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TVöD VKA · gültig ab 1. Mai 2026

TVöD VKA E4 Stufe 5: Netto 2026

3.560,17 € brutto im Monat laut Entgelttabelle TVöD VKA, gültig ab 1. Mai 2026. Netto für jede Steuerklasse, berechnet mit dem Lohnsteuer-Programmablaufplan 2026.

Stand: Oktober 2026Veröffentlicht: Von: Redaktion Immobilien-SteuerrechnerVerantwortlich: Max Caramann

In TVöD VKA E 4 Stufe 5 bleiben von 3.560,17 € brutto im Monat 2026 in Steuerklasse I 2.366,43 € netto, gesetzlich versichert und ohne Kirchensteuer. Das sind 66,5 % des Bruttos; in Steuerklasse III sind es 2.665,51 €, in Steuerklasse V 1.987,18 €.[F-TARIF-01][F-PAP-01]

1.

Netto nach Steuerklasse

TVöD VKA E 4 Stufe 5: 3.560,17 € brutto im Monat, Werte 2026 in Euro
SteuerklasseLohnsteuerSoliSozialabgabenNetto im MonatNetto im Jahr
I (ledig)419,41 €0,00 €774,33 €2.366,43 €30.050 €
II (alleinerziehend, ein Kind)324,41 €0,00 €752,97 €2.482,79 €31.493 €
III (verheiratet, Partner in V)120,33 €0,00 €774,33 €2.665,51 €33.810 €
IV (verheiratet, beide IV)419,41 €0,00 €774,33 €2.366,43 €30.050 €
V (verheiratet, Partner in III)798,66 €0,00 €774,33 €1.987,18 €25.214 €
VI (Zweitjob)842,00 €0,00 €774,33 €1.943,84 €24.683 €

Steuerklasse IV ergibt ohne Faktor dasselbe Netto wie Steuerklasse I. Zwischen III und V liegen 678 € im Monat; was ein Ehepaar für das Jahr zahlt, legt erst die Einkommensteuerveranlagung fest; die einbehaltene Lohnsteuer wird darauf angerechnet.[F-BN-04][F-BONS-04] Das Jahresnetto enthält die Jahressonderzahlung.

2.

Abzüge in Steuerklasse I

Steuerklasse I, gesetzlich versichert, Zusatzbeitrag 2,9 %, kinderlos, ohne Kirchensteuer
PostenMonatJahr (mit Sonderzahlung)
Brutto3.560,17 €45.748 €
− Lohnsteuer419,41 €5.748 €
− Solidaritätszuschlag0,00 €0 €
− Rentenversicherung331,10 €4.255 €
− Arbeitslosenversicherung46,28 €595 €
− Krankenversicherung311,51 €4.003 €
− Pflegeversicherung85,44 €1.098 €
Netto2.366,43 €30.050 €

Von jedem Euro Brutto gehen 11,8 % an Lohnsteuer und Soli und 21,7 % an die Sozialversicherung.[F-SVR-01][F-SVR-02][F-SVR-03][F-SVR-05][F-SVR-06] Solidaritätszuschlag fällt nicht an, weil die Lohnsteuer unter der Freigrenze bleibt.[F-PAP-10] Mit Kirchensteuer von 9 % sinkt das Netto um 37,74 € auf 2.328,69 € im Monat; in Bayern und Baden-Württemberg gelten 8 %.[F-NET-05]

3.

Jahressonderzahlung

Nach § 20 (VKA) TVöD beträgt sie in allen Entgeltgruppen 85 % des in Juli, August und September durchschnittlich gezahlten Monatsentgelts; sie wird mit dem Entgelt für November ausgezahlt.[F-TARIF-06] Bei gleichbleibendem Tabellenentgelt ohne Zulagen sind das in E 4 3.026,14 € brutto. Davon bleiben in Steuerklasse I 1.652,95 € netto: Die Lohnsteuer auf eine Einmalzahlung rechnet der Arbeitgeber über das Jahr, deshalb ist der Abzug höher als bei einem Monatsgehalt.

4.

Grenzsteuersatz und Beitragsgrenzen

Von 1.000 € mehr Brutto im Jahr bleiben in Steuerklasse I 541,22 €. Der Grenzsteuersatz aus Lohnsteuer und Soli liegt bei 24,1 %; dazu kommen 217,68 € Sozialabgaben.

Das Jahresbrutto von 45.748 € liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung von 69.750 €.[F-SVR-08] Die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 €, ab der ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist, erreicht es nicht.[F-SVR-10] Renten- und Arbeitslosenbeiträge fallen auf das ganze Entgelt an (Grenze 101.400 €).[F-SVR-09]

5.

Nächste Stufe, nächste Entgeltgruppe

Steuerklasse I, Monatswerte 2026 in Euro
EingruppierungBruttoNettoMehr netto
E 4 Stufe 53.560,17 €2.366,43 €–
E 4 Stufe 63.620,20 €2.399,31 €+33 €
E 5 Stufe 53.716,70 €2.452,07 €+86 €

Stufe 6 bringt 60,03 € mehr brutto und 32,88 € mehr netto im Monat; von der Erhöhung bleiben 54,8 %. In E 5 Stufe 5 wären es 156,53 € mehr brutto und 85,64 € mehr netto. Alle Stufen und Gruppen zeigt die Entgelttabelle TVöD VKA mit Netto.

Mit Kindern, Kirchensteuer, privater Krankenversicherung oder einem anderen Zusatzbeitrag rechnet der Brutto-Netto-Rechner mit diesem Entgelt (Monatsbrutto und Jahressonderzahlung sind eingetragen).

Annahmen und Grenzen

  • Vollzeit, ganzjährig, nur das Tabellenentgelt: ohne Zulagen, Zuschläge, Überstunden und Leistungsentgelt. Teilzeit verringert das Entgelt anteilig.
  • Gesetzlich versichert mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 %, 23 Jahre oder älter und kinderlos (Pflege-Zuschlag), nicht in Sachsen.[F-SVR-04][F-SVR-06] Steuerklasse II mit einem Kind (Kinderfreibetrag 0,5); Steuerklasse VI als zweites Arbeitsverhältnis mit dem ganzen Entgelt.[F-PAP-12]
  • Beiträge zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind nicht abgezogen; sie hängen von der Zusatzversorgungskasse ab und verringern das Netto.
  • Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan 2026, auf den Cent mit den Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums abgeglichen; Vorsorgepauschale für Rente und Krankenversicherung wie in der Lohnabrechnung.[F-PAP-19][F-PAP-03][F-PAP-06] Die Jahressonderzahlung rechnet der Rechner als Einmalzahlung im Dezember statt im November; bei ganzjähriger Beschäftigung ändert das die Lohnsteuer nicht, die Beiträge nur, wenn das Entgelt an einer Beitragsgrenze liegt.
6.

Tariftabelle, Rechtsgrundlage und Belege

  1. F-TARIF-01

    Die Entgelttabelle TVöD VKA gilt ab 1. Mai 2026; die Beträge stammen aus der Anlage A (VKA) des Tarifvertrags.

    VKA, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), Lesefassung Stand 1. Januar 2026, Anlage A (VKA), S. 217Primärtext geprüft

  2. F-TARIF-06

    Im TVöD VKA beträgt die Jahressonderzahlung 85 % des durchschnittlichen Monatsentgelts von Juli bis September; sie kommt mit dem Novembergehalt.

    VKA, TVöD Lesefassung Stand 1. Januar 2026, § 20 (VKA)Primärtext geprüft

  3. F-PAP-01

    Die Lohnsteuer 2026 berechnen wir nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums.

    BMF-Schreiben 12.11.2025; Anlage 1; XMLPrimärtext geprüft

  4. F-PAP-19

    Unser Rechner stimmt mit den Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums auf den Cent überein.

    PAP 2026 Anlage 1, S. 39–40; bmf-steuerrechner.dePrimärtext geprüft

  5. F-PAP-03

    Für die Rente zieht der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer 9,3 % des Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab.

    § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 a EStG; PAP 2026 Anlage 1, S. 2 und input KRV, MPARA (RVSATZAN)Primärtext geprüft

  6. F-PAP-06

    Für die Krankenversicherung setzt die Lohnsteuer 7,0 % plus den halben Zusatzbeitrag Ihrer Kasse an.

    § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 b EStG; § 243 SGB V; PAP 2026 Anlage 1, S. 2 und 2.4, MPARA (KVSATZAN)Primärtext geprüft

  7. F-PAP-10

    Den Soli zahlen Sie erst, wenn Ihre Lohnsteuer über 20.350 € im Jahr liegt; darüber steigt er gleitend auf 5,5 %.

    SolZG § 3 Abs. 3 und § 4; gesetze-im-internet.de; PAP 2026 MSOLZPrimärtext geprüft

  8. F-PAP-12

    Alleinerziehende in Steuerklasse II erhalten 4.260 € Entlastungsbetrag.

    § 24b Abs. 2 EStGPrimärtext geprüft

  9. F-SVR-01

    Rentenversicherung 2026: 18,6 %, je zur Hälfte von Ihnen und dem Arbeitgeber.

    RVBeitrSBek 2026; § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIPrimärtext geprüft

  10. F-SVR-02

    Arbeitslosenversicherung: 2,6 %, je zur Hälfte.

    § 341 Abs. 2 und 4 SGB III; § 346 SGB IIIPrimärtext geprüft

  11. F-SVR-03

    Krankenversicherung: 14,6 % plus Zusatzbeitrag, je zur Hälfte.

    § 241 SGB V; § 249 Abs. 1 SGB VPrimärtext geprüft

  12. F-SVR-04

    Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 beträgt 2,9 %; Ihre Kasse kann mehr oder weniger verlangen.

    § 242a SGB V; BAnz AT 10.11.2025 B7Primärtext geprüft

  13. F-SVR-05

    Pflegeversicherung: 3,6 %, je 1,8 %; in Sachsen zahlen Beschäftigte 2,3 %, der Arbeitgeber 1,3 %.

    § 55 Abs. 1 SGB XI; PBAV 2025; § 58 Abs. 1 und 3 SGB XI; PAP 2026 Anlage 1, S. 2Primärtext geprüft

  14. F-SVR-06

    Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 % Pflege-Zuschlag allein.

    § 55 Abs. 3 SGB XI; § 58 Abs. 1 S. 3 SGB XIPrimärtext geprüft

  15. F-SVR-08

    Kranken- und Pflegebeiträge fallen 2026 nur auf Gehalt bis 5.812,50 € im Monat an.

    § 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026; § 223 SGB V; § 55 Abs. 2 SGB XIPrimärtext geprüft

  16. F-SVR-09

    Renten- und Arbeitslosenbeiträge fallen 2026 nur auf Gehalt bis 8.450 € im Monat an.

    § 4 Abs. 1 Nr. 1 SVBezGrV 2026; § 341 Abs. 4 SGB IIIPrimärtext geprüft

  17. F-SVR-10

    Privat versichern können sich Angestellte 2026 ab mehr als 77.400 € Jahresgehalt.

    § 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026; § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 SGB VPrimärtext geprüft

  18. F-NET-05

    Kirchensteuer: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % der Lohnsteuer.

    § 51a EStG; Landeskirchensteuergesetze (rate set by the churches)Sekundärbeleg, Primärtext ausstehend

  19. F-BN-04

    Die Lohnsteuer eines Jahres soll der Einkommensteuer entsprechen; statt der tatsächlichen Versicherungsbeiträge rechnet der Arbeitgeber mit einer Vorsorgepauschale.

    § 38a Abs. 2 EStG; § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStGPrimärtext geprüft

  20. F-BONS-04

    Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet; zu viel Gezahltes erstattet das Finanzamt nach dem Bescheid.

    § 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–2 und Abs. 4 S. 2 EStGPrimärtext geprüft

Verantwortlich: Max Caramann. Rechenergebnisse, keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.