- Gehalt
- 12 gleiche Monatsgehälter von 4.166,67 €, kein Bonus, ganzes Jahr beschäftigt
- Steuerklasse
- I, keine Kinder, 23 Jahre oder älter
- Kirchensteuer
- keine
- Krankenversicherung
- gesetzlich, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %
- Rente
- gesetzliche Rentenversicherung
- Bundesland
- jedes außer Sachsen (dort ist der Pflegebeitrag höher)
Wo 50.000 € brutto stehen
50.000 € liegen unter der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung von 69.750 €: Auf das ganze Gehalt fallen alle vier Sozialbeiträge an, bis zur Grenze fehlen 19.750 €.[F-SVR-08]
Die Lohnsteuer von 6.788 € im Jahr liegt unter der Soli-Freigrenze von 20.350 €: Es fällt kein Solidaritätszuschlag an.[F-PAP-10]
Das zu versteuernde Einkommen läge bei einer Veranlagung nur mit diesem Gehalt bei 38.684 €, in der Progressionszone: Der Grenzsteuersatz beträgt 31,2 % mit Soli, bis zum Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € fehlen 31.195 €.[F-TAX-01][F-PAP-14][F-NET-01][F-NET-02]
Abzüge im Einzelnen
| Posten | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 4.166,67 € | 50.000,04 € |
| Lohnsteuer | 565,66 € | 6.787,92 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € |
| Kirchensteuer | 0,00 € | 0,00 € |
| Krankenversicherung (Ihr Anteil) | 364,58 € | 4.374,96 € |
| Pflegeversicherung (Ihr Anteil) | 100,00 € | 1.200,00 € |
| Rentenversicherung (Ihr Anteil) | 387,50 € | 4.650,00 € |
| Arbeitslosenversicherung (Ihr Anteil) | 54,17 € | 650,04 € |
| Netto | 2.694,76 € | 32.337,12 € |
Ihr Arbeitgeber zahlt zusätzlich seine Anteile an den Sozialbeiträgen; Ihr Gehalt kostet ihn 60.575 € im Jahr (ohne Umlagen und Unfallversicherung).[F-SVR-01][F-SVR-02][F-SVR-03][F-SVR-05]
Netto in Steuerklasse I bis VI
| Steuerklasse | Lohnsteuer und Soli im Jahr | Sozialabgaben im Jahr | Netto im Monat | Netto im Jahr |
|---|---|---|---|---|
| I (ledig) | 6.788 € | 10.875 € | 2.694,76 € | 32.337 € |
| II (alleinerziehend, 1 Kind) | 5.580 € | 10.575 € | 2.820,42 € | 33.845 € |
| III (verheiratet) | 2.810 € | 10.875 € | 3.026,26 € | 36.315 € |
| IV (verheiratet) | 6.788 € | 10.875 € | 2.694,76 € | 32.337 € |
| V (verheiratet) | 12.010 € | 10.875 € | 2.259,59 € | 27.115 € |
| VI (zweites Arbeitsverhältnis) | 12.542 € | 10.875 € | 2.215,26 € | 26.583 € |
Steuerklasse II setzt ein Kind voraus: gerechnet mit einem Kind unter 25 und 0,5 Kinderfreibeträgen, mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 € und ohne Pflege-Zuschlag für Kinderlose.[F-PAP-12][F-SVR-06] In den Klassen V und VI gelten eigene Stufen des Lohnsteuerabzugs; Steuerklasse VI gilt für ein zweites Arbeitsverhältnis und ist hier für das ganze Gehalt gerechnet.[F-PAP-08] Die Klassen III, IV und V betreffen Ehepaare: Was am Ende zählt, ist die gemeinsame Einkommensteuer in der Veranlagung, nicht der Abzug eines Partners.[F-BN-04]
Mit Kirchensteuer und Kinderfreibeträgen
| Fall | Steuerklasse I | Steuerklasse III | Steuerklasse IV |
|---|---|---|---|
| Ohne Kirchensteuer, ohne Kinder | 2.694,76 € | 3.026,26 € | 2.694,76 € |
| Kirchensteuer 8 % | 2.649,51 € | 3.007,53 € | 2.649,51 € |
| Kirchensteuer 9 % | 2.643,86 € | 3.005,19 € | 2.643,86 € |
| 1 Kinderfreibetrag | 2.712,01 € | 3.045,09 € | 2.712,01 € |
| 2 Kinderfreibeträge | 2.719,09 € | 3.053,01 € | 2.719,09 € |
| 1 Kinderfreibetrag, Kirchensteuer 9 % | 2.682,07 € | 3.039,68 € | 2.671,55 € |
| 2 Kinderfreibeträge, Kirchensteuer 9 % | 2.708,11 € | 3.053,01 € | 2.688,89 € |
Kirchensteuer beträgt 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %.[F-NET-05] Kinderfreibeträge senken beim Lohn nur Soli und Kirchensteuer, nicht die Lohnsteuer; mit Kindern entfällt zudem der Pflege-Zuschlag für Kinderlose, ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt der Pflegebeitrag weiter.[F-PAP-11][F-SVR-06][F-SVR-07] Gerechnet ist mit so vielen Kindern unter 25 wie Kinderfreibeträgen.
Grenzsteuersatz und die nächsten 1.000 €
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 38.684 € liegt Ihr Grenzsteuersatz bei 31,2 % (Einkommensteuer und Soli, zweite Progressionszone).[F-TAX-01][F-PAP-10] Das zu versteuernde Einkommen ist hier das Gehalt abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, Ihrer Renten-, Kranken- und Pflegebeiträge und des Sonderausgaben-Pauschbetrags.[F-PAP-14][F-NET-01][F-NET-02]
Von 1.000 € mehr Bruttogehalt im Jahr bleiben 532,34 € netto: 250,08 € gehen an Lohnsteuer, 0,00 € an Soli und 217,56 € an Sozialabgaben. Lohnsteuer und Soli nehmen davon 25,0 %, weniger als der Grenzsteuersatz von 31,2 %: Von 1.000 € mehr Gehalt kommt nicht alles im zu versteuernden Einkommen an, weil die Beiträge darauf abgezogen werden, beim Lohnsteuerabzug über die Vorsorgepauschale.[F-BN-04][F-PAP-03] Für ein anderes Einkommen oder mit Kirchensteuer rechnet der Grenzsteuersatz-Rechner.
Mit eigenen Werten rechnen
Mit Bonus, der Kirchensteuer Ihres Landes, privater Krankenversicherung, Versorgungswerk oder Faktorverfahren rechnen Sie im Brutto-Netto-Rechner, vorausgefüllt mit 50.000 €. Er rechnet in Ihrem Browser; der Betrag steht im Link nur hinter dem Zeichen #, das der Browser nicht an den Server sendet.
Rechtsgrundlage und Belege
- F-PAP-01
Die Lohnsteuer 2026 berechnen wir nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums.
BMF-Schreiben 12.11.2025; Anlage 1; XMLPrimärtext geprüft
- F-PAP-19
Unser Rechner stimmt mit den Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums auf den Cent überein.
PAP 2026 Anlage 1, S. 39–40; bmf-steuerrechner.dePrimärtext geprüft
- F-PAP-10
Den Soli zahlen Sie erst, wenn Ihre Lohnsteuer über 20.350 € im Jahr liegt; darüber steigt er gleitend auf 5,5 %.
SolZG § 3 Abs. 3 und § 4; gesetze-im-internet.de; PAP 2026 MSOLZPrimärtext geprüft
- F-NET-05
Kirchensteuer: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % der Lohnsteuer.
§ 51a EStG; Landeskirchensteuergesetze (rate set by the churches)Sekundärbeleg, Primärtext ausstehend
- F-SVR-01
Rentenversicherung 2026: 18,6 %, je zur Hälfte von Ihnen und dem Arbeitgeber.
RVBeitrSBek 2026; § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIPrimärtext geprüft
- F-SVR-02
Arbeitslosenversicherung: 2,6 %, je zur Hälfte.
§ 341 Abs. 2 und 4 SGB III; § 346 SGB IIIPrimärtext geprüft
- F-SVR-03
Krankenversicherung: 14,6 % plus Zusatzbeitrag, je zur Hälfte.
§ 241 SGB V; § 249 Abs. 1 SGB VPrimärtext geprüft
- F-SVR-04
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 beträgt 2,9 %; Ihre Kasse kann mehr oder weniger verlangen.
§ 242a SGB V; BAnz AT 10.11.2025 B7Primärtext geprüft
- F-SVR-05
Pflegeversicherung: 3,6 %, je 1,8 %; in Sachsen zahlen Beschäftigte 2,3 %, der Arbeitgeber 1,3 %.
§ 55 Abs. 1 SGB XI; PBAV 2025; § 58 Abs. 1 und 3 SGB XI; PAP 2026 Anlage 1, S. 2Primärtext geprüft
- F-SVR-06
Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 % Pflege-Zuschlag allein.
§ 55 Abs. 3 SGB XI; § 58 Abs. 1 S. 3 SGB XIPrimärtext geprüft
- F-SVR-07
Ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt Ihr Pflegebeitrag um 0,25 % je Kind, höchstens für vier Kinder.
§ 55 Abs. 3 S. 4 SGB XI; employee-only allocation as in PAP 2026 MPARA (PVSATZAN reduced by PVA × 0.25 %)Primärtext geprüft
- F-SVR-08
Kranken- und Pflegebeiträge fallen 2026 nur auf Gehalt bis 5.812,50 € im Monat an.
§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026; § 223 SGB V; § 55 Abs. 2 SGB XIPrimärtext geprüft
- F-SVR-09
Renten- und Arbeitslosenbeiträge fallen 2026 nur auf Gehalt bis 8.450 € im Monat an.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SVBezGrV 2026; § 341 Abs. 4 SGB IIIPrimärtext geprüft
- F-SVR-10
Privat versichern können sich Angestellte 2026 ab mehr als 77.400 € Jahresgehalt.
§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026; § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 SGB VPrimärtext geprüft
- F-PAP-03
Für die Rente zieht der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer 9,3 % des Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab.
§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 a EStG; PAP 2026 Anlage 1, S. 2 und input KRV, MPARA (RVSATZAN)Primärtext geprüft
- F-PAP-08
In Steuerklasse V und VI gelten eigene Stufen: mindestens 14 %, ab 34.939 € 42 %, ab 222.260 € 45 %.
§ 39b Abs. 2 S. 7 EStG; PAP 2026 MPARA (W1STKL5–W3STKL5)Primärtext geprüft
- F-PAP-11
Kinderfreibeträge senken beim Lohn nur Soli und Kirchensteuer, nicht die Lohnsteuer.
§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG; § 51a Abs. 2, 2a EStG; PAP 2026 MZTABFB, MBERECHPrimärtext geprüft
- F-PAP-12
Alleinerziehende in Steuerklasse II erhalten 4.260 € Entlastungsbetrag.
§ 24b Abs. 2 EStGPrimärtext geprüft
- F-TAX-01
2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.
§ 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft
- F-PAP-14
Vom Gehalt werden mindestens 1.230 € Werbungskosten abgezogen.
§ 9a S. 1 Nr. 1 a und b EStG; PAP 2026 MZTABFBPrimärtext geprüft
- F-NET-01
Ihren Arbeitnehmeranteil zur Rente können Sie in der Steuererklärung absetzen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a und Abs. 3 EStGPrimärtext geprüft
- F-NET-02
Kranken- und Pflegebeiträge für die Basisabsicherung sind voll absetzbar, gesetzliche Krankenbeiträge mit Krankengeld zu 96 %.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 a S. 4 und b EStGPrimärtext geprüft
- F-BN-04
Die Lohnsteuer eines Jahres soll der Einkommensteuer entsprechen; statt der tatsächlichen Versicherungsbeiträge rechnet der Arbeitgeber mit einer Vorsorgepauschale.
§ 38a Abs. 2 EStG; § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStGPrimärtext geprüft
Nur das Steuerjahr 2026 und ein ganzjähriges Arbeitsverhältnis mit gleichem Monatsgehalt; kein Minijob, kein Übergangsbereich, keine Sachbezüge oder Freibeträge in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Rundung auf den Cent wie in der Lohnabrechnung; Abweichungen von wenigen Cent zur echten Abrechnung sind möglich. Verantwortlich: Max Caramann. Rechenergebnisse, keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.