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TV-L · gültig ab 1. April 2026

TV-L E8 Stufe 4: Netto 2026

3.925,58 € brutto im Monat laut Entgelttabelle TV-L, gültig ab 1. April 2026. Netto für jede Steuerklasse, berechnet mit dem Lohnsteuer-Programmablaufplan 2026.

Stand: Oktober 2026Veröffentlicht: Von: Redaktion Immobilien-SteuerrechnerVerantwortlich: Max Caramann

In TV-L E 8 Stufe 4 bleiben von 3.925,58 € brutto im Monat 2026 in Steuerklasse I 2.565,44 € netto, gesetzlich versichert und ohne Kirchensteuer. Das sind 65,4 % des Bruttos; in Steuerklasse III sind es 2.884,44 €, in Steuerklasse V 2.151,86 €.[F-TARIF-03][F-PAP-01]

1.

Netto nach Steuerklasse

TV-L E 8 Stufe 4: 3.925,58 € brutto im Monat, Werte 2026 in Euro
SteuerklasseLohnsteuerSoliSozialabgabenNetto im MonatNetto im Jahr
I (ledig)506,33 €0,00 €853,81 €2.565,44 €32.640 €
II (alleinerziehend, ein Kind)407,91 €0,00 €830,26 €2.687,41 €34.156 €
III (verheiratet, Partner in V)187,33 €0,00 €853,81 €2.884,44 €36.647 €
IV (verheiratet, beide IV)506,33 €0,00 €853,81 €2.565,44 €32.640 €
V (verheiratet, Partner in III)919,91 €0,00 €853,81 €2.151,86 €27.370 €
VI (Zweitjob)964,25 €0,00 €853,81 €2.107,52 €26.838 €

Steuerklasse IV ergibt ohne Faktor dasselbe Netto wie Steuerklasse I. Zwischen III und V liegen 733 € im Monat; was ein Ehepaar für das Jahr zahlt, legt erst die Einkommensteuerveranlagung fest; die einbehaltene Lohnsteuer wird darauf angerechnet.[F-BN-04][F-BONS-04] Das Jahresnetto enthält die Jahressonderzahlung.

2.

Abzüge in Steuerklasse I

Steuerklasse I, gesetzlich versichert, Zusatzbeitrag 2,9 %, kinderlos, ohne Kirchensteuer
PostenMonatJahr (mit Sonderzahlung)
Brutto3.925,58 €50.567 €
− Lohnsteuer506,33 €6.929 €
− Solidaritätszuschlag0,00 €0 €
− Rentenversicherung365,08 €4.703 €
− Arbeitslosenversicherung51,03 €657 €
− Krankenversicherung343,49 €4.425 €
− Pflegeversicherung94,21 €1.214 €
Netto2.565,44 €32.640 €

Von jedem Euro Brutto gehen 12,9 % an Lohnsteuer und Soli und 21,7 % an die Sozialversicherung.[F-SVR-01][F-SVR-02][F-SVR-03][F-SVR-05][F-SVR-06] Solidaritätszuschlag fällt nicht an, weil die Lohnsteuer unter der Freigrenze bleibt.[F-PAP-10] Mit Kirchensteuer von 9 % sinkt das Netto um 45,56 € auf 2.519,88 € im Monat; in Bayern und Baden-Württemberg gelten 8 %.[F-NET-05]

3.

Jahressonderzahlung

Nach § 20 TV-L beträgt sie in den Entgeltgruppen 1 bis 4 87,43 %, in 5 bis 8 88,14 %, in 9a bis 11 74,35 %, in 12 und 13 46,47 % und in 14 und 15 32,53 % des in Juli, August und September durchschnittlich gezahlten Monatsentgelts; sie wird mit dem Entgelt für November ausgezahlt.[F-TARIF-08] Bei gleichbleibendem Tabellenentgelt ohne Zulagen sind das in E 8 3.460,01 € brutto. Davon bleiben in Steuerklasse I 1.854,46 € netto: Die Lohnsteuer auf eine Einmalzahlung rechnet der Arbeitgeber über das Jahr, deshalb ist der Abzug höher als bei einem Monatsgehalt.

4.

Grenzsteuersatz und Beitragsgrenzen

Von 1.000 € mehr Brutto im Jahr bleiben in Steuerklasse I 531,46 €. Der Grenzsteuersatz aus Lohnsteuer und Soli liegt bei 25,1 %; dazu kommen 217,56 € Sozialabgaben.

Das Jahresbrutto von 50.567 € liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung von 69.750 €.[F-SVR-08] Die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 €, ab der ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist, erreicht es nicht.[F-SVR-10] Renten- und Arbeitslosenbeiträge fallen auf das ganze Entgelt an (Grenze 101.400 €).[F-SVR-09]

5.

Nächste Stufe, nächste Entgeltgruppe

Steuerklasse I, Monatswerte 2026 in Euro
EingruppierungBruttoNettoMehr netto
E 8 Stufe 43.925,58 €2.565,44 €–
E 8 Stufe 54.069,31 €2.642,74 €+77 €
E 9a Stufe 44.035,07 €2.624,36 €+59 €

Stufe 5 bringt 143,73 € mehr brutto und 77,30 € mehr netto im Monat; von der Erhöhung bleiben 53,8 %. In E 9a Stufe 4 wären es 109,49 € mehr brutto und 58,92 € mehr netto. Alle Stufen und Gruppen zeigt die Entgelttabelle TV-L mit Netto.

Mit Kindern, Kirchensteuer, privater Krankenversicherung oder einem anderen Zusatzbeitrag rechnet der Brutto-Netto-Rechner mit diesem Entgelt (Monatsbrutto und Jahressonderzahlung sind eingetragen).

Annahmen und Grenzen

  • Vollzeit, ganzjährig, nur das Tabellenentgelt: ohne Zulagen, Zuschläge, Überstunden und Leistungsentgelt. Teilzeit verringert das Entgelt anteilig.
  • Gesetzlich versichert mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 %, 23 Jahre oder älter und kinderlos (Pflege-Zuschlag), nicht in Sachsen.[F-SVR-04][F-SVR-06] Steuerklasse II mit einem Kind (Kinderfreibetrag 0,5); Steuerklasse VI als zweites Arbeitsverhältnis mit dem ganzen Entgelt.[F-PAP-12]
  • Beiträge zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind nicht abgezogen; sie hängen von der Zusatzversorgungskasse ab und verringern das Netto.
  • Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan 2026, auf den Cent mit den Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums abgeglichen; Vorsorgepauschale für Rente und Krankenversicherung wie in der Lohnabrechnung.[F-PAP-19][F-PAP-03][F-PAP-06] Die Jahressonderzahlung rechnet der Rechner als Einmalzahlung im Dezember statt im November; bei ganzjähriger Beschäftigung ändert das die Lohnsteuer nicht, die Beiträge nur, wenn das Entgelt an einer Beitragsgrenze liegt.
6.

Tariftabelle, Rechtsgrundlage und Belege

  1. F-TARIF-03

    Die Entgelttabelle TV-L gilt vom 1. April bis 31. Dezember 2026.

    TdL, Anlage B zum TV-LPrimärtext geprüft

  2. F-TARIF-08

    Im TV-L beträgt die Jahressonderzahlung zwischen 32,53 % und 88,14 % des durchschnittlichen Monatsentgelts von Juli bis September, je nach Entgeltgruppe.

    TdL, TV-L i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 14, § 20Primärtext geprüft

  3. F-PAP-01

    Die Lohnsteuer 2026 berechnen wir nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums.

    BMF-Schreiben 12.11.2025; Anlage 1; XMLPrimärtext geprüft

  4. F-PAP-19

    Unser Rechner stimmt mit den Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums auf den Cent überein.

    PAP 2026 Anlage 1, S. 39–40; bmf-steuerrechner.dePrimärtext geprüft

  5. F-PAP-03

    Für die Rente zieht der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer 9,3 % des Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze ab.

    § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 a EStG; PAP 2026 Anlage 1, S. 2 und input KRV, MPARA (RVSATZAN)Primärtext geprüft

  6. F-PAP-06

    Für die Krankenversicherung setzt die Lohnsteuer 7,0 % plus den halben Zusatzbeitrag Ihrer Kasse an.

    § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 b EStG; § 243 SGB V; PAP 2026 Anlage 1, S. 2 und 2.4, MPARA (KVSATZAN)Primärtext geprüft

  7. F-PAP-10

    Den Soli zahlen Sie erst, wenn Ihre Lohnsteuer über 20.350 € im Jahr liegt; darüber steigt er gleitend auf 5,5 %.

    SolZG § 3 Abs. 3 und § 4; gesetze-im-internet.de; PAP 2026 MSOLZPrimärtext geprüft

  8. F-PAP-12

    Alleinerziehende in Steuerklasse II erhalten 4.260 € Entlastungsbetrag.

    § 24b Abs. 2 EStGPrimärtext geprüft

  9. F-SVR-01

    Rentenversicherung 2026: 18,6 %, je zur Hälfte von Ihnen und dem Arbeitgeber.

    RVBeitrSBek 2026; § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIPrimärtext geprüft

  10. F-SVR-02

    Arbeitslosenversicherung: 2,6 %, je zur Hälfte.

    § 341 Abs. 2 und 4 SGB III; § 346 SGB IIIPrimärtext geprüft

  11. F-SVR-03

    Krankenversicherung: 14,6 % plus Zusatzbeitrag, je zur Hälfte.

    § 241 SGB V; § 249 Abs. 1 SGB VPrimärtext geprüft

  12. F-SVR-04

    Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 beträgt 2,9 %; Ihre Kasse kann mehr oder weniger verlangen.

    § 242a SGB V; BAnz AT 10.11.2025 B7Primärtext geprüft

  13. F-SVR-05

    Pflegeversicherung: 3,6 %, je 1,8 %; in Sachsen zahlen Beschäftigte 2,3 %, der Arbeitgeber 1,3 %.

    § 55 Abs. 1 SGB XI; PBAV 2025; § 58 Abs. 1 und 3 SGB XI; PAP 2026 Anlage 1, S. 2Primärtext geprüft

  14. F-SVR-06

    Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 % Pflege-Zuschlag allein.

    § 55 Abs. 3 SGB XI; § 58 Abs. 1 S. 3 SGB XIPrimärtext geprüft

  15. F-SVR-08

    Kranken- und Pflegebeiträge fallen 2026 nur auf Gehalt bis 5.812,50 € im Monat an.

    § 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026; § 223 SGB V; § 55 Abs. 2 SGB XIPrimärtext geprüft

  16. F-SVR-09

    Renten- und Arbeitslosenbeiträge fallen 2026 nur auf Gehalt bis 8.450 € im Monat an.

    § 4 Abs. 1 Nr. 1 SVBezGrV 2026; § 341 Abs. 4 SGB IIIPrimärtext geprüft

  17. F-SVR-10

    Privat versichern können sich Angestellte 2026 ab mehr als 77.400 € Jahresgehalt.

    § 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026; § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 SGB VPrimärtext geprüft

  18. F-NET-05

    Kirchensteuer: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % der Lohnsteuer.

    § 51a EStG; Landeskirchensteuergesetze (rate set by the churches)Sekundärbeleg, Primärtext ausstehend

  19. F-BN-04

    Die Lohnsteuer eines Jahres soll der Einkommensteuer entsprechen; statt der tatsächlichen Versicherungsbeiträge rechnet der Arbeitgeber mit einer Vorsorgepauschale.

    § 38a Abs. 2 EStG; § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStGPrimärtext geprüft

  20. F-BONS-04

    Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet; zu viel Gezahltes erstattet das Finanzamt nach dem Bescheid.

    § 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–2 und Abs. 4 S. 2 EStGPrimärtext geprüft

Verantwortlich: Max Caramann. Rechenergebnisse, keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.