr, 2026
FallSteuerklasse ISteuerklasse IIISteuerklasse IV
Ohne Kirchensteuer, ohne Kinder3.001,46 €3.366,37 €3.001,46 €
Kirchensteuer 8 %2.944,23 €3.338,33 €2.944,23 €
Kirchensteuer 9 %2.937,08 €3.334,83 €2.937,08 €
1 Kinderfreibetrag3.020,46 €3.387,54 €3.020,46 €
2 Kinderfreibeträge3.028,41 €3.396,41 €3.028,41 €
1 Kinderfreibetrag, Kirchensteuer 9 %2.978,32 €3.373,39 €2.967,08 €
2 Kinderfreibeträge, Kirchensteuer 9 %3.006,60 €3.395,86 €2.985,94 €

Kirchensteuer beträgt 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %.[F-NET-05] Kinderfreibeträge senken beim Lohn nur Soli und Kirchensteuer, nicht die Lohnsteuer; mit Kindern entfällt zudem der Pflege-Zuschlag für Kinderlose, ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt der Pflegebeitrag weiter.[F-PAP-11][F-SVR-06][F-SVR-07] Gerechnet ist mit so vielen Kindern unter 25 wie Kinderfreibeträgen.

5.

Grenzsteuersatz und die nächsten 1.000 €

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 44.276 € liegt Ihr Grenzsteuersatz bei 33,1 % (Einkommensteuer und Soli, zweite Progressionszone).[F-TAX-01][F-PAP-10] Das zu versteuernde Einkommen ist hier das Gehalt abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, Ihrer Renten-, Kranken- und Pflegebeiträge und des Sonderausgaben-Pauschbetrags.[F-PAP-14][F-NET-01][F-NET-02]

Von 1.000 € mehr Bruttogehalt im Jahr bleiben 516,50 € netto: 266,04 € gehen an Lohnsteuer, 0,00 € an Soli und 217,44 € an Sozialabgaben. Lohnsteuer und Soli nehmen davon 26,6 %, weniger als der Grenzsteuersatz von 33,1 %: Von 1.000 € mehr Gehalt kommt nicht alles im zu versteuernden Einkommen an, weil die Beiträge darauf abgezogen werden, beim Lohnsteuerabzug über die Vorsorgepauschale.[F-BN-04][F-PAP-03] Für ein anderes Einkommen oder mit Kirchensteuer rechnet der Grenzsteuersatz-Rechner.

6.

Mit eigenen Werten rechnen

Mit Bonus, der Kirchensteuer Ihres Landes, privater Krankenversicherung, Versorgungswerk oder Faktorverfahren rechnen Sie im Brutto-Netto-Rechner, vorausgefüllt mit 57.000 €. Er rechnet in Ihrem Browser; der Betrag steht im Link nur hinter dem Zeichen #, das der Browser nicht an den Server sendet.

7.

Rechtsgrundlage und Belege

  1. F-PAP-01

    Die Lohnsteuer 2026 berechnen wir nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums.

    BMF-Schreiben 12.11.2025; Anlage 1; XMLPrimärtext geprüft

  2. F-PAP-19

    Unser Rechner stimmt mit den Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums auf den Cent überein.

    PAP 2026 Anlage 1, S. 39–40; bmf-steuerrechner.dePrimärtext geprüft

  3. F-PAP-10

    Den Soli zahlen Sie erst, wenn Ihre Lohnsteuer über 20.350 € im Jahr liegt; darüber steigt er gleitend auf 5,5 %.

    SolZG § 3 Abs. 3 und § 4; gesetze-im-internet.de; PAP 2026 MSOLZPrimärtext geprüft

  4. F-NET-05

    Kirchensteuer: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % der Lohnsteuer.

    § 51a EStG; Landeskirchensteuergesetze (rate set by the churches)Sekundärbeleg, Primärtext ausstehend

  5. F-SVR-01

    Rentenversicherung 2026: 18,6 %, je zur Hälfte von Ihnen und dem Arbeitgeber.

    RVBeitrSBek 2026; § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIPrimärtext geprüft

  6. F-SVR-02

    Arbeitslosenversicherung: 2,6 %, je zur Hälfte.

    § 341 Abs. 2 und 4 SGB III; § 346 SGB IIIPrimärtext geprüft

  7. F-SVR-03

    Krankenversicherung: 14,6 % plus Zusatzbeitrag, je zur Hälfte.

    § 241 SGB V; § 249 Abs. 1 SGB VPrimärtext geprüft

  8. F-SVR-04

    Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 beträgt 2,9 %; Ihre Kasse kann mehr oder weniger verlangen.

    § 242a SGB V; BAnz AT 10.11.2025 B7Primärtext geprüft

  9. F-SVR-05

    Pflegeversicherung: 3,6 %, je 1,8 %; in Sachsen zahlen Beschäftigte 2,3 %, der Arbeitgeber 1,3 %.

    § 55 Abs. 1 SGB XI; PBAV 2025; § 58 Abs. 1 und 3 SGB XI; PAP 2026 Anlage 1, S. 2Primärtext geprüft

  10. F-SVR-06

    Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 % Pflege-Zuschlag allein.

    § 55 Abs. 3 SGB XI; § 58 Abs. 1 S. 3 SGB XIPrimärtext geprüft

  11. F-SVR-07

    Ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt Ihr Pflegebeitrag um 0,25 % je Kind, höchstens für vier Kinder.

    § 55 Abs. 3 S. 4 SGB XI; employee-only allocation as in PAP 2026 MPARA (PVSATZAN reduced by PVA × 0.25 %)Primärtext geprüft

  12. F-SVR-08

    Kranken- und Pflegebeiträge fallen 2026 nur auf Gehalt bis 5.812,50 € im Monat an.

    § 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026; § 223 SGB V; § 55 Abs. 2 SGB XIPrimärtext geprüft

  13. F-SVR-09

    Renten- und Arbeitslosenbeiträge fallen 2026 nur auf Gehalt bis 8.450 € im Monat an.

    § 4 Abs. 1 Nr. 1 SVBezGrV 2026; § 341 Abs. 4 SGB IIIPrimärtext geprüft

  14. F-SVR-10

    Privat versichern können sich Angestellte 2026 ab mehr als 77.400 € Jahresgehalt.

    § 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026; § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 SGB VPrimärtext geprüft

  15. F-PAP-03

    Für die Rente zieht der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer 9,3 % des Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab.

    § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 a EStG; PAP 2026 Anlage 1, S. 2 und input KRV, MPARA (RVSATZAN)Primärtext geprüft

  16. F-PAP-08

    In Steuerklasse V und VI gelten eigene Stufen: mindestens 14 %, ab 34.939 € 42 %, ab 222.260 € 45 %.

    § 39b Abs. 2 S. 7 EStG; PAP 2026 MPARA (W1STKL5–W3STKL5)Primärtext geprüft

  17. F-PAP-11

    Kinderfreibeträge senken beim Lohn nur Soli und Kirchensteuer, nicht die Lohnsteuer.

    § 32 Abs. 6 S. 1 EStG; § 51a Abs. 2, 2a EStG; PAP 2026 MZTABFB, MBERECHPrimärtext geprüft

  18. F-PAP-12

    Alleinerziehende in Steuerklasse II erhalten 4.260 € Entlastungsbetrag.

    § 24b Abs. 2 EStGPrimärtext geprüft

  19. F-TAX-01

    2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.

    § 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft

  20. F-PAP-14

    Vom Gehalt werden mindestens 1.230 € Werbungskosten abgezogen.

    § 9a S. 1 Nr. 1 a und b EStG; PAP 2026 MZTABFBPrimärtext geprüft

  21. F-NET-01

    Ihren Arbeitnehmeranteil zur Rente können Sie in der Steuererklärung absetzen.

    § 10 Abs. 1 Nr. 2 a und Abs. 3 EStGPrimärtext geprüft

  22. F-NET-02

    Kranken- und Pflegebeiträge für die Basisabsicherung sind voll absetzbar, gesetzliche Krankenbeiträge mit Krankengeld zu 96 %.

    § 10 Abs. 1 Nr. 3 a S. 4 und b EStGPrimärtext geprüft

  23. F-BN-04

    Die Lohnsteuer eines Jahres soll der Einkommensteuer entsprechen; statt der tatsächlichen Versicherungsbeiträge rechnet der Arbeitgeber mit einer Vorsorgepauschale.

    § 38a Abs. 2 EStG; § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStGPrimärtext geprüft

Nur das Steuerjahr 2026 und ein ganzjähriges Arbeitsverhältnis mit gleichem Monatsgehalt; kein Minijob, kein Übergangsbereich, keine Sachbezüge oder Freibeträge in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Rundung auf den Cent wie in der Lohnabrechnung; Abweichungen von wenigen Cent zur echten Abrechnung sind möglich. Verantwortlich: Max Caramann. Rechenergebnisse, keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.